Als Kreditinstitut gilt ein Unternehmen, das Bankgeschäfte kommerziell oder in einem Umfang betreibt, der eine gewerbliche Tätigkeit erfordert. Für jedes Kreditinstitut wird die Gesamtzahl der Filialen (für inländische Filialen) angezeigt. Suchen Sie ein günstiges Kreditinstitut? Kostenlose Übersicht der Kreditinstitute in Deutschland und Europa +++ Jetzt mehr erfahren! Das Kreditinstitut betreibt Bankgeschäfte im kommerziellen Maßstab und wird auch als Finanzinstitut bezeichnet.
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Als Kreditinstitut gilt ein Kreditinstitut, das Bankgeschäft gewerblich oder in einem Ausmaß führt, das eine gewerbliche Tätigkeit impliziert. Dies ist in der Bundesrepublik die gesetzliche Definition in 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), so dass die ausschließliche Ausübung des Bankgeschäfts ausreicht. Unter der Bezeichnung Banksystem werden die gesamte Bandbreite aller Kreditanstalten sowie die rechtlichen oder anderen Vorschriften zusammengefaßt.
Sogar das Führen von Bankengeschäften macht aus einem Betrieb ein Kreditinstitut und nicht nur die Ermächtigung. Um als Kreditinstitut zu gelten, muss ein Kreditinstitut nur ein einzelnes Geschäft wiederholen. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes wird schließlich ein Gesamtkatalog von 11 Arten von Geschäften aufgeführt, so dass es sich bei den hier nicht aufgeführten Geschäften nicht um Banktransaktionen handelt.
Die Geschäftsfelder umfassen vor allem das Einlagen-, Kredit- und Depotgeschäft sowie die Emissionsübernahme. Bei arbeitsteiliger Wirtschaft spielen Finanzinstitute die Vermittlerrolle in der realen Wirtschaft. Werden die Dienstleistungen von Wirtschaftssubjekten mit der Vermittlung von Geldern oder Vermögen getauscht, sind als Vermittler Banken vonnöten. Zudem gleichen sie den Investitions- und Finanzierungsbedarf aus und fungieren so als Finanzintermediäre.
Finanzinstitute haben die Moeglichkeit, Geld zu schaffen. Aufgrund ihrer konjunkturellen Relevanz unterliegt das Kreditinstitut einer Vielzahl von rechtlichen und regulatorischen Regelungen auf nationaler und internationaler Ebene. Als Notenbanken erfüllen sie spezielle Staatsaufgaben, so dass sie in der Regel nicht formell zu den Kreditanstalten gezählt werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
Eine Notenbank fungiert oft als „Bank der Banken“, d.h. ihre Hauptkunden sind Kreditanstalten, damit sie ihre Währungs- und Währungspolitik über die Kreditanstalten abwickeln kann; darüber hinaus ist sie die Hauptbank des Landes, durch die sie ihr Bankgeschäft ausübt. Für die Bearbeitung ihrer Kredittransaktionen werden Firmen und Einzelpersonen an Handelsbanken (Banken, Sparkassen, Genossenschaften ) vermittelt.
Im Inland befreit 2 Kreditwesen die Bundesrepublik von der Anwendung dieses Gesetz. Einige Länder in der Europäischen Union haben der Europäischen Union gewisse Funktionen einer Notenbank im Rahmen der Einführung der einheitlichen Währung, des Euros, zugewiesen. Die Universalbank, auch Geschäftsbank oder Geschäftsbank oder Geschäftsbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank oder Universalbank) ist ein Kreditinstitut, das alle Bankgeschäfte abwickelt und allen Zielgruppen anbietet.
Die Bankengruppe umfasst Grossbanken, regionale und ausländische Filialen sowie private Institute. Nach der Terminologie der Deutsche Bundesbank stellen sie die Summe der gesamten Darlehensbanken dar. Dazu zählten die öffentlichen und unabhängigen Kreditinstitute, die DecaBank und sämtliche Länderbanken. Genossenschaftsbanken werden in der Bundesrepublik häufig mit Namen wie z. B. VolkswagenSparkasse, Sparda-Bank, PSD-Bank oder RZB bezeichnet.
