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Kreditvermittler

Die seriösen Kreditvermittler bieten eine große Auswahl und Top-Konditionen. Die Kunden sparen viel Recherche, wenn sie einen Kreditvermittler beauftragen. Das Kreditvermittlungsgeschäft geht auf das antike Rom zurück. Auch damals wie heute gab es viele Gründe für den Einsatz von Kreditvermittlern. Wenn Sie einen Kredit benötigen, können Sie sich entweder direkt an die Banken wenden oder über einen Kreditvermittler Angebote einholen.

Darlehensvermittlung

Das Kreditvermittlungsgeschäft (oder Kreditvermittlung) ist die kommerzielle Abwicklung von Darlehen an (zukünftige) Darlehensnehmer. In vielen Staaten gelten für die Vergabe von Darlehen die gesetzlichen Bestimmungen, besonders wenn der Darlehensnehmer ein Konsument ist. Das Kreditvermittlungsgeschäft wird von Kreditvermittlern betrieben. Neben der Bewilligung als Kreditvermittler nach 34c Gewerbeordnung können sie auch als Vermittler oder Versicherungsmakler zugelassen werden. Arbeitnehmer von Kreditanstalten oder sonstigen Finanzintermediären sind Erfüllungsgehilfen ihres Auftraggebers im Sinne des 278 Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dies bedarf seinerseits einer eigenen Genehmigung gemäß 34c Gewerbeordnung. Darüber hinaus gibt es spezielle Internetplattformen für die Vermittlung von Krediten. Als dritter Bereich der Kreditvermittler ist das so genannte „Social Lending“ zu nennen. Spezielle Dienstleister bemühen sich, Investoren und Kreditnehmer ohne Beteiligung einer Hausbank zusammentreffen. Problematisch ist jedoch, dass der einzelne Anleger oft nicht die Gelegenheit hat, sich über die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers ausführlich zu unterrichten.

Der Zugang als Kreditvermittler ist in mehreren Staaten rechtlich vorgeschrieben. Das Kreditvermittlungsgeschäft (oder Kreditvermittlungsvertrag) reguliert die Rechte und Verpflichtungen des Kreditvermittlers und des Kunden. Es gibt in vielen Staaten formale Anforderungen, Vorschriften über den Mindestinhalt und Einschränkungen der vertraglichen Freiheit durch rechtliche Anforderungen in Bezug auf den Kreditvermittlungsauftrag. Der Kreditvermittlungsauftrag (oder Kreditvermittlungsprovision) ist die Vergütung des Maklers für seine Vermittlungsleistungen.

Der Kreditgeber und/oder der Darlehensnehmer kann zahlungspflichtig sein. In der Regel wird die Vermittlungsprovision als einmalige Vergütung bei Entstehung des Darlehens ausbezahlt. Eine anteilige Auszahlung der Kommission während der Leihfrist ist ebenfalls möglich, aber sehr ungewöhnlich. Der Rechtsrahmen für die Vermittlung von Verbraucherkrediten ist in der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008/48/EG vom 23. April 2008 festgelegt.

Zuerst einmal erfordert die Aktivität als Kreditvermittler die Genehmigung der zuständigen Behörden, dies sind in der Regel die Handelsbüros am Sitz des Unternehmens. Erteilung der Bewilligung nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 der Gewerberegelung, die rechtliche Bestimmung ist Kreditvermittler. Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn der Bewerber über die für ein solches Unternehmen notwendige Verlässlichkeit verfügt und eine solide finanzielle Situation nachweisen kann () (( ( 34c Abs. 2 GewO)).

Kommerziell heißt, dass der Kreditvermittler den Nachweis erbringen muss, dass er eine gewerbliche Geschäftstätigkeit mit der Absicht einer dauerhaften, selbständigen Erwerbstätigkeit mit Gewinnabsicht ausgeübt hat. Das heißt, dass die rechtlichen Vorschriften für Broker und einige Sonderregelungen für Kreditvermittler Anwendung finden. Nach § 655 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kann der Kreditvermittler einen Konsumentenkreditvertrag nur dann gegen Entgelt abschließen, wenn der Kreditvertrag in schriftlicher Form vorliegt und die Gesamtvergütung in Prozenten vom Kreditbetrag ausgewiesen wird (§ 655 b BGB).

Erst wenn das Kreditgeschäft abgewickelt ist ( 655c BGB) und der Rücktritt durch den Konsumenten ( 495 BGB) nicht mehr möglich ist, ist der Konsument zur Entrichtung der Entgelte an den Kreditvermittler gezwungen. Eine Kreditvermittlung, die die Voraussetzungen – namentlich die Schriftform – nicht erfüllt, ist unwirksam (((“ ) 655 b Abs. 2 BGB).

