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Vertrag ohne Unterschrift

Damit stehen elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail, Instant Messaging oder Webformulare für den Vertragsabschluss zur Verfügung. Im Einzelnen: Angebote und Annahmeerklärungen können beispielsweise per E-Mail und ohne Unterschrift übermittelt werden. Die Unterschrift ist ein solcher Fall. Das Unternehmen sagte, der Vertrag sei gültig, obwohl ich ihn nicht unterschrieben habe. In welchem Absatz finde ich, dass ein Vertrag ohne Unterschrift nicht gültig ist.

Ohne Unterschrift gültige Kontrakte?

Infocore Forderungen an die Firma 1&1 („Marke GMX“) hat einen Anspruch von 99,16€, da ich einen Vertrag unterzeichnet habe, der ohne Unterschrift ist. Inwiefern kann so etwas in einem vermeintlichen Verfassungsstaat gelten oder hat einer der Abgeordneten seine Hände ausgestreckt und damit Geld erwirtschaften? Das ist doch Schwindel, oder? Natürlich kann man auch ohne Unterschrift unterzeichnen.

Andernfalls muss die Person, die auf der Erfüllung des Vertrags besteht, das Bestehen einer Absprache nachweisen. Mit einer Unterschrift, durch eine Telefonaufzeichnung, durch ZeugInnen, etc. Ich wollte auch nur klarstellen, dass eine „Forderung“ eines Inkassobüros nicht bezahlt werden sollte, bevor ein rechtsverbindlicher Titel vorlag.

Auch hat der Parlamentarier nicht „die Hände ausgestreckt und will Geld verdienen“. So wie es der Stand quo-fan bereits geschrieben hat: Halt die Beine ruhig, warte auf eine Mahnung oder Klageerhebung, dann aber auf Berufung (im Falle einer Mahnung) oder Klageerhebung im Gerichtsverfahren (Anwalt!).

Nur mit schriftlicher Unterschrift gültige Kontrakte?

Ist es möglich, einen Vertrag per E-Mail abzuschließen? Nach Art. 11 des Obligationenrechtes bedarf ein Vertrag nur dann einer speziellen Ausgestaltung, wenn das Recht dies vorgibt. Ist eine solche Sonderform nicht gesetzlich vorgeschrieben und haben die Vertragsparteien selbst keine solche Vereinbarung getroffen, kommt die so genannte Gestaltungsfreiheit zur Anwendung, d.h. es können Aufträge ohne jede Art von Formular, z.B. verbal oder per E-Mail, zustande.

Für den Vertragsabschluss sind somit die elektronischen Kommunikationswege wie E-Mail, Instant Messenger oder Webformulare verfügbar. Im Einzelnen: Angebote und Annahmescheine können z.B. per E-Mail und ohne Unterschrift versandt werden. Unterliegt der Vertrag jedoch den gesetzlichen oder von den Vertragsparteien vorher festgelegten Formerfordernissen, so gelten diese prinzipiell auch für Angebote und Annahmen.

Es enthält die handschriftliche Unterschrift des verpflichteten Vertragspartners, da dies mit der E-Mail natürlich nicht möglich ist. Zur Bewältigung dieses Problems setzt der Gesetzgeber bereits seit dem 1. Jänner 2005 die qualifizierten elektronischen Signaturen mit handschriftlichen Unterschriften gleich. So können alle Aufträge, für die das Recht der einfachen Schriftform bedarf, auch auf elektronischem Wege abgeschlossen werden, sofern die handschriftliche Unterschrift durch eine anerkannt qualifizierten elektronischen Unterschrift abgelöst wird und keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung vorliegt.

Hinsichtlich der Nutzung der Allgemeinen Bedingungen (AGB) ist zu berücksichtigen, dass diese auch Bestandteil von im Netz abgeschlossenen Verträgen sein können. Das, was als sinnvoll erachtet wird, muss von Fall zu Fall überprüft werden. Bei Auslandsgeschäften oder wenn die Vertragsparteien die Anwendung von ausländischem Recht vereinbaren, sind neben den vorstehenden Erläuterungen weitere Besonderheiten zu berücksichtigen.

