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Darlehen Autokauf

Sie können dann durch ein aktuelles Urteil über den Widerruf eines Autokredits Euro sparen. Die Verbraucher können von ihren Banken Gebühren für Kredite zurückfordern, auch für Kredite, die vor zehn Jahren aufgenommen wurden. Kündigen Sie jetzt Ihren Autokredit und vermeiden Sie den Wertverlust durch den Dieselskandal. Generell muss es immer einen „unverzichtbaren Bedarf“ an zinslosen Krediten der Arbeitsagentur geben, was auch ein absolutes Pflichtkriterium im Zusammenhang mit dem Thema Autokauf ist. Ob Neu- oder Gebrauchtwagen, vom Händler oder privat – mit unserem Autokredit finanzieren Sie Ihr Traumauto einfach und schnell.

einen Autokauf finanzieren zu können

Es spielt keine Rolle, ob Sie ein gebrauchtes oder ein neues Auto mitfinanzieren. Bei beiden ist der Anschaffungspreis in der Regel so hoch, dass der Autokauf nur durch ein Darlehen finanziert werden kann. ob Sie trotz aller Bemühungen der Firma auch eine Gutschrift bekommen, finden Sie sofort nach der kostenfreien Gutschriftauskunft heraus. Bei vielen Händlern wird eine Vorauszahlung für den Autokredit verlangt.

Statt dessen haben Sie die Option, Ihren Fahrzeugkredit in konstanten Tranchen komfortabel zurück zu zahlen. Im Falle einer Fahrzeugfinanzierung über eine Hausbank benötigt die Hausbank zusätzlich die Hinterlegung des Fahrzeugscheins als Sicherstellung. Das Darlehen wird zweckfrei zur Verfuegung gestellt und ist daher nicht an den Kauf eines Autos geknuepft. Dies hat den großen Vorzug, dass Sie Ihr Fahrzeug zu jeder Zeit weiterverkaufen können.

Darüber hinaus können Sie durch diese Freiheiten zusätzliche Kosten wie Versicherungen, Abgaben oder planmäßige Autoreparaturen mit dem Darlehen für das neue Fahrzeug abdecken. Auf diese Weise können Sie den Kauf eines Autos ohne Vorauszahlung und ohne Hinterlegung einer Kfz-Zulassungsbescheinigung sowie für einen bestimmten Zweck bezahlen.

Stornierung eines Autokaufvertrages zur Fahrzeugfinanzierung

Der Autokäufer, der zur Kaufpreisfinanzierung ein separates Darlehen abgeschlossen hat, kann nach einem Kaufvertragsrücktritt wegen eines Mangels in der Regel den vom Kreditgeber gezahlten Kaufpreis vom Kreditgeber zurückfordern. Gleiches trifft zu, wenn der Besteller nach 359 S. 1 HGB befugt ist, den Beanstandungen des Vermieters aus dem Vertrag zu widersprechen.

Bei der Feststellung, ob ein Fehler im Sinne des 323 V 2 BGB unwesentlich ist und somit ein Widerruf des Bestellers auszuschließen ist, ist der Zeitraum der Widerrufserklärung maßgebend. Wenn zu diesem Zeitpunkt die Fehlerursache noch nicht bekannt war und daher nicht vorhersehbar war, ob und zu welchen Kosten der Fehler behoben werden konnte, kann die Wesentlichkeit des Fehlers nicht vereinbart werden.

Nichtsdestotrotz zeigt ein später im Rahmen eines Rechtsstreites erstelltes Sachverständigengutachten die Fehlerursache auf und zeigt, dass der Fehler mit relativ geringen Kosten behoben werden kann. Fakten: Die Klägerin beantragt den Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag. Die Klägerin hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 ein Vorführfahrzeug (MINI Cooper Sp. z o.o.) von der Angeklagten zu einem Kaufpreis von 34.207,95 € erworben.

Er hat mit der Firma BmBank einen Vertrag zur Kaufpreisfinanzierung abgeschlossen. Die Klägerin hatte danach ab dem 1. September 2011 35 brutto monatlich fällige Darlehensraten von je 470,52 und am 15. August 2014 eine letzte Rate von 20.995,20 zu entrichten. Die Netto-Kreditsumme an die Antragsgegnerin entspricht dem zwischen der Antragsgegnerin und der Klägerin festgelegten Preis; der gesamte Kreditbetrag beträgt 37.463,34 €.

