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Haftpflichtversicherung Auto

Der reine Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden, die Sie einem anderen Verkehrsteilnehmer mit Ihrem Fahrzeug zufügen. Was die Fahrzeughalter im Vertrag beachten sollten und was bei einem Autounfall zu tun ist. Der Beifahrer öffnet die Fahrzeugtür und beschädigt ein anderes Fahrzeug – die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt den entstandenen Schaden. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss für jedes Fahrzeug in Österreich abgeschlossen werden. Nichts geht ohne sie: Ausnahmslos für jeden, der sein eigenes Auto, Motorrad oder Moped auf der Straße fährt, ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, in der Schweiz die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, ist der gesetzliche Teil einer Kfz-Versicherung (Pflichtversicherung), der die Schäden abdeckt, die einem Dritten durch den Einsatz eines Kraftfahrzeuges erwachsen („Verschuldens- oder Risikohaftpflicht“). Die Schäden können zum Beispiel durch einen Unfall verursacht werden, an dem der Fahrzeugführer einer Person verschuldet ist oder für dessen Konsequenzen er unabhängig vom Unfall verantwortlich ist.

In einigen Bereichen weichen die Kfz-Schadensgesetze vom allgemeinen Schadensgesetz ab, da das Kfz und nicht der Fahrzeugführer sozialversichert ist. In der Regel haften die Unfallverursacher für Schäden. Gesetzlich (in der Bundesrepublik nach § 7 Strassenverkehrsgesetz) ist nicht nur der Autofahrer haftbar, sondern auch der Eigentümer (siehe Zulassungsbescheinigung und Fahrzeugschein).

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (in der Bundesrepublik nach § 5 PflVG) unterliegt einem Pflichtvertrag, d.h. die Versicherung muss prinzipiell, aber nur einmal, einen Haftpflichtversicherungsantrag einreichen. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckt folgende Arten von Schadensfällen ab: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tritt auch an die Stelle derjenigen Schadensfälle, die sich aus dem Betriebsrisiko ergaben („verschuldensunabhängige Haftung“). Ein weiteres besonderes Merkmal ist die Vollmacht der Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie kann auch Forderungen gegen den Wunsch des Versicherten ausgleichen.

Der Geschädigte ist es wichtig, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung für Geldschäden unmittelbar in Anspruch nimmt (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). So erspart er sich, seine Forderungen gegen den Fahrzeugführer oder Eigentümer durchzusetzen und trotz rechtlicher Erfolge im Insolvenzfall mit leeren Händen zu verschwinden.

Bei Rechtsstreitigkeiten werden jedoch in der Regel die Versicherungsgesellschaft, der Eigentümer und der Fahrzeugführer gemeinsam in Anspruch genommen. 2. Der angeklagte Autofahrer kann zum Beispiel nicht mehr als Zeugen auftauchen. Von der Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung wird ein so genannter Schadenfreiheitsbonus abgezogen. Ein oder mehrere Schadenfälle können in der Bundesrepublik zu einer sogenannten Schadensklasse geführt haben (siehe Schadenfreiheitsrabattklasse und Schadenklasse).

Die meisten Versicherungen machen das günstigere Rating jedoch von der exklusiven Verwendung durch den Versicherten und/oder Gesellschafter abhaengig. In manchen Fällen unterscheiden sich die Versicherungsunternehmen über die vom Bundesverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bereitgestellten Angaben und/oder auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben oder Ergebnisse aus so genannten Datenbeständen (Analyse der von mehreren Versicherern zur Bewertung bereitgestellten Statistikdaten).

Obwohl der Versicherungsgeber nicht von der Leistungsverpflichtung entbunden ist, wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben über die vereinbarte „soft tariff features“ macht, sind in der Praxis Konventionalstrafen bis zur richtigen jährlichen Prämie vorzusehen. Mit der Versicherungssumme wird die Höchstentschädigung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung beschrieben. Aktuell betragen die Versicherungssummen in Deutschland: 50 bzw. 100 Mio. EUR – Pauschale für Personenschaden, Sachschaden und reinen Vermögensschaden, wovon die Entschädigung für Personenschaden je nach Versicherung auf 8 bis 15 Mio. EUR begrenzt ist.

