Fremdkapitalzinsen sind laut BFH als Werbungskosten für Ehepaare abzugsfähig, auch wenn die Ehepaare ein gemeinsames Darlehen zur Finanzierung eines nur einem von ihnen gehörenden Mietgebäudes aufnehmen. Eine von einem Ehepartner an einen anderen ohne notarielle Urkunde gewährte Leihgabe kann zurückgerufen werden. Eine notarielle Urkunde ist erforderlich für die Gültigkeit einer Abtretung, die auf Grund von Zahlungen zwischen Ehegatten erfolgt. LENDING TO EHEGATTEN Jede Familie hat ihre eigene Taktik, um Geld zu sparen und Ersparnisse zu nutzen. Gesamthaftung des Ehegatten bei Darlehen an die Bank.
Darf ein Ehepartner Zinsen auf die Schulden des anderen Ehepartners einbehalten?
Im Falle von Ehegatten, die gemeinsam beurteilt werden, kann sich ein Ehepartner an der Finanzierung des Mietobjektes oder der Gesellschaft des anderen Ehegatten beteiligen. Danach erhebt sich die Fragestellung, ob diese Ausgaben anrechenbar sind. Die ersten beiden Urteile vom 2. November 1999 (Rechtssache 45/95, Abrufnummer 000568, und Rechtssache 21/96, Abrufnummer 000581) betrafen den Abzug von Zinsen auf Darlehen, die zur Refinanzierung eines Mietobjekts gewährt wurden.
In der ersten Entscheidung haben die beiden Ehegatten ein Gemeinschaftsdarlehen aufgenommen, und der Ehegatte hat auch nur in seinem eigenen Namen ein Darlehen aufgenommen. In der zweiten Entscheidung wurde das Darlehen durch ein Darlehen finanziert, das nach einer Schuldenrestrukturierung allein dem Mann zusteht. Allerdings hatte die Frau eine direkt vollstreckbare Garantie für das Darlehen abgegeben.
Die Fremdkapitalzinsen müssen sich zunächst wirtschaftlich an den Einnahmen aus Miete und Leasing orientieren. Der Kredit muss also für die eigentliche Mietobjektfinanzierung eingesetzt werden. Selbst bei Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, ist jeder Ehepartner für sein Einkommen „steuerpflichtig“. Wenn ein Ehepartner alleiniger Eigentümer eines Mietobjektes ist, hat er nur Einnahmen aus Miete und Leasing, muss aber im Gegenzug die Aufwendungen für das Mietobjekt selbst übernehmen, wenn er sie als einkommensbezogene Ausgaben in Abzug bringen will.
Bezahlt er beispielsweise aus seinen Mieteinnahmen die fälligen Zinsen für ein Mietobjekt, sind diese anrechenbar. Fremdkapitalzinsen sind laut Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BFH) als einkommensbezogene Ausgaben für Ehepaare absetzbar, auch wenn die Ehepaare ein gemeinsames Darlehen zur Deckung eines nur einem von ihnen gehörenden gemieteten Hauses aufbringen. Solche Zinsen sind in voller Höhe als für den Ehegatten des Eigentümers zu betrachten – ungeachtet des Guthabens, aus dem das Kontoguthaben erwächst.
In dieser Entscheidung stützte sich die Behörde auf ihre frühere Rechtssprechung, in der sie auch die laufenden Mietaufwendungen (z.B. Generalreparaturkosten, Versicherungsbeiträge etc.), die aus dem Gemeinschaftskonto der Ehegatten bezahlt wurden, als einkommensbezogene Aufwendungen mit dem Ehegatten des Eigentümers anerkennt. Zwischenergebnis: Werden die Vermietungskosten aus einem Gemeinschaftskonto oder aus gemeinschaftlich geliehenen Mitteln bezahlt, spielt es keine Rolle, welcher Ehepartner sie aufbringen konnte.
