Die Kreditbürgschaft kommt zur Anwendung, wenn der Kreditnehmer nicht über ausreichende Sicherheiten, ein regelmäßiges Einkommen oder Bonität verfügt. In solchen Fällen zahlen die Banken oder Kreditgeber ein Darlehen nur dann aus, wenn eine andere Person auch als Bürge für die Darlehensverbindlichkeit haftet. Auch wer eine Kreditgarantie eingeht, sollte die Konsequenzen kennen. Im Falle einer Kreditbürgschaft übernimmt der Bürge die Rückzahlung der Kreditraten, wenn die Zahlungen nicht vom eigentlichen Kreditnehmer geleistet werden. Wenn ein Kreditnehmer selbst nicht kreditwürdig ist oder die verfügbare Bonität nicht ausreicht, um einen Kredit zu gewähren, verlangen die Banken eine solvente Garantie.
Darlehen mit Bürgschaften – Garantie
Die Kreditgewährung wird regelmässig von der Bestellung weiterer Sicherheit für den Schuldner abhängt, wenn dieser selbst weder über eine hinreichende Kreditwürdigkeit noch über andere nutzbare Aktiva verfügen kann. In diesen FÃ?llen wird das Kredit volumen nur ausgezahlt, wenn eine andere Partei die gesamtschuldnerische Haftung fÃ?r die Kredithaftung Ã?bernimmt. Die Kreditgeberin schützt sich damit gegen das Insolvenzrisiko des Schuldners im Falle eines Ausfalls.
Stellt sich später heraus, dass dieser das Darlehen nicht zurückzahlen kann, wird der gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterin der Zugang zur Haftung gewährt und der Darlehensgeber nimmt diese auf. Gibt es eine Kreditgarantie? Die Kreditbürgschaft ist eine unabhängige vertragliche Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und einem vom Darlehensnehmer, dem Garantiegeber, zu nominierenden Dritten.
Die Garantiegeberin ist zusammen mit dem Darlehensnehmer für die Tilgung des Darlehens ( 765 BGB) gegenüber dem Darlehensgeber (Kreditgeber) verantwortlich. Damit hat der Darlehensgeber zwei Debitoren, bei denen der tatsächliche Darlehensnehmer im Gegensatz zum Garanten den Hauptschuldner ausweist. Ein grundsätzlicher Ausschluss von der gesetzlichen Regelung besteht auch dann, wenn die Garantie von einem Unternehmer übernommen wird.
Handelt es sich bei der Garantie um ein kaufmännisches Geschäft, kann er diese informell vorlegen (§ 350 HGB). Das Prinzip der so genanten Akkreditivität findet Anwendung, nach dem die Verantwortung des Garantiegebers regelmässig vom juristischen Verlauf der Hauptverpflichtung abhängig ist. Kommt der Schuldner der Darlehensverpflichtung nach, ist keine weitere Inanspruchnahme der Garantie erforderlich.
Erst wenn keine Erfüllung durch den Darlehensnehmer (Hauptschuldner) erreicht werden kann, ist der Garant zur Begleichung der Schuld anstelle des Gesamtschuldners verpflichte. Kommt der Schuldner in Verzug und wird dadurch als Garant haftbar, sorgt die Justiz dafür, dass der Garant gegenüber dem Schuldner die selben Rechte hat wie der Schuldner.
Soll der Garant bezahlen, sollte er nicht schlimmer dran sein als diejenige, für die er die Auszahlung vornimmt. Aus diesem Grund kann er sich auch auf die Abwehrmittel berufen, die dem Schuldner bei einer Inanspruchnahme aus der Garantie stehen (§ 768 BGB).
