Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen einseitig bindenden Vertrag, mit dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (dem sogenannten Hauptschuldner) verpflichtet, die Erfüllung der Verpflichtungen des Dritten zu gewährleisten. Die Garantie ist die Garantie für eine Schuld eines Dritten. Egal, ob Sie sich für jemanden als Garant einsetzen, Sie sollten sehr sorgfältig nachdenken und einige Dinge bedenken. In der Finanzwelt ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Person eine Bürgschaft leisten muss, um z.B. einen zusätzlichen Kreditantrag zu sichern. In unserem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie beim Abschluss einer Garantie achten müssen.
Bürgschaftsschein
Bei der Bürgschaft handele es sich um einen unilateral bindenden Auftrag, mit dem sich der Garantiegeber gegenüber dem Kreditgeber eines Dritten (dem so genannten Hauptschuldner) bürgt. Die Gläubigerin will sich im Falle der Insolvenz ihres Gläubigers durch die Bürgschaft sichern. In den meisten Fällen ist der Dritte ein Darlehensnehmer und der Kreditgeber ein kreditgebendes Institut.
Wie bei allen Interessierten sind der Darlehensnehmer und der Garant der Garantie nicht gleich. Die rechtliche Institution der Garantie bestand bereits im 3. Jahrhundert v. Chr. im Gesetz der sumerischen Mesopotamier. 1 ] Der Garant streckte dem Kreditgeber die Hände aus, um seine Bürgschaft zu bestätigen. Bei Zahlungsunfähigkeit des Zahlungspflichtigen musste der Garantiegeber für ihn zahlen.
In der sumerischen Lehren von Suruppak heißt es: „Du sollst keine Garantie geben“. 2 ] Der Händedruck wurde auch im jüdischen Recht als Anfang der zivilrechtlichen Haftung angesehen. Im Alten Testament wurde die Garantie mehrmals erwähnt. In dem ersten Heft Moses bürgt er vor seinem eigenen Volk für die Heimkehr Benjamins: „Ich bürge für ihn; aus meiner Gewalt könnt ihr ihn zurückfordern“ (Gen 43,9 EU).
Im Sprichwort stehen mehrere Mahnungen, z.B. von Salomo: „Mein Junge, wenn du zum Garanten für deinen Nachbarn geworden bist, wenn ein anderer deine Hände zertrümmert hat, bist du von den Worten deines Mundstücks gefangen“ (Pr 6,1-19 EU). Außerdem mahnt er vor der Annahme einer Garantie: „Wer für einen Unbekannten einsteht, ist schlecht darin; wer den Händedruck zurückweist, ist sicher“ (Spr 11,15 EU).
Ein guter Mann verbürgt sich für seinen Nachbarn, aber ein unverschämter Mann verlässt ihn“ (Sir 29,14 EU) und zeigt auch die Konsequenzen für den Garanten auf: „Ein Schuldiger verdirbt das Gut eines Garanten und eine undankbare Haltung verlässt seinen Erretter. Ein Band hat viele gerechte Menschen zerstört und sie wie eine Meereswelle ins Wasser geworfen; es hat reiche Menschen obdachlos gemacht und sie haben sich unter fremde Völker verirrt“ (Sir 29:16-18 EU).
Die beiden erstgenannten Bürgschaften sind ab 528 n. Chr. verschwunden unter dem Fronleichnam von Georg Friedrich dem Großen. Er bevorzugte den unpersönlichen „fideiussio“, der auf die Nachkommen übertragen werden konnte. 11 ] Neben der Treuepflicht (lateinisch fidei), der Bevollmächtigung (lateinisch iussum) des Garantiegebers in verbindlicher Form, sollte die Pflicht des Schuldners als auf die Treuepflicht des Garantiegebers übernommen angesehen werden.
