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Nachrangiges Darlehen

Die nachrangigen Darlehen (oder nachrangige Darlehen, nachrangige Darlehen) gehören zum Mezzaninkapital von Unternehmen und sind Finanzinstrumente, die im Falle der Liquidation oder Insolvenz hinter anderen Forderungen gegen das Schuldnerunternehmen zurückstehen. Grundsätzlich ist ein nachrangiges Darlehen wie ein normales Darlehen zu behandeln. Nachrangige Darlehen sind Kreditverträge, die im Insolvenzfall erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger bedient werden. Diesbezüglich sind sie diesen Ansprüchen „untergeordnet“. Bei einem nachrangigen Darlehen handelt es sich um ein Darlehen, das im Insolvenzfall als nachrangig behandelt wird, da es erst nach den anderen Verbindlichkeiten bedient wird.

Nachrangige Darlehen

Die nachrangigen Darlehen (oder Junior Debt, Nachrangkredite) zählen zum Mezzaninkapital von Gesellschaften und sind Finanzierungsinstrumente, die im Fall der Auflösung oder Zahlungsunfähigkeit hinter anderen Ansprüchen gegen die Schuldnergesellschaft zurückstehen. Bei Unternehmensfinanzierungen handelt es sich in der Regel um Kredite, die nach § 488 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Senior Debt) absolut rückzahlungspflichtig sind und daher keine Vorzugsbedingungen zugunsten anderer Kreditgeber haben.

Beides gehört zu den Darlehen und ist daher aus der Perspektive der kreditgebenden Gesellschaft Schulden. Die Anteilseigner der Kreditnehmer ( „Gesellschafterdarlehen“), aber auch andere Fremdkapitalgeber wie z. B. Förderinstitute (KfW Bankengruppe) oder Beteiligungsgesellschaften können als Fremdkapitalgeber betrachtet werden. Für Existenzgründer vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nachrangige Darlehen. Nachrangige Darlehen sind in der Regel nicht abgesichert und haben aufgrund ihrer hohen Ausfallwahrscheinlichkeiten einen erhöhten Zinssatz.

Sicherheiten werden in der Regel nicht gestellt, da die Forderungen sehr verspätet (bei Auflösung oder Insolvenz) und erst dann verwertungsfähig sind. Bei der gewerbsmäßigen Veräußerung von Mezzanine-Finanzierungsinstrumenten, die keine „Finanzinstrumente“ im Sinn des 1 Abs. 11 KG sind, wie die Stille Einlage, das nicht verbriefte Namensgenussrecht, das Partizipationsdarlehen und das nachrangige Darlehen, war bisher eine Bewilligung nach 34c GWO ausreichen.

Bei den nachrangigen Darlehen ist die Tilgung an die aufschiebende Auflage geknüpft, dass sie im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Auflösung des Darlehensnehmers erst nach Erfüllung durch andere (vorrangige) Darlehensgeber zurückgezahlt werden müssen. Rangrücktritt heißt daher, dass die betreffende Forderung im Fall der Auflösung oder Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers erst erfüllt wird, wenn alle Unternehmensgläubiger im Sinn von 39 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1, jedoch vor oder gleichberechtigt mit den Rückzahlungsansprüchen der Aktionäre im Sinn von 199 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 AktG erfüllt worden sind.

Entsprechend sind nach § 39 Abs. 2 S. 2 S. V. vereinbarte Verpflichtungen nicht zu bilanzieren. Man unterscheidet auch zwischen einfacher und qualifizierter Unterordnung. 2 ] Die bloße Rangrücktrittserklärung besagt, dass die Ansprüche hinter den Ansprüchen aller anderen Kreditgeber zurücktreten. Die Nachrangigkeit kann sich nicht nur auf aktuelle, sondern auch auf zukünftige Ansprüche erstrecken.

Im Falle eines bloßen Rangrücktritts kann die zurückgezogene Inanspruchnahme ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden, sobald alle Prioritätsansprüche erfüllt sind. Die Nachrangigkeit findet nur hinter anderem Fremdkapital statt, während für qualifiziertes Kapital eine Nachrangigkeit gegenüber dem Eigenkapital erforderlich ist. Darüber hinaus kann der Anspruch nur aus dem freien Jahresüberschuss bzw. Liquidationsbetrag oder aus dem freien Umlaufvermögen, das die übrigen Schulden der Firma übersteigt, und nur nach Erfüllung aller Gläubiger der Firma und gleichberechtigt mit den Einlagenrückerstattungsansprüchen der Mitgesellschafter durchgesetzt werden.

Im Falle einer Bilanzüberschuldung nach 19 der Verordnung über die Insolvenz nach §§ 92 Aktiengesetz, 64 Aktiengesetz, 130 a und 177 a Handelsregister. Bei Liquidation oder Insolvenz gilt im Falle einer Nachrangigkeitsvereinbarung folgende Rangfolge: Nachrangige Darlehen (Nachrangdarlehen), Aktionärsdarlehen, Wenn nach Erfüllung der üblichen Verpflichtungen noch Liquiditäts- oder Insolvenzaktiva zur Verfügung stehen, muss die nachrangige Verbindlichkeit zunächst zurückgezahlt werden, bevor die Anteilseigner ihr Kapital wiedererhalten.

Durch den Nachrang kommt es nicht zum Wegfall einer Verpflichtung, so dass diese gemäß 266 Abs. 3 Buchstabe a) des Handelsgesetzbuches weiter als Schuld in der Konzernbilanz auszuweisen ist. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.01.2001 ist die Überschuldung jedoch nicht mehr mit einem bloßen Nachrang ( „Fremdkapital“) oder mit einem eingeschränkten (Gesellschafterdarlehen) zu bilanzieren (§ 19 Abs. 2 InsO).

Nachrangige Darlehen können mit einem Anteil von mind. 50 % ihres Betrags angerechnet werden, um das Rating des ökonomischen Eigenkapitals zu verbessern.