In Ihrer Branche ist auch die Sparkasse inbegriffen. Sonderbanken sind jene Banken, die nur gewisse Bankgeschäfte mit einem frei wählbaren Kundenstamm tätigen. Realkreditinstitute sind private Pfandbriefbanken, Schiffsinstitute wie die Deutschen Schiffsbank AG und öffentlich-rechtliche Grundkreditinstitute. Auf sie findet in der Bundesrepublik das Bauspargesetz Anwendung. Automobilbanken beschäftigen sich mit der Fahrzeugfinanzierung durch Kreditvergabe oder Leasinggeschäfte.
Gruppenbanken sind Gruppenbanken, die entweder die interne Konzernfinanzierung wahrnehmen oder Geschäftsbeziehungen mit konzernfremden Abnehmern eingehen. Sie wurden für spezielle Verwendungszwecke eingerichtet. Unter den bekanntesten dieser Typen in der Bundesrepublik zählen unter anderem der sogenannte Exportkredit der Bundesanstalt für Arbeit (AKA), die Internationale Bank der Deutschen Industrie und die Landwirtschaftsbank (IKB). In der Bankstatistik ist die Kreditinstitut für Wiederaufbau enthalten, das Kreditwesen ist jedoch nur eingeschränkt betroffen.
Zu den supranationalen Kreditinstituten mit ausländischem Hauptsitz gehören die International Settlements Group, die European Investment Banking Group und der IWF. Es gibt auch international tätige Förderbanken wie die EZB. Die Tendenz zu Universalkreditinstituten mit allen Formen des Bankgeschäfts hat in der Bundesrepublik kaum Möglichkeiten für eine weitere Fokussierung der Finanzinstitute auf dieses Segment geschaffen.
Nach § 2 Kreditwesengesetz umfasst kein Kreditinstitut die Bundesrepublik Deutschland, Sozialversicherungen einschließlich der Bundesanstalt für Arbeit, Bund und Ländern, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften und Pfandhäuser. Die Kreditanstalten haben kein einheitliches Design, aber es gibt Differenzen. Bei dem Kreditinstitut kann es sich entweder um ein privatrechtliches oder um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handeln.
Neugründungen, die nicht dem Vier-Augen-Prinzip des Kreditwesengesetzes entsprechen, z.B. weil nur ein einziger rechtlicher Repräsentant bestellt wurde, sind von der Aufsicht in der Bundesrepublik nicht zugelassen. Sie sind vorwiegend in der rechtlichen Form eines öffentlich-rechtlichen Instituts (Sparkassen, Länderbanken, Kreditanstalten für Wiederaufbau) am Kapitalmarkt aktiv.
Bei der Deutschen Deutschen Bundesbank handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 2 Bundesbankgesetz). Der überwiegende Teil der Banken ist wirtschaftlich ausgerichtet. Diese wollen einen möglichst großen Ertrag erwirtschaften, den sie gemäß den rechtlichen Bestimmungen an ihre Aktionäre auszahlen. Vor allem die Sparer sind verpflichtet, die aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit erwirtschafteten Überhänge, die nach der erforderlichen Stärkung ihres Kapitals bestehen bleiben, für verschiedene gemeinnützige oder soziale Ziele zu nutzen.
Nachdem die Bevoelkerung anfangs skeptisch war, insbesondere was den Papiergeldwert anbelangt, der den Muenzen aus (Edel-)Metallen gegenueberstand[5], haben diese Innovationen in ihrer Ganzheit zu einer weiteren Belebung der Kreditvergabe beigetragen. Im 14. Jh. verbreitete sich das Bankgeschäft in den norditalienischen Städten, nämlich durch das Kredit- und Devisengeschäft im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren.
Das 1472 als Berg der Paschis in der Provinz Südtirol gegrÃ?ndete Bankhaus ist die Ã?lteste noch bestehende Bankgesellschaft der Erde. Seit der ersten Jahreshälfte des 19. Jh. bereichern zunehmend Sparbanken das Bankgeschäft, obwohl die ersten Sparbanken bereits 1778 in der Hansestadt und 1786 in der Hansestadt, 1786 in der Hansestadt und 1796 in der Hansestadt waren.
Es ist eine deutschsprachige Idee und soll armen Bevölkerungsgruppen die Chance geben, eine permanente, gesicherte und zinstragende Reserve für Krankheiten, Alterserscheinungen oder andere Lebensumstände zu bilden oder bereits angesammelte Gelder einer der sichersten Institutionen zu anvertrauen. Die öffentlichen Sparanstalten waren daher bei der Veranlagung ihrer Mittel strengen Bedingungen unterworfen, um ihre Zahlungsfähigkeit jederzeit sicherzustellen, was auch die Ausrichtung der von idealen Verbänden unterstützten unabhängigen Sparanstalten war.
