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Kreditablösung

Das Darlehen kann mit einem neuen Darlehen getilgt werden. In der Regel ist eine Darlehenstilgung auch mit Kosten verbunden. Schwieriger ist es bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobilienkrediten. Die Rückzahlung eines Darlehens wird oft auch als Umschuldung bezeichnet oder tritt in der Praxis im Zusammenhang mit einer Umschuldung auf. Der Vorgang wird als Darlehensrückzahlung bezeichnet, wenn ein Darlehen durch ein anderes ersetzt wird.

Darlehensrückzahlung

Die Darlehensrückzahlung bedeutet im Volksmund die Abtretung eines Darlehens einschließlich der zu diesem Zweck gestellten Sicherheiten von einem Darlehensgeber (in der Regel eine Bank) an einen anderen. Jurisprudenz und Fachliteratur befassen sich auch mit der Frage der vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen, die eine Strafe für die frühzeitige Rückzahlung einleiten kann. Bei dieser vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens kommt es jedoch zur Endrückzahlung des Darlehens und nicht zur Überweisung an eine andere Hausbank.

In der Regel wird das kreditvertragliche Verhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber bis zur Endfälligkeit des Darlehens beibehalten. Allerdings gibt es Fälle, die einen Kreditgeberwechsel (in der Regel eine Bank) während der Laufzeit erfordern. Hierzu zählen vor allem der Wohnsitzwechsel des Darlehensnehmers, der Hausbankwechsel des Darlehensnehmers oder die günstigeren Kreditkonditionen bei einer anderen Institution nach Ende der Zinsbindung im Zusammenhang mit der Nachfolgefinanzierung.

Die Darlehenstilgung ist im rechtlichen Sinne ein Wechsel des Gläubigers, der durch Zession gemäß 398f. Zu diesem Zweck wird zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Institut (Zessionar) im Zuge eines Tilgungsvertrages vereinbart, zu welchem Termin ein bestimmtes Kreditvolumen zuzüglich aufgelaufener Zinskosten, Anschaffungsnebenkosten (Tilgungsbetrag) und allfälliger Darlehenssicherheiten auf den Zedenten übergehen soll.

Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, daran teilzunehmen; bestenfalls hat er die Rückzahlung des Darlehens bei seiner Hausbank angeordnet. Der Darlehensanspruch wird durch den Tilgungsvertrag mit allen Sicherheiten ( 401 BGB) und Benachteiligungen (“ 404 bis 407 BGB“) auf die neue Hausbank übertragen. Soweit eine Kreditsicherheit besteht, ist nach § 401 HGB die simultane Abtretung von (akzessorischen) Darlehenssicherheiten an die erwerbende Stelle vorgesehen.

Dazu zählen Garantien, Verpfändungen von Waren und Rechten sowie die Grundpfandrechte, die per Gesetz auf die neue Hausbank übertragen werden. Bei nicht-akzessorischen Wertpapieren (z.B. Sicherheitsübereignung, Abtretung von Kfz, Grundpfandrecht, Abtretung oder Bürgschaft) ist jedoch eine ausdrückliche Abtretung erforderlich. Ausgangsbasis ist der Kundenauftrag an seine Hausbank, einen gewissen Betrag zurückzuzahlen. Darin wird die erwerbende Hausbank genannt.

Die übergebende Hausbank kontaktiert diese und schliesst einen Tilgungsvertrag ab, der auch das Verhalten der bestehenden Kreditsicherheit bestimmt. Ihre Überweisung findet in der Regel mit einem Treuhandauftrag statt. Kernstück dieses Treuhandauftrages ist die Vereinbarung, dass die zu tilgende Gesellschaft nur dann über den Rückzahlungsbetrag verfügt, wenn sie die Kreditsicherheit rechtlich an die neue Gesellschaft abtritt.

Bei der sogenannten Transfergebühr handelt es sich um den für die vollständige Rückzahlung des Darlehens zu zahlenden Geldbetrag. Mit der Rückzahlung des Darlehens wird der Originaldarlehensvertrag vom Darlehensnehmer eingehalten und die Sicherungsvereinbarung des Darlehensnehmers (aufgrund der gestellten Sicherheiten) mit der übergebenden Bank gekündigt. In diesem Fall kommt der Darlehensnehmer dem Darlehensvertrag nicht nach, gerade weil er mit der Verzinsung und/oder Rückzahlung in Verzug ist oder gar nicht zahlt.

In diesem Fall stammt die Darlehensrückzahlung nicht vom Darlehensnehmer, sondern von der finanzierenden Hausbank. Es verkauft Not leidende Forderungen – zum Teil in grösseren Packages – im Kredithandel. Die Rechtslage des Darlehensnehmers in diesem Prozess ist im Risikolimitierungsgesetz vom 8. Juli 2008 regelm? Findet ein Darlehensverkauf zeitgleich mit der Grundschuldabtretung statt, ist es notwendig, dass der neue Kreditgeber seinen Beitritt zum Sicherungsübereignungsvertrag im Umfang der Übertragung der Zwangsvollstreckungsklausel nachweisen kann, um den ursprünglichen Zweck der Grundschuld beizubehalten.