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Prüfung Kreditvertrag

In einem zweiten Schritt prüfen wir Ihre Bonität. Das bedeutet, dass das System prüft, ob Sie rechtlich berechtigt sind, ein Darlehen zu beantragen. Hier zeigen wir Ihnen die häufigsten Kriterien, die Verbraucher erfüllen müssen, um einen Kredit bei einer deutschen Bank zu erhalten. Darlehensverträge können Fehler enthalten, die sich nach eingehender Prüfung auf den Darlehensnehmer auswirken können. Ist das Ergebnis der Prüfungen positiv, erfolgt in der Regel eine Kreditzusage.

Kreditvertragsprüfung kostenlos

Gleiches trifft auf bereits getilgte oder vorzeitig gezahlte Ausleihungen zu. Für eine kostenfreie Erstbeurteilung durch einen versierten und selbständigen Rechtsanwalt geben Sie bitte Ihre kompletten Kontaktinformationen ein und stellen Sie den kompletten Darlehensvertrag hoch. In jedem Falle muss das exakte Vertragsabschlussdatum in den Dokumenten angegeben werden.

Bitte beschreiben Sie im Bemerkungsfeld kurz, um was es in Ihrem Falle geht: Wollen Sie z.B. von einem bestehenden Auftrag zurücktreten oder eine Rückerstattung einer vorzeitigen Vertragsstrafe erhalten? Bei Interesse an einer vorzeitigen Tilgung senden Sie uns bitte auch Dokumente mit Angabe der geleisteten Anzahlung. Sie können uns die Dokumente über die beiden Eingabefelder „Datei-Upload“ am Ende dieser Seiten zusenden.

Pro Kreditvertrag bitte nur eine einzige Akte anlegen, einzelne Blätter können wir aus Organisationsgründen nicht zuordnen. Bitte senden Sie uns jedoch keine Dokumente per Briefpost – sie werden nicht aufbereitet. Wir bitten um Verstaendnis, dass ohne vollstaendige Angaben keine Ueberpruefung moeglich ist. Natürlich gehen wir streng geheim und leiten Ihre Angaben nur an die überprüfende Kanzlei weiter, die wiederum Ihre Angaben streng geheim hält.

Auch in diesem Fall brauchen wir den kompletten Kreditvertrag.

Kreditprüfung

Bei der Bonitätsprüfung für ein Kreditinstitut handelt es sich um die initiale und fortlaufende Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Teilnehmers. Dieses Verfahren ist in 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) für die Kreditvergabe und Prolongation von Kreditanstalten grundsätzlich bindend. Diese Prüfung ist für die Institute obligatorisch und wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zuge der Jahresabschlussprüfung der Institute kontrolliert, vor allem bei Krediten an einen Schuldner, die 10 % des Haftungskapitals, maximal 750.000 Euro[1], überschreiten.

Kreditrisiken werden von allen Gläubigern getragen (z.B. das Schuldnerrisiko von Lieferanten); ob und in welchem Umfang diese ihre Risiken einer genaueren Prüfung durchsetzen. Lediglich für Banken besteht eine rechtliche Verpflichtung, zumal das Ausfallrisiko in der Regel das größte ist. Für ein Kreditinstitut kann ein Ausfallrisiko nur beurteilt werden, wenn es rechtzeitig über die rechtliche und wirtschaftliche Situation seiner Schuldner informiert und nach einheitlichen Richtlinien bewertet und bewertet wird.

Daher schreibt 18 KWK – wenn auch in sehr allgemeiner Ausgestaltung – vor, dass das Kreditinstitut die finanziellen Gegebenheiten seiner Darlehensnehmer während der Laufzeit regelmäßig offenzulegen hat. Diese Vorschrift des Gesetzes über das Kreditwesen findet nur im Zusammenhang zwischen Kreditinstitut und Bankaufsicht Anwendung, so dass eine Implementierung gegenüber den Schuldnern vonnöten ist. Nach dieser Vorschrift [2] fordert der BGH die Institute auf, sich dauerhaft darum zu kümmern, einen Jahresabschluss zum Zwecke der Bilanzierung oder eines Vermögenswertes mit zusätzlichen Informationen vorzulegen und die weitere Kreditvergabe von dieser Abgabe abzuhängen, d.h. das Darlehen zu beenden, wenn ihnen die Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen durch das weitere Vorgehen ihres Abnehmers verunmöglicht wird.