Gegenüber dem Darlehensgeber kann der Garant also die selben Rechte wie der Darlehensnehmer einklagbar sein. Das gleiche trifft aus Gewährleistungsgründen zu, wenn der Darlehensnehmer selbst auf seine Abwehrmöglichkeiten verzichtet hat (§ 768 Abs. 2 BGB). Bislang wurden nur die Gegenansprüche geprüft, die dem Sicherungsgeber im Haftungsfall gegen den Sicherungsgeber zustehen, weil auch der Hauptschuldner von diesen Rechten profitieren kann und der Sicherungsgeber nicht nachteilig ist.
Zudem erlaubt das Recht dem Garantiegeber aber auch, Einwendungen aus eigenem Recht geltend zu machen. Der Einwand der Vorklage macht die Forderung gegen den Garantiegeber davon abhaengig, dass der Darlehensgeber zuerst vergeblich versuchte, seine Kreditforderungen gegen den Schuldner durchzusetzen. Der Bürge hat ein Recht auf Leistungsverweigerung gegenüber dem Darlehensgeber (§ 771 BGB).
Dieser Klagegrund wird in der Praxis jedoch häufig durch einen Vertrag ausgenommen (selbstschuldnerische Garantie, siehe folgenden Text). Die Anfechtungs- und Aufrechnungsgründe, auf die der Bürge selbst Anspruch hat, sind auch der Ausdruck der Unterordnung der Haftung des Gewährträgers. Soweit sich der Darlehensgeber durch Verrechnung mit einer gegen ihn gerichteten Hauptschuldnerforderung vergewissern kann, entfällt die Haftung des Garantiegebers (§ 770 Abs. 2 BGB).
Besteht das Recht des Schuldners, den Darlehensvertrag zu bestreiten, kann der Garant auch für die Laufzeit dieses Rechtes die Erfüllung ablehnen (§ 770 Abs. 1 BGB). Im gesetzlichen Standardfall des Garantievertrages ist die Garantiehaftung im Wesentlichen gegenüber der Hauptschuldnerhaftung untergeordnet. Im Rahmen der vertraglichen Praxis haben sich jedoch besondere Formen von Garantien ergeben, die zum Teil zu einer Erhöhung der Garantiehaftung und zum Teil zu einer Erleichterung und Verbesserung der Stellung des Garantiegebers beitragen.
Die Teil- oder Höchstbetragsgarantie soll z.B. den Haftungsbetrag zugunsten des Garantiegebers eingrenzen. Mit der Ausfallhaftung ist die Forderung auf die Garantie nur zulässig, wenn der Schuldner mit dem Schuldner in Verzug ist und weitere Sicherheitenstellungen realisiert wurden. Die Zeitgarantie entspricht auch den Interessen des Garantiegebers.
Zu Lasten des Garantiegebers weicht beide Formen der Garantie vom gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz der Gewährträgerhaftung ab. Die Garantie zielt in beiden Faellen darauf ab, dem Darlehensgeber einen raschen Zugang zur persoenlichen Haftbarkeit des Garantiegebers zu ermoeglichen, ohne zuvor auf die Befriedigung seines Schuldners hinzuweisen.
Die beiden Garantieformen liegen daher ausschliesslich im ökonomischen Sinne des Darlehensgebers und beinhalten nicht unwesentliche Gefahren für den Garantiegeber. Auf den Einwand der Vorabklage wird bei der unmittelbar vollstreckbaren Garantie explizit verzichtet werden ((§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Unter diesen Bedingungen kann der Darlehensgeber den Garantiegeber in Anspruch nehmen, falls die Forderungen notleidend werden sollten.
Wie schwerwiegend die selbstschuldnerische Garantie ist, verdeutlicht die Ermittlung des Fälligkeitstermins. Die Forderung ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung aus dieser Garantie (und ist auch gleichzeitig fällig) mit der Laufzeit der Hauptforderung. Dieses Fälligkeitsdatum ist nicht von einer separaten Zahlungsaufforderung des Darlehensgebers ( „Bundesgerichtshof“, Entscheidung vom 29. Januar 2008, Nr. 160/07 ) abhängt.