Übersteigt die Schadenshöhe die Versicherungssumme, ist der Geschädigte aus dem Grund, auch in gleicher Weise in gleicher Weise, haftbar. Der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung ist immer gesetzlich dazu angehalten, die Kosten des Verletzten im Umfang der Versicherungssumme zu decken. Die Versicherung kann sich auch bei grobem Verschulden nicht auf die Freiheit der Leistung berufen, sondern bei Trunkenheit am Steuer, unbefugtem Gebrauch oder Unfallflucht bis zu 5.000 EUR pro Tat.

Im Falle des Vorsatzes ist der Versicherungsgeber frei von Leistungen, d.h. er hat keine Aufwendungen zu tragen. Finanzielle Verluste, wie z.B. Ertragsausfälle, sind auch in den Ausgleichszahlungen der Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten. Das höchste Schadenereignis in der Historie der Kfz-Haftpflichtversicherung war ein Zugunglück mit einem Personenwagen, der im Jahr 2001 in England auf den Gleisen in der Nähe von Selbstby zusammenbrach; der Wagen stieß auf einen Gegenzug und verursachte einen Verlust in Höhe von 70 Millionen Euro.

Der teuerste Unfall in der Bundesrepublik war 2004 ein Autounfall, bei dem ein Auto auf der Bundesstraße 4 in einen Tankwagen gerast ist, der dann von der Talbrücke fiel und durch einen Brand schwer beschädigt wurde; der entstandene Sachschaden belief sich auf 32 Millionen Euro. 4 ] Die Versicherungssumme in der Kfz-Haftpflichtversicherung für deutsche Versicherer übersteigt in der Regel (und maximal) die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme von 100 Millionen Euro, für preisgünstige Produkte vereinzelt 50 Millionen Euro.

Bei den meisten Versicherern wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme nur noch dann angeboten, wenn sie aufgrund der Vertragspflicht für den Versicherten eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Dem Versicherten stehen mehrere Kündigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Im Übrigen wird zwischen einer ordentlichen Beendigung zum Ende des Vertragsjahrs, einer Beendigung im Schadenfall und einer Beendigung wegen erhöhter Beiträge differenziert. Ausserordentliche Auflösung durch den Versicherten bei Prämienerhöhungen (durch den Versicherungsgeber oder durch Prämienerhöhungen aufgrund von Sorten- und/oder Regionalklassenwechseln, wenn sich eine Prämienerhöhung zusammenfassend ergibt).

Im Falle einer Prämienanpassung sind die Versicherungen dazu angehalten, den Versicherten einen Monat vor Inkrafttreten über einen Prämienvergleich alt/neu zu unterrichten. Ausserordentliche Beendigung im Schadenfall: Hat der Versicherungsgeber seine Leistungen nach Eintreten des Versicherungsfalls gezahlt oder zu Unrecht verweigert oder hat er den Versicherten angewiesen, einen Streit über den Schaden des Dritten entstehen zu lassen, so können beide Parteien das Vertragsverhältnis ausserordentlich innerhalb eines Monates auflösen („§ 111 VVG“).

Möchte der Versicherungsgeber seine Versicherungskonditionen zu Lasten der Versicherten ändern, muss er eine so genannte Änderungsmitteilung herausgeben. Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsgeber die Prämie aufgrund einer Veränderung der Rechtsvorschriften (z.B. Versicherungssteuererhöhung ) oder bei Prämienerhöhungen aufgrund einer Herabstufung im Schadensfall anhebt. Damit sind – jedenfalls in der Bundesrepublik Österreich – alle Haftpflichtversicherungen dazu angehalten, bei Kündigung des Vertrages bis zu einem weiteren Kalendermonat über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinweg zu zahlen, sofern der Betroffene keine Leistungen von einem anderen Nichtlebensversicherer oder einer anderen Sozialversicherung erhält.

