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Kredit nach Privatinsolvenz

Der Restbetrag wurde nach einem Privatinsolvenzverfahren freigegeben. Wird man nach einer Privatinsolvenz wieder kreditwürdig? Hinweise zur Kreditaufnahme nach einer Privatinsolvenz. Kann ich ein Darlehen erhalten, nachdem ich nach einem Privatinsolvenzverfahren von der Restschuld befreit wurde? Kann ein Darlehen nach Tilgung der Restschuld gewährt werden?

Darlehen nach Privatinsolvenz

Ist ein Privatmann nicht mehr in der Lage zu zahlen und wird aufgrund einer Vielzahl von Verpflichtungen als „überschuldet“ eingestuft, ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oft das Ende. Konsumenteninsolvenzverfahren, auch „Privatinsolvenzverfahren“ oder “ Privatinsolvenzverfahren “ oder “ Privatinsolvenzverfahren “ genannt, ermöglichen verschuldete Einzelpersonen den Sprung in ein „neues Leben“ mit geregelten Vermögensverhältnissen. Im folgenden Beitrag wird beschrieben, wie die Privatinsolvenz in der Bundesrepublik funktioniert und welche wichtigen Punkte sowie Tips und Kniffe es gibt.

Außerdem wird diskutiert, wie und wie eine Privatperson nach der Privatinsolvenz wieder einen Kredit aufnimmt. Zur Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in der Bundesrepublik müssen unterschiedliche Bedingungen gegeben sein. Zunächst einmal ist es, wie es der Name vermuten lässt, nur für Privatleute möglich, in die Privatinsolvenz zu gehen. Außerdem dürfen Private keine selbständige Wirtschaftstätigkeit betreiben oder ausübt haben.

Frühere Selbständige haben nur dann die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn sie mit weniger als 20 Kreditgebern offen sind. Das Verfahren der Privatinsolvenz kann in vier Phasen unterteilt werden. In einem ersten Anlauf wird ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt. Lehnt zumindest ein Kreditgeber den ihm vorgelegten Entwurf ab, ist der zweite Verfahrensschritt das gerichtliche Nachlassverfahren.

Nun leitet das zustaendige Gericht das offizielle Konkursverfahren ein – mit dem Zweck, den Glaeubigern einen weiteren Vergleichsplan vorzulegen. Dies muss von mind. 50 v. H. der Kreditgeber (nach Zahl und Betrag der Forderungen) akzeptiert werden, um rechtsverbindlich zu sein. Bei Nichterreichen dieses Wertes wird ein vereinfachtes Konkursverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) eroeffnet.

Das bestehende Pfändungsvermögen des Zahlungspflichtigen wird liquidiert und nach Abzug der laufenden Kosten des Verfahrens an die Zahlungsempfänger ausgeschüttet. In der vierten und vierten Stufe gibt es ein Restschuldabbauverfahren mit einer sogenannten „good conduct phase“. Um von der Restschuld befreit zu werden, muss der Zahlungspflichtige während des Verfahrens bestimmte Bedingungen wie z. B. die Wahrnehmung einer geeigneten Aktivität einhalten.

Während dieser Zeit wird das anrechenbare Erwerbseinkommen einem Trustee zugewiesen, der sich um die Weitergabe an die beteiligten Kreditgeber sorgt. Solange die Restschuld nicht erlassen ist, muss eine Gesamtdauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Konkursverfahrens „aufrechterhalten“ werden. Verletzt der Zahlungspflichtige eine der anwendbaren Verpflichtungen während der Dauer des guten Verhaltens, hat jeder Zahlungsempfänger das Recht, einen Ablehnungsantrag für die Restschuld zu stellen. In diesem Fall ist der Zahlungspflichtige berechtigt, die Zahlung zu verweigern.

Wie geht es nach der Privatinsolvenz weiter? Nach erfolgreichem Abschluss der Good -Conduct-Phase ist die Privatinsolvenz amtlich zu Ende. Wurde im Insolvenzverfahren ein sogenanntes „P-Konto“ (Pfändungsschutz-Konto) eingerichtet, haben Privatpersonen das Recht, nach Ende der Privatinsolvenz wieder in ein „normales“ Lohn- und Gehaltsterminkonto oder Kontokorrentkonto umzuwandeln.

Sind Sie nach der Freigabe der Restschuld unmittelbar kreditfähig? Bei der Bonität müssen Privatleute, die erst kürzlich ein Konkursverfahren durchlaufen haben, zunächst „kleine Semmeln backen“. Denn in der SSCHUFA gibt es noch Eintragungen zu privaten Konkursverfahren, die natürlich bei Geldinstituten und Geldinstituten Alarm schlagen.

