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Unternehmerdarlehen

Für Kredite und Kredite an Unternehmer dürfen Banken und Sparkassen keine Bearbeitungsgebühren erheben. Von den Kreditinstituten im ganzen Land geforderte Bearbeitungsgebühren für Kredite an Unternehmer sind unzulässig und können zurückgefordert werden. Ungültigkeit der formell vereinbarten Bearbeitungsgebühren für Kredite an Unternehmer. Die Banken und Sparkassen dürfen bei Abschluss eines Kreditvertrages keine zusätzlichen „Bearbeitungsgebühren“ oder „Bearbeitungsgebühren“ an Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbstständige berechnen. Bei Kreditverträgen unterscheidet der BGH zwischen sogenannten Preisvereinbarungen und Nebenpreisvereinbarungen.

Formell festgelegte Bearbeitungsgebühren auch für Kredite an Unternehmer nicht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen am 04. Juni 2017 über die Zulassung von vereinbarten Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite geurteilt (Urteile vom 07.07.2017, Az.: 16.07.2017, Az.: 562/15 und 233/16 Az.: 16z. Die von den Instituten vorformulierten Regelungen über befristete Bearbeitungsgebühren für Unternehmenskredite zwischen Kreditgebern und Unternehmen sind ungültig.

Der Gerichtshof hob hervor, dass die Bestimmungen auch im Hinblick auf die besonderen Merkmale des geschäftlichen Verkehrs nicht sachgerecht seien. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mehrmals erklärt, dass die Bearbeitungsgebühren für Konsumentenkredite der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Nachdem der Kreditnehmer die Abwicklungsgebühr an seine Hausbank gezahlt hat, kann er sie seit einer Verfügung im Jahr 2014 von der Hausbank zurückfordern.

Die Kreditnehmer waren in dem nun vom Bundesgerichtshof beschlossenen Rechtsstreit erstmalig Kaufleute im Sinn von 14BG. Die mit den entsprechenden Kreditinstituten abgeschlossenen Kreditverträge enthalten auch Formklauseln, nach denen der Kreditnehmer unabhängig von der Laufzeit des Darlehens eine „Bearbeitungsgebühr“ oder eine „Bearbeitungsgebühr“ zu zahlen hat. Der Klagegegenstand war die Rückerstattung dieser Gebühr, da die angefochtenen Bestimmungen nach Auffassung der Klaeger ungültig waren.

In den mit den entsprechenden Kreditinstituten abgeschlossenen Kreditverträgen sind Formklauseln vorgesehen, nach denen der Kreditnehmer unabhängig von der Laufzeit eine „Bearbeitungsgebühr“ oder eine „Bearbeitungsgebühr“ zu zahlen hat. Bei den Rechtsstreitigkeiten geht es um die Rückerstattung dieser Gebühr, da die angefochtenen Bestimmungen nach Auffassung der Beschwerdeführer ungültig sind. WÀhrend die Klageschrift im Rahmen des Verfahrens Nr. 562/15 in den unteren Instanzen Erfolg hatte, wurde die Klageschrift im Rahmen des Verfahrens Nr. 233/16 von den unteren Instanzen zurÃŒckgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren geklärt, dass es sich bei den beanstandeten Bearbeitungsgebühren für Kredite an Unternehmer um so genannte Nebenpreisvereinbarungen handele. Die Inhalte sind nach § 307 HGB geprüft und stehen dem nicht entgegen. „Da sich die Einigung über laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren nicht mit grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift in Einklang bringen lässt, ist im Zweifelsfall von einem unzumutbaren Nachteil des Geschäftspartners gemäß 307 Abs. 2 Nr. 1 HGB auszugehen.

