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Schufa Eintrag Dauer

Wie lange werden positive und negative Schufa-Einträge bei der Schufa gespeichert? Mehr über die Schufa-Einträge erfahren Sie hier! Der Schufa selbst löscht garnix, dies kann nur von der Person beantragt werden, die den negativen Eintrag vorgenommen hat. Sobald alle Verbindlichkeiten beglichen sind, wird der Gläubiger schriftlich aufgefordert, die Buchung bei der Schufa mit einem Verrechnungsvermerk zu versehen. Die Einflussnahme der SCHUFA geht damit weit über das reine Bankgeschäft hinaus, negative Einträge können weitreichende Folgen haben.

Die SCHUFA und die Verjährungsfrist

Da die SCHUFA einen großen Einfluss auf langfristige Finanzgeschäfte hat, ist es von großer Bedeutung zu verfolgen, welche Informationen bei der Kreditauskunftei hinterlegt sind. Für den Konsumenten ist es vor allem fragwürdig, ob auch Informationen über verjährte Ansprüche in die SCHUFA-Daten aufgenommen werden können. Wenn ein Eintrag gemacht wurde, ist es nach wie vor ausschlaggebend zu wissen, wie lange welche Eintragungen im Telefonbuch abgelegt werden dürfen.

Daher sind regelmässige Selbstauskunftsprüfungen hinsichtlich der Dauer der Eintragungen immer ratsam. In der SCHUFA können viele Informationen über jeden Menschen gespeichert werden, aber gehört dazu auch eine bereits befristete Forderung? Das ist im Prinzip nicht der Fall. Nein. Im Jahr 2013 hat das Amt für Verbraucherschutz und Verbraucherschutz (OLG Berlin, AZ. 23 U 68/12) zu dieser Fragestellung entschieden, dass die vom Verbraucher geltend gemachte Verjährungseinrede nicht zu seinem Schaden führen darf.

Damit wird aber auch klar, dass ein SCHUFA-Eintrag nicht einfach deshalb weggelassen werden muss, weil die Frist für den Anspruch abgelaufen ist. Die betreffende Person muss sich explizit auf die Verjährungsfristen beziehen, d.h. den Einspruch erheben, damit dieses rechtlich zulässige Dokument auch einen Eintrag in die SCHUFA verhindert. Durch Mahnung oder andere Durchsetzung des Anspruchs wird die Frist in der Regel ausgesetzt und steht daher einem Eintrag der SCHUFA nicht entgegen.

Unterbleibt dies jedoch und verjährt die Frist ohne Mahnung, kann die Verjährungseinrede durchgesetzt werden. Wurde nach Beginn der Frist bereits eine Eintragung vorgenommen, steht dem Betroffenen ein Widerrufsrecht zu. Und wie lange bleibt der SCHUFA-Eintrag? SCHUFA-Eintragungen müssen nach bestimmten Fristen gestrichen werden, um unzumutbare Belastungen für den Konsumenten zu vermeiden.

Prinzipiell sollten die Eingaben nach den jeweiligen Zeiträumen automatisiert werden. Praktisch findet die Streichung jedoch oft nicht oder nicht rechtzeitig statt, so dass eine unabhängige Prüfung nicht unterbleiben sollte. Diese Löschungsfristen sind im Gesetz festgelegt und können speziell in 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nachgelesen werden. Bei den Einträgen gilt ein anderer Löschzeitraum.

Mitteilungen über Anträge, wie z.B. ein Antrag auf Eröffnung eines Kontos, müssen 12 Monaten nach dem Antrag gestrichen werden. Der Antrag wird also über einen längeren Zeitraum aufbewahrt, aber nur 10 Tage nach dem Antrag. Die Darlehensbuchungen verbleiben drei Jahre nach der vollständigen Tilgung, und zwar bis zum Ende des dritten auf das Jahr, in dem das Darlehen voll getilgt wurde.

Garantien des Verbrauchers werden unmittelbar nach Zahlung der Hauptforderung aufgehoben. Negative Angaben zum außervertraglichen Zahlungsmoral werden nach drei Jahren gestrichen, wenn die Forderung erfüllt ist. Buchungen auf dem Konto müssen unmittelbar nach der Kontoauflösung entfernt werden. Staatliche Angaben, wie z.B. aus den Schuldnerregistern der Bezirksgerichte, werden nach drei Jahren automatisiert ausgelöscht.

Es kann aber auch eine vorgezogene Streichung erwünscht sein. Zu diesem Zweck muss jedoch das zuständige Landgericht der SCHUFA die Streichung amtlich mitgeteilt haben. Am weitesten fortgeschritten ist der Eintritt in die SCHUFA nach einer privaten Insolvenz. Die Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt bereits 6 Jahre, der Eintrag bei der SCHUFA gilt jedoch noch bis zum Ende des dritten Jahrgangs.

Damit ist man erst nach insgesamt 10 Jahren wieder frei von Eintragungen bei der SCHUFA, wodurch das Ausbleiben negativer Eintragungen nicht mit der Punktzahl gleichgesetzt werden kann. Auch nach dem Löschen aller Negativmeldungen kann dies noch deutlich schlimmer sein als vor der privaten Insolvenz. Solche Eingaben können widerlegt werden, was zur sofortigen Streichung der Eingaben führt.

Dabei ist zu beachten, dass eine permanente Eigenkontrolle bei der SCHUFA von grundlegender Bedeutung und Notwendigkeit ist, um das Finanzgeschäft nicht zu beeinträchtigen. Dabei ist immer zu beachten, welche gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Eintragungszulässigkeit und der zulässigen Dauer der verschiedenen Berichte existieren, und unter diesen Aspekten sollte eine Selbstanzeige gefordert und gesteuert werden.

Im Falle vorhandener Fehler sollte sofort ein Löschantrag eingereicht und bei Unklarheit ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.