Damit werden die allgemeinen Regelungen zur Erstattung von Maklerkosten gemäß 652 Abs. 2 HGB zugunsten der Konsumenten eingeschränkt. Es werden nur Konsumenten beschützt, nicht aber Firmen und Selbstständige, die den Credit für ihren Betrieb nutzen wollen. Eine weitere Bedingung ist, dass der Kreditvermittler als Kaufmann im Sinn von 14 bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auftritt.

Mit diesen Regeln soll vor allem die Offenheit gewährleistet, die Überstürzung der Konsumenten verhindert und die Entschädigung auf wenige überprüfbare Gebühren beschränkt werden. Zudem geniesst der Konsument einen noch umfassenderen Verbraucherschutz. Wurde der Kreditvermittlungsauftrag in einer speziellen Form des Vertriebs (z.B. Fernverkauf oder Hausbesuch) abgeschlossen, steht dem Konsumenten das Widerrufsrecht gemäß 312, 312 b Bürgerliches Gesetzbuch zur freien Entscheidung zu.

Gegen betrügerische Täuschungen kann der Konsument durch Widerspruch gegen seine Absichtserklärung vorgehen („§ 123 BGB“). Betrug ist jedes objektive oder irreführende Handeln des Kreditinstituts, das die Wahrnehmung des Kreditnehmers beeinträchtigt[1]. Kreditmakler vergeben keine Darlehen selbst, sondern Makler für Kreditanbieter wie Kreditkarten.

Die Kreditsuchenden schließen daher zwei Vereinbarungen ab, den Kreditvermittlungsvertrag mit dem Kreditvermittler und den Darlehensvertrag mit der Bank. Das Kreditvermittlungsgeschäft ist erst dann abgeschlossen, wenn das Darlehen ausgezahlt wurde und der Darlehensnehmer keine Widerrufsmöglichkeit gemäß 495BG hat. Nur dann sind die Zahlungen des Kreditmaklers zu leisten.

Jegliche Vorauszahlung, die vor der Darlehensauszahlung erfolgen soll, ist rechtlich zu unterlassen. Der Auszahlungsbetrag der Kommission nach der erfolgten Darlehensvermittlung ist entweder unmittelbar an den Kreditvermittler zu zahlen oder wird im Darlehensvertrag angerechnet (sog. „Verpackung“). Der Kreditvermittler vereinbaren mit dem Darlehensgeber regelmässig eine Kommission für die Vermittlungserfolge.

Der Konsument muss keine zusätzlichen Gebühren für die Aktivität des Versicherungsvermittlers aufbringen. Sollte der Konsument diese (oder eine zusätzliche) Provision bezahlen, ist die Vergütungsart rechtlich geregelt. Zusätzlich zur Entschädigung für die tatsächliche Mediation können vom Konsumenten nur Aufwendungen gefordert werden (: 655 d BGB).

Die Kontaktaufnahme über telefonische Mehrwertdienstnummern (z.B. 0190 oder 0900) ist nicht zulässig, da dies zu Entgelten führt, gleichgültig, ob später ein Kreditvermittlungsauftrag abgeschlossen wird[2]. Konnte keine Gutschrift vereinbart werden oder war der Agenturvertrag ungültig, besteht kein Provisionsanspruch. Der Fokus der Kreditvermittler in der Bundesrepublik war bis Ende der 90er Jahre die Vermittlung von Ratendarlehen für schwächere Privatpersonen.

Sie haben oft die Darlehensprovisionen vom Darlehensnehmer eingezogen. Lediglich wenige Dienstleister hatten z. B. für kommerzielle Schuldner oder Immobilienentwicklungsfinanzierungen Marktnischen eröffnet. Die Verkäufe von Hypothekarkrediten wurden überwiegend über konzerneigene Handelsbanken und andere Handelspartner abgewickelt, die als Kreditvermittler für das erstrangige Darlehen fungierten. Das Konsumkreditgesetz von 1990 legte spezifische rechtliche Vorschriften für die Vermittlung von Krediten an Konsumenten fest.

Manche haben sich auf die Vermittlung von günstigen Darlehen für Gebäudeeigentümer und/oder Käufer von Häusern spezialisier. Sie prägen das Image von heute. Diese Kursvorteile entstehen durch den Massenkauf von Bankkrediten und die Wahrnehmung von Beratungsaufgaben. Für diese neuen Anbieter wird die Kreditkommission von der Bank bezahlt. Zu den grössten Kreditbrokern in der Bundesrepublik gehören die Unternehmensbereiche Interhyp, Deutsche Vermögensberatung, Dr. Klein und Co. sowie die Unternehmenszentrale der MLP AG und Swisscom Trust (ehemals AWD).

Die Vermittlung von Krediten an Konsumenten ist in Ã-sterreich im Maklergesetz[7] regel-liert. In Großbritannien ist die Vermittlung von Krediten seit 1974 im Verbraucherkreditgesetz 1974 reguliert, das 2006 als Verbraucherkreditgesetz 2006 überarbeitet wurde.