Gilt nur ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag? Nein! in der Regel können Aufträge auch verbal oder gar nur durch abschließendes (sog. implizites) Handeln geschlossen werden. Zur Wahrung der rechtlichen Sicherheit oder zum Schutze einer Vertragspartei vor einem voreiligen Vertragsabschluss bedarf es nur eines von allen Beteiligten unterzeichneten Vertrages (z.B.

bei einem Verbraucherkreditvertrag, der Forderungsabtretung, einer Schenkungszusage (im Unterschied zu einem informell geltenden, unmittelbaren, sogenannten Handschenkungsvertrag ) oder auch einem notariell beglaubigten Vertrag (z.B. bei einem Grundstückskaufvertrag, einem Heirats- und Erbschaftsvertrag oder gewissen Garantieerklärungen). Bei allen anderen Verträgen, für die das Recht keinen Vertrag vorschreibt (wie bei den meisten Kaufverträgen, aber auch bei Arbeits- und Mietverträgen), gilt immer ein unterschriebenes Vertragsdokument.

Grundsätzlich ist daher auch eine nicht schriftliche Absprache für alle Beteiligten bindend – es sei denn, das Recht schreibt in Ausnahmefällen einen Vertrag vor. Für einen mundlichen und einen schriftlichen Vertrag gelten die Vereinbarungen, die die Vertragsparteien auch dann getroffen haben, wenn die Vereinbarungen vom Text des Vertrages abweichen.

Gibt beispielsweise ein Waschmaschinenverkäufer dem Kunden eine Dreijahresgarantie, so findet diese Dreijahresgarantie Anwendung, auch wenn beispielsweise nur eine Einjahresgarantie auf dem Garantiezertifikat angegeben ist (das Praxisproblem ist, dass in den meisten FÃ?llen eine vom geschriebenen Text des Vertrages abweichende Mundabmachung im Streitfall kaum nachgewiesen werden kann).

Dieses Prinzip findet jedoch auch nicht ohne Ausnahme Anwendung: Für bestimmte Aufträge (z.B. besonders für Mietverträge oder Arbeitsverträge) sind teilweise verbindliche Regelungen im Recht vorgesehen. Die verbindlichen Regelungen (z.B. eine Mindestkündigungsfrist) finden immer Anwendung, auch wenn die Vertragsparteien nichts oder nichts anderes in dieser Hinsicht vereinbaren. Zusätzlich zu diesen verbindlichen Vorschriften enthält das Recht so genannte Dispositivbestimmungen für alle wesentlichen Vertragsarten.

Diese sind immer dann gültig, wenn die Vertragsparteien eine gewisse Fragestellung aus dem Vertrag weder verbal noch in schriftlicher Form geklärt haben, d.h. wenn eine Vertragslücke im (mündlichen oder schriftlichen) Vertrag auftritt. Zusammengefasst ergibt sich folgende Rangordnung für den Vertragsinhalt (oder für die Antwort auf eine gewisse Fragestellung aus dem Vertragsverhältnis): Hat das Recht diese Fragestellung im Sinn einer verbindlichen Rechtsvorschrift reguliert?

In diesem Falle findet diese verbindliche Vorschrift in jedem Falle Anwendung. Wurde diese Anfrage von den Beteiligten in ihrer (mündlichen oder schriftlichen) Übereinkunft beigelegt? Danach kommt diese Parteienvereinbarung zur Anwendung. Ist die Fragestellung weder durch eine gesetzliche Vorschrift noch durch eine korrespondierende Parteienvereinbarung reguliert, findet die gesetzliche Vorschrift Anwendung. Ist für das eigentliche Anliegen auch keine Dispositivgesetzgebung beabsichtigt, so muss der Schiedsrichter im Falle einer Streitigkeit die Vertragslücke schließen.

Dabei muss sie die Vorschrift einhalten, die die Vertragsparteien vermutlich in gutem Glauben erfüllt hätten, wenn sie das entsprechende Problem bei Vertragsabschluss gekannt hätten.