Die Bürgin wurde als akzessorische Correal-Schuldnerin betrachtet. 13 ] Nach Ansicht der Organe durfte seine Bürgschaft nicht mehr als die Hauptforderung abdecken,[14] die Mitgarantie war möglich,[15] sogar die Klageeinrede wurde dem Garanten im Jahre 535 gewährt. 16 ] Wurde der Garant in Anspruch genommen, konnte der Garant vom Zahlungspflichtigen Ersatz der Auslagen fordern. 17 ] Neben diesen Bargeldgarantien wusste das antike Römerrecht auch von der Gestaltungsbürgschaft (lat. Vadimonium), in der der Garant z.B. die Verantwortung dafür übernommen hat, den Schuldner zu einem gewissen Zeitpunkt vor den Gerichtshof zu bringen oder seine Inhaftierung zu unterlassen.
Im Jahre 1754 definiert er das “ fünfte Jahrhundert “ als einen Auftrag, „wobei sich der eine vergeblich an denjenigen bindet, mit dem der andere bereits in Verbindung steht oder stehen soll, um selbst zu tun, was der andere tun soll, wenn er es nicht tut“. 25 ] Der Kodex Maximilianus Bayericus Zivilis (CMBC) vom Jänner 1756 sah in 8 KMBC die akzessorische Natur der Garantie vor.
Im Allgemeinen Preußischen Landesgesetz (APL) vom 17. Juli 1794 wurde die Garantie detailliert geregelt (I 14 200-401 APL)[27] und als Sicherheitsleistung (I 14 200 APL) bezeichnet, die schriftlich zu leisten war (I 14 203 APL) und in der Regel von einer „weiblichen Person“ nicht zu übernehmen war (I 14 § 226 APL).
Sie wurde von uns als Nebenpflicht (I 14 251 APL) des Garantiegebers eingestuft, falls der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt (I 14 § 257 APL). Bei einer Bürgschaft ging der Garantiegeber alle Rechte des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungspflichtigen ein (I 14 338 APL), es gab die Solidarbürgschaft (I 14 378 APL), die Gegenbürgschaft ( „APL“) (I 14 380 APL) oder die vollstreckbare Bürgschaft (I 14 § 393 APL).
Die Handelsgarantie wurde vom Ad HGB vom 1. April 1861 als selbstschuldnerische Bürgschaft erklärt (Art. 281 ADHGB). Die Bürgschaft (französische Verwarnung) wurde in der französischen Gesetzgebung ab dem Jahr 1804 in Artikel 2011 BGB geregelt, demzufolge sich der Garantiegeber zur Rückzahlung der Schulden des Zahlungspflichtigen bei Nichtzahlung der Schulden des Zahlungspflichtigen verpflichtete.
28 ] Sie ist Zubehör (Art. 2013 ZK) und vererbbar (Art. 2017 ZK), es besteht eine Solidarbürgschaft (Art. 2025 ZK), im Falle einer Bürgschaft tritt der Garant in alle Rechte des Kreditgebers gegenüber dem Zahlungspflichtigen ein (Art. 2029 ZK). Der seit Jänner 1811 in Kraft befindliche und auf dem institutionellen System der Römer basierende österreichische Gesetzgeber reguliert die Garantie aus 1344 AGB.
Im Jahre 1866 schlägt die Historikerkommission bei der Vorbereitung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine rechtliche Definition einer Bürgschaft auf der Grundlage von Artikel 927 des Entwurfes des Schuldrechts von Dresden vor: „Die Bürgschaftsvereinbarung zwingt eine Partei (Bürge), die andere Partei des Vertrages, den Kreditgeber eines Dritten, zusätzlich zur letztgenannten (Hauptschuldner), zu verpflichten, für diesen die Haftung zu übernehmen. „Sie ist heute analog als gesetzliche Definition in 765 HGB beibehalten worden.
Die Garantie ist in der Schweiz in Artikel 492-512 ODER seit dem 1. Januar 1911 festgelegt.