Die Übergabe des Fahrzeugs an den Antragsteller erfolgte am 01.09.2011. Seit dem 01.09.2011 ist er als Rechtsanwalt eingetragen und hat das Auto auch professionell genutzt. Im darauffolgenden Zeitraum war der Wagen wiederholt in der Werkstätte der Angeklagten. In den Monaten September/Oktober 2011 kam es zu einem Kupplungsdefekt, den die Angeklagte korrigierte.

Nach einer Beanstandung von „Ruckeln“ wurden die Steuerungen am 11.01.2012 umprogrammiert. Der Bordrechner hat am 09.05.2012 eine Fehlermeldung angezeigt, dass die Beläge hinten die Abnutzungsgrenze erreicht haben. Zudem wurde das Auto mehrmals vom „BMW-Servicefahrzeug“ in verschiedene BMW-Werkstätten gebracht, weil es nicht gestartet werden konnte, zum Beispiel am 15. Dezember 2011 in das Kfz-Haus in M. und am 16. Mai 2012 in das Kfz-Haus J in Nordrhein-Westfalen.

Der Rechtsbeistand der Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 beim Angeklagten über die „erhebliche Mangelhaftigkeit“ des Fahrzeuges beschwert und für seinen Kunden erklärt, dass er vom Vertrag zurücktreten werde. Die Klägerin hat einen vom Angeklagten vorgeschlagenen Kontrolltermin nicht eingehalten. Die Klägerin lehnte die Anträge der Angeklagten ab, ihr das Auto zur Inspektion vorzulegen.

Bereits am 21.06.2012 wurde das Auto in die Filiale von Volkswagen in O. gebracht, wo wieder Reparaturen im Umfeld des Thermostatengehäuses durchführt wurden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie wegen der „ständigen Mangelhaftigkeit“ des Fahrzeuges sofort vom Vertrag zurücktreten könne. Der Angeklagte hatte „mehr als genug“ Möglichkeit, den Fehler im Auto zu lokalisieren und zu beheben, der wiederholt zu einem Fehler im Thermostat führte.

Obwohl ihr das Auto am 21.06.2012 zum ersten Mal präsentiert wurde, musste sie auch die bisher fehlgeschlagenen Versuche der autorisierten Werkstätten zur Nacherfüllung berücksichtigen. Der Antragsgegner ist zur Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs und zur Rückzahlung des Kaufpreises ( 346 l, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB) oder – auf Verlangen – zur Freistellung des Klägers von seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der BMW-Bank in Höhe des erzielten Betrages verpflichtet. 3.

Auf diese Forderung ist der KlÃ?ger jedoch fÃ?r die aus der zeitweiligen Nutzung des Fahrzeuges resultierenden Verwendungen anzurechnen (Â 346 Abs. 1 BGB). Die Klägerin war…. zum Rücktritt von dem am 14. Juli 2011 geschlossenen Vertrag befugt… a) Das zunächst nach 346 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 BGB geforderte Widerrufsrecht der Klägerin ergibt sich hieraus, dass das von ihr gekaufte Kraftfahrzeug zum Lieferzeitpunkt und der Widerrufserklärung nachgewiesenermaßen mit Mängeln behaftet war (§ 437 Nr. 437 BGB). 433 Abs. 2 BGB). aa) Gemäß 433 Abs. 2 Satz 2 hat die Verkäuferin dem Besteller die Kaufsache mangelfrei zur Verfügung zu stellen.

Den Beweis für diese Bedingungen trifft den Antragsteller, der gemäß den Erfordernissen des 286 ZPO nachweisen muss, dass ein Fehler bei Ablieferung der Sache vorgelegen hat und trotz aller Versuche des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung weiter besteht ( 363 BGB; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofes, Urt. v. 09.03. 2011 – DZR 266/09, UJW 2011, 1664).

