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Zinsloses Darlehen

In den seltensten Fällen werden die Beteiligten die möglichen schenkungssteuerlichen Auswirkungen der Kreditvergabe berücksichtigen. Wenn das Darlehen zinslos sein soll, muss dies vereinbart werden. Sie erhalten keinen Bankkredit. Sie erhalten ein zinsloses Darlehen. Einem nahen Verwandten ein Darlehen zu gewähren, zum Beispiel um ein Haus zu bauen oder zu kaufen, will etwas Gutes damit tun.

Ein zinsloses Darlehen kann die Einkommens- und Schenkungssteuer anstoßen.

Der zinslose Kredit zwischen befreundeten Personen, Lebenspartner oder innerhalb der Gastfamilie kann je nach Form des Kreditvertrages rasch zur steuerlichen Falle werden. Die unverheirateten Lebenspartner Maria und Franke beziehen ein Haus, das sie erben. Er hat 100.000 auf der Höhe, für die er bei der Hausbank kaum Zeit hat.

Wenn sie für die Sanierung zahlen will, muss sie einen Kredit von der Hausbank nehmen und viel höher verzinsen, als Franks Zins für sein Honorar. Deshalb kommen die beiden auf die Idee, daß er seinem Partner das nötige Darlehen gibt – er selbst ist nicht der Besitzer des Gebäudes und will deshalb das Kapital nicht in das Gebäude einbringen.

Aber er will kein Interesse, da er auch im Haus ist. Der Kredit ist nach 10 Jahren zurückzuzahlen. Dass ein zinsloses Darlehen beträchtliche Folgen für die Einkommen- und Schenkungssteuer haben kann, wissen sie nicht. Unter den Erträgen aus dem Anlagevermögen werden auch Einkünfte aus sonstigen Kapitalansprüchen jeglicher Form erfasst, wenn die Tilgung des Anlagevermögens oder die Vergütung für dessen Übertragung versprochen oder zur Verwendung gezahlt wird (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Dazu gehören zinslose Darlehen. Für jede Vermögensforderung mit einer Dauer von mehr als einem Jahr, die unverzinslich eingeräumt wird, ist der spätere Auszahlungsbetrag in einen Rückzahlungs- und einen Zinsbetrag nach den Finanzgerichtsbarkeiten zu unterteilen („§ 12 Abs. 3 BewG“). Mit der Tilgung des Kredits teilt das Steueramt den Tilgungsbetrag in eine Tilgung (Kapital) und einen Zinsteil auf.

Die Verzinsung ist dann der Vermögenssteuer oder der Kapitalertragsteuer unterworfen. Die Tilgung des Kredits erhöht den Anteil der Zinsen und damit die Steuer. Ein zinsloses Darlehen kann zudem Schenkungssteuer bewirken, da es sich bei Spenden im steuerrechtlichen Sinn um jede großzügige Spende unter den Lebewesen handelt, sofern der Empfänger dadurch auf Rechnung des Spenders angereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Bei einem unverzinslichen Darlehen geht die Finanzgerichtsbarkeit davon aus, dass dem Darlehensnehmer die Möglichkeit gegeben wird, das Kapital mit einem jährlichen Wert von 5,5 % zu verwenden (z.B. Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 12. 7. 1979, Az.: 20/78). Bereits mit der unverzinslichen Übertragung des Stammkapitals (z.B. 20.03.2012, 4 T 3143/12 Erb) fällt die Schenkungsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErStG an.

Bei einer Kreditlaufzeit von 10 Jahren und einem Rechnungszins von 5,5% ist der Diskontierungsfaktor 0,585. Das Darlehen ist somit in einen Zins- und einen Eigenkapitalanteil von 41.500 € aufgeteilt. Die Verzinsung in der Höhe von 41.500 Euro ist der Schenkungssteuer unterworfen. Weil Maria und Franke in einem unverheirateten Konkubinat leben, beläuft sich die Befreiung auf nur 20.000 € (§ 16 Nr. 7 ErbStG).

Bei der Gewährung des Kredits ist eine Schenkungssteuer in Höhe von € 6.450,00 zu entrichten. Mit der Tilgung des Kredits ist das Risiko verbunden, dass auch der Zinsaufwand in Höhe von 41.500,00 € einkommensteuerpflichtig wird. Es ist nicht klar, ob es wirklich zu einer doppelten Besteuerung kommt, d.h. ob Einkommens- und Schenkungssteuer gezahlt werden müssen. Hinweis des Fachanwalts für Erbrecht: Aus den angeführten Grunden sollten Darlehen nicht unverzinslich sein.

Um eine Steuervermeidung oder -minderung bei der Kreditvergabe zu erreichen, sollte eine entsprechende Vergütung festgelegt werden. In diesem Beispiel könnte z.B. berücksichtigt werden, dass Franke für die gesamte Laufzeit der Zusammenarbeit ein kostenloses Recht auf eine Wohnung im Hause zuerkannt wird. Sind die gesparten Zinserträge und der gewährte Wohnungswert in einem ausgeglichenen Verhältnis miteinander, wird keine Umsatzsteuer fällig.