In der Praxis wird die Garantie in ihrer direkt durchsetzbaren Form der Gesamthaftung genährt. Durch eine noch wirksamere Geltendmachung seiner Forderungen kann der Gläubiger auf erstes Verlangen garantieren. Der Garantiegeber hat bei Abschluß eines Garantievertrages die Zahlungen auf erstes Verlangen des Darlehensgebers zu leisten, ohne Rücksicht auf etwaige Einwände.
Solche Gegenansprüche können vom Garantiegeber nur in einem anschließenden Einziehungsverfahren durchgesetzt werden. Ab wann ist eine Kreditgarantie ungültig? In den letzten Jahren hat die Rechtssprechung die Rechtsposition des Garantiegebers immer wieder verstärkt, um ihn vor Überbeanspruchung zu schützen. Es handelte sich nahezu ausschließlich um die vertraglich festgelegte Gewährträgerhaftung in der Kreditinstitute.
Die Ungültigkeit einer Kreditbürgschaft kann nach der Rechtssprechung vor allem dann berücksichtigt werden, wenn sie unmoralisch ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Rechtssprechung akzeptiert ausdrücklich eine Unmoral, wenn die Garantie von einer der Hauptschuldnerin nahestehenden Personen übernommen wird. Wenn in diesen FÃ?llen die Garantie eine grobe wirtschaftliche Überlastung eines dem hauptschuldnerischen Schuldner nahestehenden Garantiegebers darstellt, rechtfertigen diese UmstÃ?nde die widerlegbare Annahme der Unmoral der Garantie (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2005, VO XI Sr. 28/04).
Im Folgenden wird daher kurz auf die Bedingungen eingegangen, unter denen die Rechtssprechung eine unmoralische Garantie von nahen Verwandten akzeptiert. Eine emotionale Bindung zwischen Garant und Darlehensnehmer kann immer dann angenommen werden, wenn der Garant der Ehepartner oder eine dem Gesamtschuldner sonst nahe stehenden Personen ist (BGH, Urteile vom 11.12.1997, IIX 274/96).
Die spezielle Nähe ist auch für die Lebenspartner eines unverheirateten Zusammenlebens gegeben (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, IIX 283/99). Ausschlaggebend für die Garantieerklärung ist in der Regel das naturgemäße Familienverhältnis zum Schuldner, ohne dass vorher eine entscheidende und ganzheitliche Risikobewertung erfolgt. Diese agieren aus uneigennützigen Gründen und gewähren nur die Garantie, um dem jeweiligen Darlehensnehmer beizustehen.
Mit vielbeachteten Entscheidungen hat der BGH auch im Hinblick auf die Verantwortlichkeit naher Angehöriger klargestellt, dass ein persönliches Interesses des Verwandten in der Regel auch immer dann erlischt, wenn er für die Darlehensverbindlichkeit nicht als Garant, sondern als Mitschuldner haftet. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sie weder ein eigenes Kreditinteresse noch die Mitentscheidung bei der Gestaltung von Verträgen oder der Vergabe und Nutzung von Krediten haben.
Bei der Bewertung, ob eine Haftungsübernahme als unmoralisch anzusehen ist, kann es daher keinen Einfluss darauf haben, ob der Verwandte letztendlich den Kaufvertrag als Mitschuldner oder Garant unterzeichnet (BGH, Urteile vom 14. November 2000, Nr. 248/99; Urteile vom 16. September 2009, VII. Von einer eklatanten finanziellen Überlastung des Garantiegebers ist auszugehen, wenn bereits bei der Garantieerklärung abzusehen ist, dass er den im Darlehensvertrag festgesetzten Zins aus dem Pfändungsanteil seiner Einkünfte nicht einmal auf Dauer ertragen kann ( „Bundesgerichtshof“, Urteile vom 25.04.2006, VII. Mai 2006, S. 330/05).