Der Bankier oder die Privatbank der damaligen Zeit konzentrierte sich auf wohlhabende Sparer, Händler, Unternehmen, die Gemeinde und die Belange des Adeligen. Bis zum Beginn der industriellen Entwicklung waren die Private Banker die bedeutendsten und prägendsten Geldgeber des Gesamtkredits. Die steigenden Kapitalanforderungen der Volkswirtschaft im frühen industriellen Zeitalter führten schliesslich zur Etablierung von Gesellschaften, die sich auf Banken- und Börsentransaktionen konzentrieren und unternehmerische Investitionen als Kreditinstitute finanzieren.
Es dauerte bis 1908, bis den Banken die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen passiven Scheck zu erhalten, mit dem sie in den Zahlungsvorgang einsteigen konnten. Es war eine Antwort auf die im Frühkapitalismus auftretenden Schwierigkeiten für kleine und mittlere Betriebe und Handel. Die ersten Genossenschaften wurden in der Bundesrepublik gegründet: Die Bezeichnung Kreditinstitut geht auf eine Anordnung vom 17. Juli 1931 zurück, die in das bis zum 31. Oktober 1961 geltende „Reichsgesetz über das Bankwesen“ vom 12. November 1934 aufgenommen wurde.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Kreditwesengesetzes (KWG) am 1. Jänner 1962 hat der § 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) eine breite gesetzliche Definition für Kreditanstalten gegeben. Dementsprechend wird jedes Kreditinstitut, das zumindest eines der im Verzeichnis des Paragraphen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 Satz 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 2 Nr. 1 KWG aufgeführten Bankgeschäfte tätigt, unwiderlegbar als Kreditinstitut angesehen.
Neben dem Schutz der Gläubiger soll damit das wirtschaftliche Funktionieren des Bankensektors insgesamt sichergestellt werden. Durch die Neufassung des Gesetzes wurde eine Zentralstelle der Bankenaufsicht auf eidgenössischer Ebene geschaffen, das BKA. Seither wird der spezifische rechtliche Begriff des Kreditinstitutes im Bankenaufsichtsrecht formell und verallgemeinernd verwendet, da „Bank“, „Sparkasse“ oder „Genossenschaftsbank“ bereits besondere Merkmale von Kreditanstalten sind.
Das deutsche Bankwesengesetz ist die gesetzliche Grundlage für die Kreditwirtschaft. Das Anwendungsgebiet des Begriffs „Kreditinstitut“ im Kreditwesen geht weit über das in allen EU-Mitgliedsstaaten gültige Bankenrecht weit darüber hinaus, wonach nur solche Gesellschaften als „CRR-Kreditinstitute“ eingestuft werden, die Depots annehmen und Darlehen vergeben (§ 1 Abs. 3d KWG). 1e SSM-Verordnung) für CRR-Kreditinstitute[8], da Artikel 2 Nr. 3 SSM-Verordnung den Terminus Kreditinstitut in Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 Kapitaladäquanz-Verordnung (CRR) festlegt.
Bei der direkten Beaufsichtigung der Bank stehen auch die Institute im Mittelpunkt, die eine unmittelbare Förderung durch den European Stability Mechanism (ESM) oder die European Financial Stability Facility (EFSF) anstreben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Bundesrepublik sowohl Kredit- als auch Finanzdienstleistungsunternehmen unter den Rechtsbegriff „Institut“ fällt. Die “ Bankengruppe “ ist ebenfalls bankengesetzlich vorgeschrieben. In § 10 a Abs. 1 Nr. 2 HGB definiert der Gesetzgeber dies als die Summe aller in die Ermittlung des Haftungskapitals einzubindenden Institute und damit das Mischkonglomerat eines überlagerten Kreditinstitutes mit seinen Untergesellschaften.
Der Kreditinstitutsverbund ist in § 13 b Kreditwesengesetz (KWG) an den Großkreditregelungen beteiligt. Gemäß 248 Abs. 2 Satz 2 HGB können von Kreditinstituten kapitalisierte Zinserträge (Zinseszinsen) erhoben werden. Im Passivgeschäft handelt es sich um Kreditzinsen (z.B. im Sparbuch) und im Aktivgeschäft um Fremdkapitalkosten.