Im vorliegenden Fall kommt der klagende Partei die Annahme des 476 bürgerlichen Rechts – zeitlich gesehen – nicht zu Gute, da der streitige Verkaufsvertrag kein Konsumgüterkauf im Sinne des 474 iBGB war. Die Klägerin, die in der Anhörung am 18. November 2013 zugegeben hat, dass sie seit dem 1. September 2011 als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig ist und das Kfz seither auch berufsmäßig benutzt, hat bei Vertragsschluss nicht als Verbraucherin agiert (§ 13 BGB).

Die Klägerin hat jedoch auch ohne diese Nachweiserleichterung die Fehlerhaftigkeit des streitigen Fahrzeuges nachgewiesen. Anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird mit der nach 286 ZPO erforderlichen Sicherheit deutlich, dass das Kraftfahrzeug bei der Übernahme an den Antragsteller einen Defekt im Thermostatbereich hatte, der dazu führte, dass das Kraftfahrzeug anschließend mehrmals im Bett lag und trotz wiederholten Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Vertrag noch da war.

Das von der Klägerin gekaufte Kraftfahrzeug ist aufgrund eines Sachmangels im Raum des Thermostatengehäuses im Sinne des 434 Abs. 2 HGB defekt. a) Nach der Beschreibung des Antragsgegners, die durch die eingereichte elektronische Fahrzeuggeschichte belegt ist, konnte das Auto nicht zum ersten Mal im Dez. 2011 und dann wieder im Mai bzw. im Juni 2012 angelassen werden.

Der von der Klägerin hinzugezogene „BMW Servicewagen“ konnte das Auto nicht aus dem Stehen wieder flott machen, weshalb das Auto zur Instandsetzung in eine BMW-Vertragswerkstatt in der Nähe gebracht werden musste. Wie die Klägerin auch hier bewies, war die Fehlerursache ein technisches Problem im Thermostatgehäuse.

Der vom Gerichtssachverständigen begutachteten elektronischen Fahrzeuggeschichte ist zu entnehmen, dass mindestens anlässlich der Werkstattbesuche am 15.12. 2011 im Automobilhaus in M., am 16.05. 2012 im Automobilhaus in N. und – nach Rücktrittserklärung – am 21.06. 2012 in der Zweigniederlassung der Firma B. Braun in Oldenburg auf dem Gebiet des Thermostatengehäuses gearbeitet wurde.

Dabei stellte der Gutachter fest, dass der Automobilhersteller – also das Unternehmen, dem die Beschuldigte gehört – am 29. November 2012 eine Service-Information Nr. 0017590100 veröffentlicht hat, der zufolge am Kühlmitteltemperaturfühler im Thermostatengehäuse von Kraftfahrzeugen dieses Fahrzeugtyps aufgrund von Silberwanderung eine Stromüberbrückung auftreten kann. Dieser Sachverhalt zeigt nach den Erkenntnissen des Gutachters G. A. „sicher“, dass die von der Klägerin beschriebenen Fehlersymptome auf die vom Kfz-Hersteller anerkannte Fehlerursache im Umfeld des Thermostatengehäuses zurückgeführt werden können.

a) Auf dieser Basis hat das zuständige Gericht keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Vorhandenseins eines Mangels im Gebiet des Thermostatengehäuses. Die vom Hersteller übermittelten Serviceinformationen weisen technisch gesehen „sicher“ darauf hin, dass die von der Klägerin beschriebenen – unbestrittenen – Fehler auf diesem Problem aufbaut. Die vielfachen Instandsetzungsversuche bezogen sich auf den in der Serviceinformation genannten Raum des Thermostatengehäuses, was auch für den vom Fachmann aus laienhafter Perspektive bevorzugten fachlichen Background sprechen kann.

Der Antragsgegner hat nicht nur in keiner Art und Weise zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, sondern auch keine andere außerhalb des Fahrzeuges gelegene Sache identifiziert, die die von der Klägerin geschilderten – unbestrittenen – Fahrzeugmängel glaubhaft begründen könnte, die angesichts der vorhandenen technischen Kenntnisse von ihr zu befürchten gewesen wären.