Zur Verbindlichkeit sind in den Kreditverträgen korrespondierende Textpassagen enthalten (siehe auch Covenants). Daraus ergibt sich für den Darlehensnehmer eine vertragliche Verpflichtung, deren Nicht-Einhaltung die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung darstellt (§ 314 Abs. 2 BGB). Dazu zählt auch die Nichtvorlage von Bonitätsdokumenten im Zuge der Bekanntgabe von Vermögensverhältnissen oder anderen vertragsrelevanten Dokumenten.

[3] Das ist ein wesentlicher Beweggrund, der eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Banken einleitet. Bei der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine asymmetrische Angabe, da der Bewerber versucht, der Hausbank vor Vertragsabschluss eine höhere Bonität zu geben, als sie eigentlich ist.

In der Regel versprechen höhere Bonitäten eine höhere Marge, die die Banken bei schlechteren Bonitäten nicht gewähren wollen. Dies kann nur durch eine Bonitätsprüfung verhindert werden. Es soll der BayernLB die Möglichkeit geben, die genannte bonitätsmäßige Lage objektiv zu prüfen. Artikel 144 Nr. 1a KRR erfordert eine sinnvolle Bewertung jedes einzelnen Kreditnehmers, bei der ein Bewertungssystem die Risikomerkmale des Kreditnehmers und der Transaktion berücksichtigen muss (Artikel 170 Nr. 1 KRR) und bei Kreditbewilligungen jedem Kreditnehmer ein eigenes Kreditrating zugeordnet werden muss (Artikel 172 Nr. 1a KRR).

Für ein Kreditrating ist es erforderlich, dass die Kreditinstitute über die Aktiva, Passiva und Erträge des Schuldners verfügen. Als Umsetzungsvorschrift des Paragrafen 25 a Abs. 1 KfW verpflichtet die Bank darüber hinaus zur Einführung eines Risikoklassifizierungssystems für Ausleihungen. Aus diesem Grund muss der Darlehensnehmer bei jeder Darlehensentscheidung dementsprechend klassifiziert werden. Das kann nur mit vollständiger Information über die finanzielle Situation des Darlehensnehmers erreicht werden, unabhängig von der Höhe des Darlehens.

Gemäß den MaRisk 2. 3 vom 12. 12. 2012 erfordern Verlängerungen auch eine bankaufsichtsrechtliche Darlehensentscheidung, da sich die risikorelevanten Umstände (Kreditlaufzeit) verändern. Beide Regelungen machen es erforderlich, dass ein Kreditinstitut seine finanziellen Umstände offen legt, auch für Kreditnehmer, deren Volumen die Ausweisgrenze von 10 % des Haftungskapitals oder maximal 750.000 EUR nicht erreicht oder überschreitet.

Es gibt jedoch eine klare Staffelung hinsichtlich des Mindestdokuments. Angemessenheit der Risiken: Typ, Ausmaß, Komplexität und Risikoinhalt eines Kreditexposures legen die Voraussetzungen für die Angabe der ökonomischen Gegebenheiten fest. Die Kreditwürdigkeit ist umso besser, je kleiner der ungesicherte Kreditanteil ist, desto niedriger können die Ansprüche sein und vice versa. Die Kreditwürdigkeit und der ungesicherte Anteil können durch verschiedene Institute verschieden bewertet werden, so dass unterschiedliche Ansprüche nicht ausgeschlossen werden können.

Rückverfolgbarkeit: Das Verfahren zur Bekanntgabe der finanziellen Umstände muss vom Kreditinstitut ausführlich und verständlich in internen Bankanweisungen festgelegt werden. Im Rahmen von Audits durch Bankenaufsichtsbehörden oder Prüfer kann die finanzielle Lage des Mandanten transparent dargestellt werden. Vollzähligkeit: Es müssen alle Dokumente beschafft werden, von denen die Bank überzeugt ist, dass sie für eine angemessene Bonitätsprüfung notwendig sind.

Anhand der vorgelegten Dokumente muss die Bank abschließend und verständlich einschätzen können, ob ein Darlehensnehmer auch in Zukunft in der Lage sein wird, seinen Verzinsungs- und Rückzahlungsverpflichtungen nachzugehen. So können unter günstigen ökonomischen Bedingungen die Voraussetzungen für Dokumente rascher als in schweren Situationen geschaffen werden. Die Bonitätsprüfung für Konsumentenkredite ist seit dem 1. Januar 2016 in der Vorschrift des Gesetzes über das Kreditwesen ( “ Kreditwesen „) in der Fassung des Gesetzes Nr. 18 a (KWG) geregelt.

