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Was Bedeutet Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer verpflichtet, Vermögensschäden aus Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherten zu ersetzen. Bei der Privathaftpflichtversicherung geht es um mögliche Ansprüche, die im täglichen Leben durch Ihr persönliches Handeln entstehen können. Die Risiken aus besonderen Tätigkeiten oder Hobbys, wie z.B. Jagd oder Motorsport, sind in der Regel nicht durch eine Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Haftung ist die Verpflichtung, einer anderen Person, die durch eigenes Verhalten oder Unterlassung Schaden erlitten hat, Schadenersatz zu leisten. Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Verschuldenshaftung und die Risikohaftung aus Sicht der Haftpflichtversicherung besonders relevant.

Betriebshaftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist ein Vertrag, der einen Versicherungsgeber zum Ersatz von Vermögensschäden aus Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer zwingt. Die Versicherung entschädigt den Versicherungsnehmer gegen berechtigte Forderungen Dritter oder verteidigt sich gegen unberechtigte Forderungen auf eigene Rechnung; dieser passiver Rechtschutz ist eine Ergänzung zur laufenden Rechtschutzversicherung und hat dadurch einem Dritten Schäden erwachsen.

Im Falle von Vertragsverletzungen ist zu berücksichtigen, dass viele der daraus resultierenden Schadensfälle nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Der überwiegende Teil der Haftpflichtversicherung ist ehrenamtlich. Eine Haftpflichtversicherung ist nur in den Gebieten vorgeschrieben, die der Gesetzgeber als besonders risikoreich erachtet. Eine Haftpflichtversicherung, z.B. für Tierbesitzer (mit wenigen Ausnahmen), gibt es nicht.

In der Haftpflichtversicherung in der Bundesrepublik sind die gesetzlichen Randbedingungen in den 100 bis 124 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) enthalten. Die §§ 149 bis 159i des österreichischen Versicherungsauftragsgesetzes (VersVG) regelt in Ã-sterreich die Rechte und Verpflichtungen der Garantienehmer und Versicherungen. Der vertragliche Bezugsrahmen wird durch die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB), die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft und Vorlagen für die meisten der angewandten Konditionen sowie Risikobezeichnungen und Sonderbedingungen definiert, die die Haftpflichtversicherung vervollständigen und an die jeweiligen Versicherungsarten anpaßt.

Die Haftpflichtversicherung kann nach verschiedenen Gesichtspunkten klassifiziert werden, z.B. ob sie Privat- oder Berufsrisiken abdeckt oder ob es sich um eine Haftpflichtversicherung oder eine Haftpflichtversicherung auf freiwilliger Basis handelt. 2. Ausnahmen bestimmen, in welchen FÃ?llen kein Deckungsschutz vorhanden ist. Sie haben die Aufgabe, den Umfang des Versicherungsschutzes zu begrenzen, z.B. weil der Versicherungsgeber in der Regel keinen Schutz für ein gewisses Fehlverhalten gewähren will (Beispiel: Der Versicherte hat den Verlust absichtlich verursacht ) oder weil er den Schutz für das ausgenommene Wagnis nur im Wege einer speziellen Haftpflichtversicherung gewähren will bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch für Verluste aus gewerblichen und spekulativen Geschäftsaktivitäten.

Viele Versicherer verfügen in der Zwischenzeit aber auch über umfassendere Policen, die einen Teil der sonst ausgeklammerten Verluste gegen erhöhte Beiträge abdecken. Manche Provider haben nun auch spezielle Tarif- und Versicherungskonditionen für sonst ausgenommene sektorspezifische Arbeitsrisiken im Angebot. Eine Haftpflichtversicherung wird regelmässig für ein oder mehrere Jahre geschlossen und erneuert sich bei nicht rechtzeitiger Kündigung vorzeitig.

Darüber hinaus hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Prämienerhöhung. Eine Privathaftpflichtversicherung sichert den Versicherten gegen den Schaden ab, den er im Zusammenhang mit seinem Privatleben verschuldet hat. Liegt kein Deckungsschutz vor, muss der Verursacher den Schaden ohne Haftungsobergrenze mit seinem ganzen, auch künftigen Kapital bezahlen. Um die Versicherungsprämie in ökonomisch vertretbaren Grenzen zu halten und den Versicherungsnehmern eine Beteiligung am ökonomischen Schaden zu ermöglichen, ist in der Betriebshaftpflicht-Versicherung oft ein Selbstbehalt vorgesehen.

Obwohl der Garantienehmer zunächst nur im eigenen Namen eine Haftpflichtversicherung abschließt, um sich im Schadenfall zu versichern, hat die Haftpflichtversicherung auch den gesellschaftlichen Sinn, dem oft unverschuldeten Verletzten eine entsprechende Vergütung für seine gerechtfertigten Forderungen zu gewähren. Bei der Kraftfahrzeughaftpflicht hat der Geschädigte einen direkten Schadenersatzanspruch gegen den Erstversicherer.

Zur Abfederung dieses Risikos bietet der Versicherungsträger – gegen eine zusätzliche Prämie – Sonderkonditionen, sozusagen Schutz gegen Ausfälle. Die Versicherungen räumen ihren Abnehmern in einem solchen Falle die Kostenübernahme der Schäden (Schadensdeckung) auf der Grundlage eines gesetzlich durchsetzbaren Anspruchs ein und leisten damit ihren Versicherungsnehmer so, als wäre der Geschädigte mitversichert.

Vor allem bei besonders risikoreichen Tätigkeiten ist – unbeschadet des Grundsatzes der freien Vertragsgestaltung – zum Schutz des Verletzten eine rechtliche oder berufliche Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung vorgesehen: Bei der Pflichtversicherung ist der Versicherungsgeber auch dann regelmässig zur Zahlung von Leistungen an den Verletzten verpflichtet, wenn er keinen Anspruch auf Leistungen hat, z.B. wegen Prämienrückständen, Kündigungen oder Pflichtverletzungen.

Das entbindet den Versicherten jedoch nicht, sondern er muss dem Versicherungsgeber die gezahlte Entschädigung auszahlen.