Betrachtet man schließlich den von der Klägerin beschriebenen Gesamtverlauf der Pannengeschichte, so deutet alles darauf hin, dass es genau der in den Serviceinformationen beschriebene Konstruktionsfehler war, der die hier diskutierten Fahrzeugmängel und die daraus folgenden wiederholten Werkstattbesuche am 15. Dezember 2011, 16. Mai 2012 und 21. Juni 2012 auslöste.

c ) Dieser immer wieder mit Fahrzeugstörungen im Umfeld des Thermostatengehäuses zusammenhängende Sachmangel stellt ebenfalls einen Sachmangel des Fahrzeuges im Sinn des 434 Abs. 2 BGB dar. 20.05. 2009 – Oberste Landesgericht für Wirtschaft und Finanzen, Oberlandesgericht für Wirtschaft und Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Original von 10.10. 2012 – 1 BIS 475/11-141, NJW-RR 2013, 620). Abweichend vom Beweismittel hat das Landgericht auch keinen Einwand, dass der betreffende Sachmangel bereits bei der Fahrzeugübergabe an den Antragsteller vorgelegen hat und vom Antragsteller bis zur Rücktrittserklärung am 21. Mai 2012 nicht behoben worden ist.

Dies liegt nach dem Beweissicherungsergebnis an der Konstruktion des Fahrzeuges; es basiert auf den vom Gerichtssachverständigen festgestellten Serviceinformationen, dass durch Silberwanderung eine Stromüberbrückung am Kühlmitteltemperaturfühler im Thermostatengehäuse auftreten kann. Technisch gesehen ist dies jedoch ein wesentlicher Hinweis darauf, dass der Fehler von Beginn an vorlag ( „Gutachten E, Seite 10“).

Dies geht mit der Tatsache einher, dass der Defekt – unbestreitbar – erst etwa drei Monaten nach der Fahrzeugübergabe an den Antragsteller auftrat. Auch wenn die Annahme des 476 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zugunsten des Antragstellers greift, weil die Bedingungen für den Verbrauchsgüterkauf nicht erfüllt sind, kann kein schwerwiegender Verdacht entstehen, dass der Materialfehler – die damalige Fehlerursache – bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs des Fahrzeuges bestanden hat (BGH, Art.Nr. 1).

09.03.2011 – 18 Monate alt (VIII SZR 266/09, SJW 2011, 1664). Ebenso ist klar, dass der Fehler noch nicht behoben war, als der Antragsteller am 21. Mai 2012 seinen Rücktritt erklärte. Nach der Widerrufserklärung – am 21. Juni 2012 – gab es zweifellos eine weitere Fahrzeugpanne mit dem gleichen äußeren Erscheinungsbild, wodurch im gleichen Gebiet des Thermostatengehäuses nach der bisherigen Digitalisierung des Fahrzeugs wieder mitarbeiten wurden.

Es besteht vor diesem Hintergrund kein ernsthafter Anlass, dass derselbe Fehler – als Grund für die Symptome des Mangels – zu den vom Antragsteller beanstandeten Problemen führte und somit über den ganzen Zeitraum von der Fahrzeugübergabe an den Antragsteller bis zur Anfechtungserklärung vorlag. b) Der Antragsteller hat den Anfechtungsantrag mit Brief seines Bevollmächtigten am 21. Mai 2012 rechtskräftig gemacht (§ 349 BGB).

Der Brief beinhaltet die Forderung nach schrittweiser Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rücksendung des beanstandeten Mietfahrzeugs. Dies ist die Forderung ( 133, 157 BGB), vom Vertrag wegen eines Mangels des Fahrzeuges zurückzutreten. Die Rechtsgültigkeit des mit Brief vom 21. Mai 2012 ausgesprochenen Rücktrittes wird in diesem Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller den Beklagten nicht vorher zur Beseitigung des Mangels und zur Beseitigung des Mangels durch Setzung einer Frist auffordert.

Weil der Beklagte ein Gebrauchtfahrzeug vom Angeklagten erwarb und die Nacherfüllung durch Ablieferung eines anderen ähnlichen Fahrzeuges daher nicht in Frage kam (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofes, Urt. v. 10.10. 2007 – 18 Abs. 30/06, UJW 2008, 53), hatte der Beklagte nur Anspruch auf Nacherfüllung durch Behebung des von dem Beschwerdeführer gewählten Fehlers.