Ein regelmäßiges und nachhaltiges Arbeitseinkommen, verbunden mit einem gesicherten und zeitlich unbegrenzten Arbeitsverhältnis, kann jedoch rasch das Bonitätsvertrauen wiederherstellen. Wie bei der volljährigen oder abgeschlossenen Ausbildung müssen „ex-private insolvente Unternehmen“ erst wieder Kredite erhalten. Besonders rasch lässt sich dies durch eine fundierte und ordnungsgemäße Kontoverwaltung bewerkstelligen, die z. B. einer Hausbank nach einem Bezugszeitraum von sechs Monaten präsentiert werden kann.

Die Bildung von Finanzreserven, zum Beispiel in einem Sparkonto oder einem Callgeldkonto, erhöht zudem rasch die persönliche Bonität. Selbst wenn das Konkursverfahren nach der Phase des guten Verhaltens amtlich „beendet“ wird, darf nicht übersehen werden, dass es immer noch zahlreiche Belege für Privatinsolvenzen gibt. Das in das Konkursverfahren involvierte Kreditinstitut, das das Verrechnungskonto oder P-Konto geführt hat, bewahrt die Angaben über die abgelaufene Zahlungsunfähigkeit über viele Jahre auf und gibt sie auf Wunsch an andere Banken weiter.

Hinzu kommen SCHUFA-Einträge zu abgeschlossenen Konsumenteninsolvenzverfahren, die ohne die Anstrengungen des „ex-privaten Insolvenzverwalters“ nicht so rasch auslaufen werden. Die Existenz dieser Unterlagen in den ersten 12 Monate nach der Phase des guten Verhaltens stellt sicher, dass Kredit- oder Leasinganträge in der Regel auf Pauschalbasis abgelehnt werden. Worauf muss ich nach einer Privatinsolvenz achten?

Nach dem offiziellen Ende des Privatinsolvenzverfahrens haben Privatpersonen nur noch begrenzte finanzielle Aussichten. Zunächst ist es notwendig, die aktuelle Lage der Firma zu prüfen, um festzustellen, welche Eintragungen aus der Insolvenzperiode gestrichen werden können. Zu diesem Zweck hat jede Person das Recht, alle 12 Monaten kostenlos Informationen der Stiftung zu erhalten und nachhause schicken zu dürfen.

Mithilfe der Kreditauskunft und des entsprechenden Ratings können Privatpersonen rasch feststellen, welche Eintragungen sich auf ihre eigene Kreditwürdigkeit auswirkt. Nach Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Lebensmittelsicherheit (SCHUFA) wird der Vermerk „Insolvenzverfahren eröffnet“ innerhalb von drei Jahren nach Abschluss oder Ende der Phase des guten Verhaltens ausgelöscht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die Löschung von Einträgen auch früher erfolgen kann, wenn der Stiftung ein gewisser „Druck“ in Schriftform und eventuell auch mit juristischer Begleitung gegeben wird.

Nur so kann z.B. verhindert werden, dass die ( „abgeschlossenen“) Buchungen in Zukunft bekannt werden und somit ein Darlehen oder die Kontoeröffnung abgelehnt wird. Weil die Verständigung mit der Schweizerischen Gesellschaft für Finanzdienstleistungen (SCHUFA) nach dem Ende einer Privatinsolvenz nicht leicht ist und sehr „hart“ sein kann, wird eine professionelle Betreuung dringend empfohlen.

Schlussfolgerung: Nach dem Abschluss einer Privatinsolvenz ist es trotz der Feststellung einer behördlichen Restschuldenbefreiung noch ein weiter Weg zu einer ordnungsgemäßen Bonität. Zur Erlangung eines Darlehens nach der Privatinsolvenz müssen Ex-Privatinsolvenzen zunächst auf ein dauerhaftes und nach Möglichkeit dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis mit gutem Ertrag achten.

In einem weiteren Arbeitsschritt sollten monatlich Rückstellungen aufgebaut werden, um eine ordnungsgemäße Kontoverwaltung während eines Referenzzeitraumes von z.B. sechs Monaten nachzuweisen. Dabei ist es von Bedeutung, dass nach Möglichkeit alle SCHUFA-Einträge für ein beendetes Konkursverfahren gestrichen oder mit einem “ Vergleichsmerkmal “ ausgestattet werden. Durch die oben beschriebenen Maßnahmen hat jede Einzelperson die Möglichkeit, die für die Kreditgewährung erforderliche Kreditwürdigkeit schrittweise wiederherzustellen.