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist in der Europäischen Union und den meisten anderen Staaten eine unabdingbare Bedingung für die Registrierung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen. Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen aus anderen Staaten kann es schwer sein. Eventuelle Abweichungen von der in der Bundesrepublik geltenden Versicherungspflicht können durch eine Zusatzversicherung für ausländische Schäden abgesichert werden. Während in der Vergangenheit die Leistungen eines (ausländischen) Rechtsanwalts für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Auslandsversicherungen erforderlich waren, wurden diese Gespräche in der Europäischen Union seit 2003 durch die nationalen Aufsichtsbehörden erheblich erleichtert.

Im Falle von Verkehrsunfällen mit Auslandsfahrzeugen in der Bundesrepublik organisiert das Bundesamt für Güterverkehr die Schadensregulierung durch einen nationalen Unfallversicherer im Auftrag des Ausländers. Für Reisen ins benachbarte Ausland wird in der Regel die Green Insurance Card als Beleg für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt. Es ist in den EU-Staaten und in vielen anderen Ländern nicht mehr verpflichtend (innerhalb der Europäischen Union besteht das so genannte Labeling Agreement).

Dies sollte vom Fahrzeugführer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr als Beweis getragen werden. Einige Versicherungen verbinden die Haftpflichtversicherung mit so genannten Schutzschreiben, die zusätzliche Leistungen, wie sie von Autoclubs bekannt sind, mit sich bringen. Liegt die für das Fahrzeug festgelegte Versicherungssumme unter der für die Schadenregulierung erforderlichen Versicherungssumme, haften Sie selbst.

Diese Versicherung ist bereits in vielen inländischen Autoversicherungen inbegriffen. Bei nicht identifizierbaren oder nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen unterstützt ein Ausgleichsfonds der Versicherer in der Bundesrepublik die Kfz-Sparten. Der abschließende Schadenabgleich erfolgt dann im Namen der Verkehropferhilfe e. V., Hamburgs, entweder durch in der Bundesrepublik lizenzierte Kfz-Haftpflichtversicherer oder in deren Namen durch Schadenregulierungsstellen.

Das German Bureau Grüne Karte e. V. mit Hauptsitz in der Hansestadt ist für die Schadensregulierung und -abrechnung mit einer Auslandsversicherung in der Bundesrepublik verantwortlich. Vielmehr legen die Versicherungsgesellschaften die Daten bei einem gemeinsamen Gremium von Versicherern (GDV) ab, das dann von den dortigen Genehmigungsbehörden abgefragt wird. Von seiner Versicherungsgesellschaft bekommt der Versicherte eine 7-stellige TAN-Nummer, mit der die Genehmigungsbehörde die Zusicherung des Haftpflichtversicherungsschutzes durch Abruf von Angaben der gemeinsamen Einrichtung des Versicherers bestätigt.

Im Falle von Unglücksfällen mit Auslandsfahrzeugen in Oesterreich bestimmt der Verein der Österreichischen Versicherungsgesellschaften eine einheimische Partner-Versicherungsgesellschaft, die den Anspruch nach oesterreichischem Recht bearbeitet. Gleiches trifft auf Unfälle mit nicht versicherungspflichtigen Autos zu. Im Allgemeinen wird das Kennzeichen bei Motorfahrzeugen und Anhänger als Beweis für eine aufrechte Kfz-Versicherung angesehen. In der Haftpflichtversicherung liegt die aktuelle Mindestdeckungssumme seit dem 1. Jänner 2017 bei 7.600.000 €.

Gegenüber Mitteleuropa verfügte die spanische Regierung bis zum Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes über sehr niedrige Deckungssummen von 349.550 Euro für Personen- und 99.871 Euro für Vermögensschäden pro Schadenfall. Aus diesem Grund werden häufig so genannte Mallorca-Policen empfohlen, die bei der privaten Vermietung eines Mietfahrzeugs die Versicherungssumme je nach Versicherung auf die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme oder die in der Bundesrepublik verfügbare Mindestdeckungssumme erhöhen.

Die Mindesthaftpflichtgrenze für Motorfahrzeuge beträgt in der CH 5 Mopeds 2 Mia. Gebräuchlich sind jedoch Aufträge mit einer Versicherungssumme von 100 Mill.