Es ist davon auszugehen, dass die Beseitigung des Mangels fehlschlägt, wenn das vom Besteller angezeigte Mangelerscheinungsbild danach weiter eintritt (‚ vgl. dazu Urt. v. 09.03.2011 – Urt. v. 09.03.2011 – VIII SZR 266/09, UJW 2011, 1664). Nach der von der Angeklagten eingereichten elektronischen Fahrzeuggeschichte wurde das streitige Auto wiederholt in verschiedenen Werkstätten der Angeklagten gefunden, unter anderem am 7. und 15. Dezember 2011 im Auto-Haus in M. und am 15. Dezember 2011.

Mindestens in zwei Faellen wurden nach den Erkenntnissen des Gutachters auf dem Gebiet des Thermostatgehaeuses Untersuchungen zur Beseitigung des von der Klaegerin beanstandeten Mangels vorgenommen. Die Instandsetzung führte jedoch in beiden FÃ?llen nicht zum Erfolg, da immer wieder die gleichen Fehlersymptome auftraten, die einen erneuten Anruf fÃ?r das Servicefahrzeug und einen weiteren Besuch in der Werkstatt mit Arbeit im ThermostatgehÃ?use erforderten, jÃ?ngst nach der AustrittserklÃ?rung am 21. Juni 2012 in der Zweigniederlassung von Bm. in O., Deutschland.

Die Klägerin war daher nicht gezwungen, dem Angeklagten…. eine weitere Möglichkeit zur Behebung der Situation zu geben. 15.11. 2006 – 504, Bundesgerichtshof, VIII VR 166/06, Urt. v. 23.01. 2013 – 18.01.2013 – 18.01.2013, Rn. 1523, Rn. 37, Oberlandesgericht Karlsruher, Urschrift: Slg. Laut Beschreibung der Klägerin – von der Angeklagten nicht bestritten – wurde das Auto auf Antrag der Angeklagten zur Instandsetzung in die nächste BMW-Vertragswerkstatt gebracht, nachdem es u.a. wegen des inhärenten Defekts im Thermostatgehäuse am 15.12. 2011 und 16.05. 2012 nicht starten wollte.

Der Antrag an die autorisierten Werkstätten wurde nicht auf Betreiben der Klägerin gestellt, sondern in Übereinstimmung mit dem Pannendienst der Angeklagten.

Die vom Antragsgegner letztmalig in diesem Rahmen aufgeworfene Fragestellung, ob dem Antragsgegner im Rahmen des Vertrags das Recht zugestanden wurde, sich anstelle einer Zweigniederlassung des Antragsgegners auch an einen anderen bevollmächtigten Händler des Antragsgegners zur Regelung von Abhilfemaßnahmen zu wenden ist ( „Rechtsanwalt“, vgl. Bundesgerichtshof ), wird in diesem Fall von der Klägerin in der Rechtssache „ZR 166/06, 504“, Nr. v. (2) beantwortet.

15.11. 2006 – 504, v. 15.11. 2006 – 18 Abs. 1 Nr. 166/06, New York, ist im vorliegenden Fall ohne Belang. Die Klägerin wandte sich nicht von sich aus an andere Autohändler, um dort Reparaturen vornehmen zu lassen, die der Beklagte tatsächlich ausführen sollte, sondern er akzeptierte einfach, dass sein defektes Auto nach Aufruf des „BMW-Servicefahrzeugs“ in eine andere autorisierte Werkstatt des Angeklagten in der Nähe seines Wohnortes gebracht wurde.

