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Kredit Ehepartner Unterschreiben

Der Ehegatte verpflichtet sich mit der Unterschrift, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Wenn das Darlehen vom eigentlichen Darlehensnehmer nicht zurückgezahlt werden kann, hat der Darlehensgeber das Recht, über das Einkommen des Ehepartners zu verfügen und dadurch den ausstehenden Darlehensbetrag zu erhalten. Der Darlehensvertrag wird von beiden Ehepartnern unterzeichnet. Vor allem bei einem Baukredit ist es üblich: Damit einer der Ehepartner den Kredit erhält, soll auch der andere Partner den Kreditvertrag unterzeichnen und sich an der Haftung beteiligen. Verantwortlich ist nur der Ehepartner, der den Darlehensvertrag, den Ratenkauf, den Schuldschein und andere Dokumente unterzeichnet hat.

Müssen beide Ehepartner das Darlehen unterschreiben?

Katasteränderungen sind nicht so kostspielig, natürlich kostet sie zwar viel mehr, aber keine großen Summen! Man muss sich um seinen Schutz kümmern, sonst ist man im schlimmsten Falle ganz schön blanko. Sie sind sehr an der Besicherung von Immobilien interessiert. Wenn Sie auch unterschreiben, haften Sie mit Ihrem ganzen Vermögens!

Wir empfehlen Ihnen nachdrücklich, vor einer Entscheidungsfindung einen Anwalt oder Notar (der billiger ist) aufzusuchen.

Kreditvertrag wird von beiden Ehegatten unterzeichnet

müssen auch das Kreditangebot zurückzahlen? sein – Schlüsselwort unmoralisch Ehegattenbürgschaft“ – und muss dann nicht bezahlt werden. Derjenige, der auf der Seite des Hauptschuldners unterschreibt, ist nur dann mit diesem gleichberechtigten Recht, wenn er ebenso – wie der Hauptschuldner – ein eigenes materielles und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Grunde gleichwertiger Gesellschafter über die Auszahlung und Nutzung des Kredits entscheiden kann.

Ob dies so ist, hängt ausschließlich von der für der rationell handelnden, auf der Seite des Unterzeichners erkennbare Verhältnissen ab. Wenn z. B. offenbar das in Anspruch genommene Kredit zur Neugestaltung des damals nur dem anderen Ehegatten allein gehörenden Haus gedient und nur dieses über die Nutzung bestimmt hat, dann ist die Position beim Vertragsgegner als gleichberechtigtem Kreditnehmer unmöglich.

Dann ist nur noch eine Bürgschaft verfügbar. Dies kann unmoralisch – und damit wirkungslos – sein. Mitunterzeichnender Ehepartner war von Beginn an in finanzieller Hinsicht wesentlich überfordert und/oder – die gefühlsmäßige Bindung wurde genutzt. Wenn also bei Kreditvertragsabschluss weder eigenes Geld noch eigenes Vermögen vorhanden war und auch keine positiven Akquisitionsprognosen und somit nicht einmal die aufgelaufenen Monatszinsen erhoben werden konnten, ist die Bürgschaft unmoralisch.

Wenn eine solche ruinöse Bürgschaft außerdem allein aus reiner seelischer Solidarität zu einer nahen Persönlichkeit übernommen und dieser für wird, ist die Bank erkenntlich, was bei Ehepartnern oder Mitgliedern die Regel und damit anzunehmen ist, und wenn dies in moralisch anstößiger Weise genutzt wird, dann ist die Bürgschaft genauso hinfällig

Übrigens: Wenn die Hausbank vorgibt, die gefühlsmäßige Verbindung habe Bürgen nicht zur Signatur verführt, muss die Hausbank dies nachweisen. Kein Einfluß auf die Bewertung hat, wenn der Mitzeichner über den Kredit führte verhandelt, wie der Name des Mitzeichners im Kreditvertrag genannt wird oder wenn der Kredit z.B. für die von Bürgen und dem Kreditnehmer gemeinschaftlich genutzte Immobilie genutzt wird (Ausnahme: Miteigentümer und Kreditnehmer sind vom Vermögen Miteigentümer).

Ein Bürgschaft kann außerdem auch z.B. wirkungslos sein, wenn die Bank, die geschäftliche unerfahrenen Internet-Seiten von Bürgschaft in beleidigender und verurteilungswürdiger Manier ausnutzen will – unabhängig ob der unabhängig Ehepartner des Kreditnehmers ist. Wenn Bürgschaft ungültig ist, weil es gegen die gute Sitte verstößt, muss der unterzeichnende Ehepartner das Geld nicht an zurückzahlen weitergeben – auch wenn die Hausbank dies einfordert.

Wenn sich die Hausbank an Bürgen wendet, lohnt es sich, Bürgschaft auf seine Wirkung an überprüfen – und möglicherweise die Aufforderung der Hausbank – zurÃŒckweisen.