Vertrag Unterschrift

Damit stehen elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail, Instant Messaging oder Webformulare für den Vertragsabschluss zur Verfügung. Im Einzelnen: Angebote und Annahmeerklärungen können beispielsweise per E-Mail und ohne Unterschrift übermittelt werden. Die Tatsache, dass ein Vertrag nur wirksam ist, wenn er unterzeichnet wird, ist ein häufiger Rechtsfehler. Wenn der Auftragnehmer dieser Aufforderung folgt, kommt es häufig vor, dass der Auftraggeber „vergisst“, den Vertrag zu unterzeichnen und zurückzugeben. Die Unterschrift ist ein solcher Fall.

Wie muss ich unterzeichnen?

Das Prinzip der Verträge lautet: Wer oben ist, muss ganz oben unterzeichnen. Beispielhaft sei hier die Firma BÃ??rgerlichen Recht (GbR) genannt: Schließt der Ver-mieter beispielsweise einen Vertrag mit einer GmbH ab und handelt die AG als Rechtsanwaltgesellschaft, sollten alle Gesellschafter den Vertrag abschließen. Häufig unterzeichnet jedoch nur ein Aktionär. Danach stellt sich die Frage: Hat dieser Partner die Handlungsvollmacht der anderen, d.h. sind auch die anderen Partner vertragsgebunden?

Sieht der Vertrag die schriftliche Form vor: Wurde die schriftliche Form beachtet? Signiert ein GbR-Partner allein, aber mit einem Stempel neben seiner Unterschrift, so bleibt die schriftliche Form erhalten. Bei der ersten Fragestellung kommt es darauf an, ob der unterzeichnende Partner wirklich bevollmächtigt war – fehlt diese Bevollmächtigung, sind die angeblich anwesenden Partner nicht zu Vertragspartnern geworden.

„In der Regel muss die Originalunterschrift auf einer Kopie des Vertrages stehen. Daher genügt eine Unterschrift per Telefax oder E-Mail nicht. D. h.: Wenn der Lieferant seinen Vertrag unterschreibt und an den potenziellen Geschäftspartner sendet, muss dieser ihn unterzeichnen und das Dokument (innerhalb der Frist) an den Lieferanten zurücksenden.

Nur wenn der Vertrag mit den beiden Original-Unterschriften wieder rechtzeitig beim Provider eingeht, kommt der Vertrag zu Stande. Wenn die zweite Partei den Vertrag nicht per Brief, sondern per Telefax zurücksenden würde, würde der Vertrag mangels schriftlicher Form nicht geschlossen; stattdessen würde dem Erstlieferanten dann ein erneutes Gebot zur Verfügung stehen, das er natürlich akzeptieren kann, so dass unter dem Strich der Vertrag noch geschlossen würde, jedoch ohne die Voraussetzung „Schriftform“.

Das Schriftformerfordernis kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, oder das Recht sieht die schriftliche Form vor. In Ihren Verträgen sollte die freiwillige schriftliche Form nicht zwingend als Standard festgeschrieben werden, da sonst die Ungültigkeit von Einzelverträgen gefährdet ist, wenn Sie nicht an die ursprüngliche Übermittlung denken. Das Schriftformerfordernis ist jedoch immer dann sinnvoll, wenn es sich um einen hohen Wert handelt (oder im Vertrag).

Mit der Originalunterschrift hätten Sie es nämlich im Ernstfall einfacher, nachzuweisen, dass Ihr Geschäftspartner den Vertrag auch wirklich unterfertigt hat.