Es gibt auch bei den vorhandenen Unternehmerkreditverträgen keine Anhaltspunkte, die diese Rechtsvermutung wiederlegen. Vor allem die Zweckmäßigkeit einer befristeten Bearbeitungsgebühr kann nicht durch daraus resultierende Steuervorteile eines Unternehmerkreditnehmers rechtfertigt werden. Den angefochtenen Bestimmungen steht die inhaltliche Kontrolle auch dann nicht entgegen, wenn die im Geschäftsverkehr nach § 310 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Nr. 2 BGB anwendbaren Gepflogenheiten angemessen berücksichtigt werden: Soweit die beschuldigten Kreditinstitute die Zustimmung zu fälligkeitsunabhängigen Bearbeitungsgebühren mit einer korrespondierenden wirtschaftlichen Nutzung rechtfertigt haben, spricht ihre sachliche Darstellung nicht für die Existenz einer solchen wirtschaftlichen Nutzung.

Eine Rechtfertigung der Zweckmäßigkeit der Klauseln kann nicht durch die Besonderheit des geschäftlichen Geschäftsbetriebs begründet werden. Sofern ein geringerer Schutzbedarf und eine gegenüber dem Verbraucher größere Verhandlungsstärke der Unternehmer genannt werden, wird vernachlässigt, dass der Schutzziel des 307 Bürgerlichen Gesetzbuches, die Nutzung unilateraler Gestaltungsbefugnisse einzuschränken, auch zugunsten eines – sachkundigen und sachkundigen – Unternehmers/einer Unternehmerin liegt.

Die Tatsache, dass ein Unternehmen eine Gesamtlast aus unterschiedlichen Vergütungsbestandteilen besser einschätzen kann, beweist nicht die Zweckmäßigkeit der Bestimmung gegenüber ihm. Dies liegt daran, dass die inhaltliche Kontrolle generell vor Bestimmungen geschützt werden soll, in denen das zwingende gesetzliche Recht des Interessenausgleichs durch die unilaterale Macht des Nutzers der Bestimmung außer Acht gelassen wird.

Keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kreditinstitut eine solche unilaterale Gestaltungskraft gegenüber Unternehmen nicht ausüben könnte. Ein besseres ökonomisches Wissen über Unternehmen ist in diesen Bestimmungen nicht wichtig, da sie sowohl für Konsumenten als auch für Unternehmen leicht verständlich sind. „Hinsichtlich der in beiden Fällen erhobenen Verjährungseinrede beriefen sich die BGH-Richter auf die Judikatur des XI. Senates und die dort erwähnten Prinzipien zu Konsumentenkrediten, die auch für Unternehmenskredite Geltung hätten.

Ende 2011 war es auch vernünftig zu erwarten, dass die Unternehmer einen Antrag auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte stellen. Aus den Kreditverträgen können Firmen Bearbeitungsentgelte von der Hausbank einfordern, sofern diese vorab formuliert und somit NICHT einzeln verhandelt wurden. So kann der Rückerstattungsanspruch auf die Verarbeitungsgebühr verjähren, wenn die Verarbeitungsgebühr im Jahr 2013 (oder früher) an die Hausbank entrichtet wurde und die Verjährungsfrist nicht ausgesetzt wurde.

Hinweis: Aufgrund der Erfahrung bei der Einziehung von Bearbeitungsentgelten für Konsumentenkredite erlaubt der Gesamtbetrag der rechtswidrig erhobenen Verarbeitungsentgelte für Unternehmenskredite den Schluss, dass die Kreditinstitute jeden einzelnen Fall sorgfältig untersuchen und sich der Rückzahlungspflicht ausweichen werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass durch geschicktes Verhandeln und konsequentes Verfolgen von Rückzahlungsansprüchen Kreditinstitute zu aussergerichtlichen Zahlungen überredet werden.

Gleiches gilt für die Bezahlung der Bearbeitungsgebühren, wenn die Hausbank die Gebühren bei der Darlehensauszahlung einbehält. Diese grundlegenden Erkenntnisse sollten jedoch nicht für Fallaufstellungen zutreffen, in denen ein Bauherr als Kreditnehmer tätig war (vgl. hierzu die Urteile des Amtes für Baurecht (OLG Nürnberger, 04.04.2017 (Az. 14 U 612/15) und des Amtes für Baurecht des Amtes für Baurecht (OLG-Köln) vom 13.07.2016 (Az. 13 U 140/15)).