Dieser wichtige Unterschiedsbetrag wird von den Urteilen der Angeklagten zur Untermauerung ihrer Behauptung außer Acht gelassen, die die Zuschreibung von Berichtigungsarbeiten ohne weitere Rechtfertigung ablehnen (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urt. v.). 23.01. 2013 – 50/12, Nr. 1523 Rn. 37 u. 1523. Das Argument des Antragsgegners erkennt nicht an, dass eine Vertragsvereinbarung, die dem Besteller das Recht gibt, andere autorisierte Werkstätten zu besuchen, diese vorzuziehen: „Das ist nicht der Fall:

Wird jedoch – wie hier – die Fachwerkstatt besucht, weil das Servicefahrzeug des Fahrzeugherstellers das Auto nach einer Panne auf der Straße in die nächste Fachwerkstatt bringen und dort reparieren läss, so wird das Auto in die nächste Fachwerkstatt gebracht, Hat die Klägerin den Beklagten auch nicht getrennt von anderen vertraglichen Werkstätten zu unterrichten.

Tatsächlich kann im Auftrag eine korrespondierende Mitteilungspflicht festgelegt werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtshofs, Urt. v. 15.11. 2006 – 504, S. 166/06, S. 504). b) Es gibt keinen Grund, von der Regelung des 440 S. 2 BGB abzurücken und dem Antragsgegner in diesem Fall mehr als zwei Möglichkeiten zur Nachbesserung vorzusehen. 15.11. 2006 – 504, Oberlandesgericht für Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht für Nordrhein-Westfalen, UR 166/06.

Solche besonderen Gegebenheiten sind hier nicht erkennbar und wurden von der Angeklagten nicht vorgetragen. Von einem Automobilhersteller, der wie der Angeklagte ein Netzwerk von autorisierten Werkstätten pflegt und seinen Abnehmern „Fahrspaß“ zusichert, kann eher davon ausgegangen werden, dass er die Fehlerursachen erkennen und beseitigen kann, die – wie hier – die elementare Funktion des Fahrzeuges beeinträchtigen, und zwar im zweiten Versuch.

Die Rückgängigmachung des vom Antragsteller erklärten Kaufvertrages war auch im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, weil der von ihm beanstandete Fehler unwesentlich gewesen wäre ( 323 V 2 BGB). aa) Die Einschätzung, ob eine Verletzung der Pflicht – und damit ein erheblicher Fehler – vorliegt, war unwesentlich i. 323 V 2 S. des § 323 V 2 HGB, verlangt einen umfassenden Interessenausgleich, der von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGH, Urt. v. 17.02. 2010 – S. 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

Entscheidend ist vor allem, in welchem Umfang die Tauglichkeit des Fahrzeuges durch den Defekt beeinträchtigt wird (vgl. dazu auch: BGBl, Urt. v. 05.11. 2008 – 508, S. 6, S. 166/07, S. 508). Dementsprechend ist der betreffende Sachmangel nicht als geringfügig einzustufen. bb) Es ist irrelevant, dass der betreffende Sachmangel für den Antragsteller oder – wie hier – mit geringem finanziellen Aufwand unentgeltlich beseitigt werden kann, ob der Sachmangel geringfügig im Sinne des 323 V 2 BGB ist.

Für die Bewertung der Fragestellung, ob die Verletzung der Pflicht bei der Auslieferung eines fehlerhaften Fahrzeuges unwesentlich ist und somit das Widerrufsrecht des Bestellers ausgeschlossen ist, ist das Datum der Widerrufserklärung zu verwenden (BGH, Urt. v. 15.06. 2011 – Urt. v. 15.06. 2011 – AZR 139/09, UJW 2011, 3708). Damals war die von der Klägerin beanstandete Fehlerursache noch nicht bekannt und es war daher nicht vorhersehbar, ob und mit welchem Kraftaufwand der Fehler behoben werden konnte.

In einer solchen Anordnung kann die Wesentlichkeit des Fehlers nicht bestritten werden (BGH, Urt. v. 15.06. 2011 – 18 Abs. 139/09, BJW 2011, 3708). Gleichwohl hat das im Laufe des Rechtsstreites erlangte Gutachten die Fehlerursache aufgezeigt und gezeigt, dass es mit relativ geringen Kosten behoben werden kann, da ein zum Rücktrittszeitpunkt wesentlicher Fehler nicht zu einem unerheblichen Fehler im Sinne des 323 V 2 BW (BGH, Urt. v.) werden kann.