Grundlage der Neuregelung ist die Verordnung 2014/17/EG vom 16. Januar 2014, die die Bonitätsprüfung in Artikel 17 als die Beurteilung der Perspektive „dass die sich aus dem Kreditvertrag ergebenden Pflichten erfüllt werden“ definiert. Beim Rahmenkreditvertrag darf es keine „erheblichen Zweifel“ geben, beim Immobilienkreditvertrag muss es „wahrscheinlich“ sein, dass der Darlehensnehmer seinen Pflichten aus dem Kreditvertrag nachkommt.

Die von der Bankenaufsichtsbehörde im Rahmen des Standardansatzes festgelegte Höhe des Verlusts bei Ausfall (Art. 4 Abs. 1 Nr. 55 CRR) und der Kreditsumme zum Verzugszeitpunkt (Art. 261 Abs. 1 CRR). Der Wortlaut des Paragrafen 18 a Abs. 1 KPMG läßt noch immer schlichte Bedenken als positiver Aspekt der Kreditwürdigkeit zu, während eine große Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung vielmehr die Erfordernisse der Bankenpraxis wiedergibt.

Umgekehrt darf bei negativer Bonitätsbeurteilung kein Verbraucherkreditvertrag nach Paragraf 18 a Absatz 1 des Gesetzes geschlossen werden. Gemäß Paragraf 18 a Absatz 4 des Gesetzes darf die Prüfung von Immobilienkreditverträgen nicht im Wesentlichen darauf beruhen, dass der Immobilienwert, das grundstücksgleiche Recht oder das Gebäude den Kreditbetrag erhöhen oder übersteigen wird.

Dies deutet nur darauf hin, dass zu erwartende Werterhöhungen oder die Menge der Sicherheiten möglicherweise nicht das wichtigste Kriterium für das Darlehen sind. In § 505 a Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Nr. 2 KWG wurde in § 505 a Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2 BGB und § 505 b Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 1. 1. Bei der Kreditvergabe legt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht seit 2005 nur noch die allgemeinen Randbedingungen fest, die von den Kreditinstituten zu berücksichtigen sind.

Für die Kreditvergabe und -abwicklung müssen die Institutionen ein ihrem jeweiligen Unternehmensprofil angepasstes Verfahren nutzen, mit dem sie ihre Adressenausfallrisiken in eigener Regie umfassen. Dies bedeutet, dass Banken sicherstellen müssen, dass ungerechtfertigte Risikokumule auch unterhalb der Meldegrenze (d.h. unter 10 % des Haftkapitals, max. 750.000 EUR) verhindert werden.

Als Grundlage für die Prüfung dienen im Kern konkrete und detaillierte Kennzahlen und Angaben in Kreditbelegen. Je nach Kundengruppe müssen diese qualitative Voraussetzungen erfüllen (z.B. Jahresabschluss für Unternehmen oder unterzeichnete Selbstauskunft für Privatkunden). Privatpersonen (abhängige Privatpersonen ): Angaben zu Einnahmen, Aufwendungen, Vermögensgegenständen, Schulden usw. Je größer der Antrag auf Kredit oder der Blankoanteil ist, desto größer ist der Bedarf an Information und Auskunftsqualität.

Das Informationsbedürfnis richtet sich in jedem Falle nach den Anforderungen der jeweiligen internen Klassifizierungs- und Evaluierungsverfahren (Rating oder Credit Scoring). Man unterscheidet bei der Ermittlung der Merkmale von Kreditnehmern zwischen der vorschriftsmäßigen und der beschreibenden Ermittlung. In einem ersten Schritt werden die Werte aus Kreditmanagement-Befragungen errechnet. Anhand der Gewichtungen wird angestrebt, diese Werte so zu ermitteln, dass zwischen “ guten “ und “ schlechten “ Kreditnehmern differenziert werden kann.

Es gibt wie bei den Statistiktests zwei mögliche Fehler: Erstens, dass „gute“, d.h. bonitätsstarke Schuldner abgewiesen werden, und zweitens, dass „schlechte“ Schuldner angenommen werden. Der empirischen Eichung liegen die Schuldnergruppen und eine Eichkurve zugrunde.