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Darlehensvermittlung

Ein Kreditvermittler ist eine Person, die den Abschluss von Kreditverträgen auf kommerzieller Basis vermitteln oder die Möglichkeit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Die Kreditvermittlung (oder Kreditvermittlung) ist die kommerzielle Vermittlung von Krediten an (zukünftige) Kreditnehmer. In der Kreditvermittlung arbeiten wir mit namhaften Kreditgebern zusammen und finden für Sie den richtigen Vertragspartner zu fairen Konditionen. Sie verweisen ihn dann an eine Bank, die dann als Kreditgeber fungiert. Kreditvermittler sind Menschen, die unabhängig arbeiten und Kredite von Banken an ihre Kunden vermitteln.

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Ein Kreditvermittler ist eine Person, die den Abschluß von Kreditverträgen auf kommerzieller Basis oder den Nachweis der Möglichkeit, solche Kontrakte abzuschließen, erbringt. Ein zugelassener selbstständiger gewerblicher Makler, der Verbraucherkreditverträge für Grundstücke oder korrespondierende Finanzhilfen gegen Entgelt aushandeln oder Dritte bei solchen Vereinbarungen unterstützen möchte, ist seit dem 21. 03. 2016 als Immobilienkreditvermittler gemäß dem §  34i Gewerbeordnung zugelassen.

Für die Vermittlungen anderer Kreditverträge besteht nach wie vor die Genehmigungspflicht nach Maßgabe des Paragraphen 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung. Die für die Ausübung der Kreditvermittlung relevanten rechtlichen Grundlagen sind in der Maklerverordnung (MaBV) festgelegt. Für die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit bei Beteiligungsdarlehen und nachrangigen Krediten sowie bei bestimmten Direktanlagen als Anlagen im Sinn des Gesetzes zum Schutz von Kleinanlegern besteht die Genehmigungspflicht als Vermittler von Finanzanlagen nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GWO (Anlagen im Sinn von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Vermögensanlagen).

Bei Bedarf muss eine neue Genehmigung beantragt oder eine vorhandene verlängert werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Immobilienkreditvermittler sind im Artikel „Neue Regelungen für Immobilienkreditvermittler nach Maßgabe des Paragraphen 35i GewO“ ausführlich dargestellt. Mit der Maklerverordnung (MaBV) werden Händler, die eine Tätigkeit nach 34c Gewerbeordnung ausführen, speziellen Bilanzierungs-, Erfassungs-, Auskunfts-, Melde- und Sicherungspflichten unterworfen.

Die Inkraftsetzung des Gesetzes über den Schutz von Kleinanlegern am 10. Juni 2015 bringt für die Vermittler von finanziellen Vermögenswerten und Krediten Veränderungen mit sich. Beteiligungsdarlehen, nachrangige Kredite und Direktinvestitionen gelten als Anlagen im Sinn von § 1 Abs. 2 InvG. Zuvor war für die Vermittlertätigkeit von Beteiligungsdarlehen und nachrangigen Krediten eine Bewilligung als Kreditvermittler gemäß Paragraph 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung notwendig.

Gemäß dem Gesetz über den Kleinanlegerschutz unterliegt die Vermarktung der oben erwähnten Erzeugnisse und Beratungen den Zulassungsvoraussetzungen des 34f Gewerbeordnung Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung. Für Bewilligungsinhaber als Kreditvermittler besteht eine Übergangsbestimmung ( 157 Abs. 5 und 6 GewO) zur Antragstellung und zum Nachweisstichtag.

Sofern bereits eine Genehmigung nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der GewO vorliegt und Beteiligungsdarlehen, nachrangige Kredite oder Direktinvestitionen vereinbart werden, gibt es keinen Anlass zum Handeln.