Bei einem eindeutigen Ungleichgewicht zwischen der eingegangenen Garantieverpflichtung und der tatsächlich vorhandenen ökonomischen Kapazität des Garantiegebers kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die übermäßige Bürgschaft nur aus einer emotionalen Bindung an den Schuldner geleistet wurde und dass der Darlehensgeber diese moralisch anstößig ausnutzte ( „Bundesgerichtshof“, BGH, Urteile vom 14. November 2000, Slg. 248/99).
Der Darlehensgeber kann die mit der groben finanziellen Überlastung des Garantiegebers verbundene Regelannahme widerlegen, wenn er sich auf Sachverhalte bezieht, die die Akzeptanz einer Überlastung verhindern. Auch kann er sagen, dass er keine Ahnung von den Überforderungen hatte oder dass der Garant nicht aus gefühlsmäßiger Solidarität handelte.
Die Kreditgeberin kann daher Fakten nennen, die ihrer Ansicht nach diese Annahme untergraben könnten. Der Darlehensgeber hat jedoch die Beweispflicht für seine Ansprüche. Verweist er auf Sachverhalte, die die Unmoralvermutung ausschliessen würden, muss er einen entsprechenden Nachweis vorlegen, der die Unmoralvermutung beseitigt (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25. Juni 2006, VII. Juni 2006, Az. 330/05).
Eine vorzeitig und rücksichtslos abgegebene Garantieerklärung kann die Existenzbedrohung des Garantiegebers zur Folge haben. Wenn der Darlehensnehmer in Verzug gerät, ist der Garant zur Zahlung verpflichtet, der er sich auch nur in Ausnahmefällen entgehen lassen kann. Auch wenn die Judikatur die Rechte der vermögenslosen Garanten dauerhaft erweitert hat, sollte dies nicht darüber hinweg täuschen, dass dies nur einen vernachlässigbar kleinen Teil der Garantiefälle in der alltäglichen Kreditvergabe ausmacht.
In der Regel wird die Garantie sofort nach Eintritt der Kreditkrise zur Zahlung fällig, ohne dass sich der Garantiegeber auf solche Ausnahmesituationen verlassen kann. Ist jedoch von Anfang an erkennbar, dass der Gläubiger über keine anderen Vermögensgegenstände verfügen kann, die er dem Gläubiger zur Verfügung stellen kann, sollte sich der Bürge darüber im Klaren sein, dass seine eigene Verbindlichkeit nicht unwahrscheinlich ist.
Die Kreditgeberin hält auch die andere Kreditwürdigkeit des Schuldners für so niedrig, dass er das Darlehen von der Position der Garantie abhängt. Das wirtschaftliche Risiko für den Garantiegeber erhöht sich insoweit, als der Darlehensgeber sein Recht auf einen weitgehenden Rechtsverzicht des Garantiegebers und seine rasche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag geltend macht.
Das geschieht insbesondere durch den Abschluß der übergeordneten direkt durchsetzbaren Garantie in der Kreditinstitute. Vor Vertragsabschluss sollte der Garant bedenken, dass die unmittelbar durchsetzbare Garantie ihn des Schutzes beraubt, den ihm eine gerichtlich verfügte vorherige Zwangsvollstreckung gegen den Darlehensnehmer einräumt. Dies gilt um so mehr bei Garantien auf erstes Verlangen.
Stellt sich der Garant dieser besonders drastischen Form der Bürgschaft, wird er mit dem Darlehensgeber als zweitem Gesamtschuldner konfrontiert. In der Praxis wird dies jedoch kaum gegen eine kreditgebende Stelle durchgesetzt werden können, die sich regelmässig einen raschen Zugang zum haftpflichtigen Garanten vorbehält. Sollte sich dies aus der Verhandlungslage ergeben, könnte der Garantenschutz eventuell durch die Festsetzung eines Haftungshöchstbetrags oder auch durch die Festsetzung einer Frist für die Haftung des Garanten berücksichtigt werden.