Die Klägerin ist aufgrund des effektiven Widerrufs befugt, die Aufhebung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags zu fordern. a) Nach 346 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 BGB müssen im Fall eines effektiven Widerrufs die erhaltenen Dienstleistungen zurückgegeben und die erhaltenen Vorteile abgetreten werden; darüber hinaus steht ihr unter den Bedingungen des 347 VII.

Die Klägerin, die den Fahrzeugkaufpreis nicht aus eigenen Geldern bezahlt, sondern mit einem separaten Kreditvertrag über die BMW-Bank finanzierte, kann daher vom Antragsgegner in der Regel den gezahlten Kreditbetrag zurückfordern, den er dann, vermindert um die bereits geleistete Rückzahlung, an die Hausbank weitergeben müsste (vgl. Palandt/Grüneberg, 71. Mai 2008, ÜB.).

Möchte der Antragsteller nur über den Wert von 6.046,10 Euro aus der Darlehensverpflichtung entlassen werden, so ist dies als „Minus“ auf den Tilgungsanspruch zulässiger. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller auch gegen die Einwände aus dem Vertrag mit der kreditgebenden Stelle Einspruch erheben konnte ( 359 S. 1, §§ 491 ff., 512 BGB).

Dem Freistellungsantrag der Klägerin war jedoch nicht – wie gefordert – in voller Höhe nachzukommen, sondern gemäß 346 Abs. 1, 347 HGB nur bis zur Höhe des von der Klägerin erhaltenen Darlehenswertes zuzüglich Zins. Zusätzliche Zinsen auf das Darlehen oder andere Finanzierungsaufwendungen können jedoch nicht durch Rücktritt vom Veräußerer, sondern bestenfalls durch die finanzierende Hausbank (MünchKomm-BGB/Habersack, a.a.O., § 359 Rn. 71) geltend gemacht werden.

Andernfalls besteht das Recht des Antragstellers, wie gefordert, nur schrittweise gegen Rücksendung des streitigen Fahrzeuges an den Antragsgegner ( 322 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hat auch das Recht auf Erstattung der von ihr erworbenen Reifen für den Winter (849,98 ) und eine durchgeführte Kontrolle (126,25) in einer Gesamthöhe von 976,23 €.

Daher sind sowohl die Kosten für den Kauf von Reifen als auch die Kosten für die Ausführung einer Prüfung vom Antragsgegner bei Bedarf zu ersetzen. Dabei sind die vom Antragsteller dafür geforderten Summen unbestritten. b) Der Antragsteller muss die von ihm in Anspruch genommenen Benutzungsvorteile mit seinem Anspruch auf Rückzahlung und Entschädigung verrechnen können.

Gemäß 346 Abs. 1 Nr. 1 BGB müssen im Fall des Widerrufs, auch wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, die vom Besteller während der Dauer des Besitzes gezeichneten Nutzungsrechte herausgegeben werden. 22.02. 2011 – 4 E 559/09-160 22.02. 2011 – 4 e 559/09-160, OGH Mittel 11/2011; Oberlandesgericht Köln, ur. v. Aus der unbestrittenen Kilometerzahl von 58.000 am Ende der Anhörung abzüglich der Kilometerzahl bei der Fahrzeugübergabe an den Antragsteller von 9.900, also 48.100 Fahrkilometern, errechnet sich ein Wert von 11.024,04 €.

Der von der resultierenden Gesamtsumme abgezogene Wert von 11.024,04 ( 35.184,18) ist vom Antragsteller abzuziehen. Schließlich verbleiben noch 24.160,14 ; davon betreffen 6.046,10 den vom Antragsteller letztmalig eingereichten Auszahlungsantrag ( “ 308 I ZPO“); ansonsten könnte eine Befreiung von der Darlehensverpflichtung als beantragte Forderung anerkannt werden.

Auf den Rückzahlungsbetrag hat der Antragsteller Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von fünf Prozent über dem Basiszins gemäß 288 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 BGB zu zahlen, da der Antragsgegner mit der Tilgung der von ihm zu zahlenden Forderungen ( 286 Abs. 1 und 4 BGB) längstens nach dem Ende der im Brief vom 21. Mai 2012 festgesetzten Frist in Rückstand ist.