Diese werden immer vom Ehepartner des Eigentümers bezahlt und sind daher anrechenbar. Dagegen ist der so genannte „Aufwand Dritter“ nicht als „Aufwand Dritter“ anrechenbar. Dies ist der Fall, wenn der eine Ehepartner die durch das Einkommen des anderen Ehepartners verursachten Ausgaben hat. Anmerkung des BFH: Wenn ein Ehepartner allein ein Darlehen zur Deckung eines gemieteten Hauses des anderen Ehepartners aufnimmt, sind die Zinsen auf die Schuld prinzipiell nicht anrechenbar.
Weil dann der Ehepartner die Zinszahlungen für eine Schulden, die ihn allein betreffen, zahlt. Gleiches trifft zu, wenn ein zunächst gemeinschaftlich aufgenommener Kredit später so umgeplant wird, dass nur noch der Ehepartner des Nicht-Eigentümers der Schuldner ist. Daran hat sich auch nichts geändert, wenn der Ehepartner des Eigentümers eine direkt vollstreckbare Garantie für das Darlehen des anderen Ehepartners übernimmt und die Belastungen seines Gebäudes (z.B. Grundpfandrecht, Grundschulden, Rentenschulden) als Sicherheiten verwendet hat.
Jedoch kann der Ehepartner des Eigentümers die Zinsen für das vom Ehepartner des Nicht-Eigentümers gewährte Darlehen als einkommensbezogene Ausgaben von den Einnahmen aus Miete und Leasing absetzen, wenn er sie aus eigenen Mitteln zahlt. Das ist der Fall, wenn er seine Mieterträge auf das Bankkonto des Nicht-Eigentümers zahlt.
Zwischenergebnis: Bei den Variante a) bis c) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht „keine Gnade“; in diesem Fall sind die Fremdkapitalzinsen nicht anrechenbar. Deshalb sollten Sie solche Kredite immer gemeinsam und einzeln aufnehmen, jedenfalls aus Steuergründen! Mit einer selbstschuldnerischen Garantie und der Stellung von Sicherheit ist es jedoch nicht getan. Selbst wenn der Ehepartner des Nicht-Eigentümers das Darlehen allein in Anspruch genommen hat, gibt es immer noch die Chance, die Zinsen für die Schulden zu sparen:
Als Ehepartner des Eigentümers bezahlen Sie die Zinsen auf die Schuld aus eigenen Geldern, d.h. Sie übertragen die Mieterträge auf das Ehegattenkonto mit der Auflage, dass Sie die Zinsen auf die Schuld daraus abführen. Allerdings sind die von der Bundesfinanzhofrechtsprechung für die steuerliche Berücksichtigung von Ehegattenverträgen formulierten Prinzipien zu berücksichtigen. Eine solche Einigung muss unmissverständlich, unzweideutig und seriös sein und umgesetzt werden.
Beachten Sie, dass Fundraising-Kosten auch von der Steuer absetzbar sind. Bei der Abzugsfähigkeit gilt das Gleiche wie bei den Fremdkapitalzinsen. Dies bedeutet im Klartext, dass eine Kurzform der Zahlungsmethode vorliegt, wenn der eine Ehepartner für den anderen Ehepartner so ausgibt, dass er im Einverständnis mit ihm seine Schulden sofort begleicht, anstatt ihm den Betrag direkt zu hinterlassen.
In einem verkürzten Arbeitsvertrag schliesst der Ehepartner einen Arbeitsvertrag im eigenen Namen für den anderen Ehepartner ab und bezahlt die Auszahlungen selbst. Beispiel: Der Ehepartner hat für den Praxisbesitzer Stempel erworben, ohne den Anbieter darüber zu informieren, dass sie für die Praxis sind. Allerdings führen bei langfristigen Darlehen – wie hier – die „Abkürzung des Vertragsweges“ nicht zu abzugsfähigen Betriebskosten.
Konstruktionshinweis: Das Darlehen immer im Auftrag des Praxisinhabers abschließen. Der “ Nicht-Unternehmer-Ehepartner “ kann in diesem Falle auch die Zinsen auf die Schuld an die Hausbank abführen, ohne den Abzug der Betriebskosten zu riskieren, da in diesem Falle eine „verkürzte Zahlungsweise“ unterstellt wird.