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Studienkredit Einkommen

Das Darlehen wird unabhängig von Eltern, Lebenspartnern oder eigenem Einkommen und Vermögen gewährt. Der Studienkredit der KfW finanziert Ihr Studium unabhängig von Noten und Einkommen. Das Studentendarlehen steht allen Studierenden unabhängig von ihrem Studienfach zur Verfügung. Sie wird unabhängig von Ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen oder dem Ihrer Eltern gewährt. Studieren ist eine wichtige Investition in sich selbst und niemand sollte aus finanziellen Gründen darauf verzichten.

Rechtshilfe – und der KfW-Studienkredit

Einzahlungen aus einem Studienkredit der Kreditinstitute für Wiederaufbau sind als Ertrag im Wege der Rechtshilfe zu erfassen. Nach § 115 Abs. 1 S. 2 S. 2 S. 2 GPO umfasst das Einkommen alle Einnahmen in bar oder in Geldwert. Die Einkommensdefinition entspricht wortwörtlich der Einleitungsdefinition des § 82 Abs. 1 StGB VII.

Hinsichtlich der vom Einkommen abzuziehenden Beträge wird auch in 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchstabe a des § 82 Abs. 2 des Gesetzes über die Offenlegung von Vermögensgegenständen auf 82 Abs. 2 des Gesetzes über die Offenlegung von Vermögensgegenständen (SGB XII) hingewiesen. Dementsprechend ist der Begriff des Einkommens in 115 Abs. 1 SPO mit dem des Sozialhilferechtes verknüpft.

Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtshilfe eine Art der Rechtshilfe in der Justizverwaltung ist1. 82 Abs. 1 StGB II beinhaltet einen weit gefassten Begriff des Einkommens. Ausgenommen sind die Bezüge nach diesem Gesetz (SGB XII), die Basisrente nach dem Bundesrentengesetz und nach den gesetzlichen Bestimmungen,

Aus der Interpretation des 115 Abs. 1 S. 2 SPO i. V. m. 82 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 HGB geht hervor, dass die Erträge im Sinn dieser Vorschriften auch die dem Antragsteller von der Kreditanstalt zur Verfügungstellung von Krediten in Höhe von 650,00 EUR pro Monat umfassen. Die Formulierung des 82 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB II schliesst die Betrachtung der dem Antragsteller von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Einkünfte aus.

82 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB II geht von einem breiten Einkünfteverständnis aus. Unter “ Einkommen “ versteht man im Volksmund „Einkommen“ oder „Einkommen“. Das Konzept des „Einkommens“ ist insofern begrenzt, als es mit der Idee assoziiert wird, dass das, was „hereinkommt“, nicht regelmässig vom Empfänger zurückgeschickt werden muss.

Es ist üblich, dass das Einkommen beim Empfänger bleibt. Ein definitiver Aufenthaltsort kann daher nicht angenommen werden, wenn das, was „hereinkommt“, von Anfang an einer Rückzahlungspflicht unterliegt. Nach der Formulierung des 82 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB ZII ist diese Rechtsfolgen jedoch nicht in jedem Falle zwingend erforderlich3 Der Verwendungszweck des 115 Abs. 1 S. 2 S. 2 S. P. in Verbindung mit 82 Abs. 1 S. 1 S. 1 S. 1 S. 2 S. II, die der Antragsteller als Teil des Studiendarlehens jeden Monat von der Kreditanstalt erhält, muss als Ertrag berücksichtigt werden.

Obwohl die auf Darlehensbasis gewährten Vorteile prinzipiell nicht als Ertrag im Sinne des IFRS gelten. 82 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB SII. Einkommen und Vermögenswerte sind Ausdruck der wirtschaftlichen Leistung einer jeden einzelnen Persönlichkeit. 82 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB II legt den Nachrangigkeitsgrundsatz des 2 Abs. 1 S. 1 S. II. fest, wonach der Begünstigte in erster Linie für die Verwendung seiner eigenen Einkünfte (und Vermögenswerte) zu Unterhaltszwecken verantwortlich ist.

Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist Einkommen im Sinn der im Sozialhilfegesetz erarbeiteten Zulauftheorie daher nur die „Wertsteigerung“; nur solche Einkommen in bar oder Geldwert sind als Einkommen zu betrachten, die eine Veränderung des Vermögens derjenigen herbeiführen, die ein solches Einkommen haben. Für nur temporär verfügbare Sozialleistungen – wie bei einem Kredit – mangelt es daher regelmässig an dem notwendigen Vermögenszuwachs4. Auch das BAG geht von diesem Einkommensverständnis für den Geltungsbereich der Grundversorgung für Arbeitssuchende nach Sozialgesetzbuch 2 und der Sozialleistungen nach Buch 2 des BDSG aus.

Der Vierte und 14. Bundessozialgerichtshof ging daher in seinen Entscheidungen vom 17. Juni 20105, 20. Dezember 20116 und 16. Februar 20127 davon aus, dass Einkommen in bar oder in Geldwert, das nur temporär von einem Dritten zur Verfuegung gestellt wird, nicht als Einkommen im Sinne von Sv. 11 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB ll sind zu beachten.

Als Grund erklärten sie, dass nur die „wertorientierten Wachstumseinnahmen“ in Sv. Buches des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches; als Einkommen sind nur solche Einkommen in Form von Geldwert oder Geldwert zu betrachten, die eine Vermögensänderung bei denjenigen bewirken, die über solche Einkommen verfügen. Die Rückzahlung eines Darlehens an den Kreditgeber stellt daher kein Einkommen als temporär zur Verfuegung gestelltes Entgelt da, auch wenn es zunaechst als „verfügbares Kapital“ zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten verwendet werden kann.

Der für das Sozialhilfegesetz für den Einkommensbegriff nach 82 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialgerichtes ist mit Beschluss vom 23. August 20138 dieser Zuständigkeit beigetreten. Gleichwohl sind die monatlichen Zuwendungen, die der Antragsteller aufgrund des mit der Kreditvereinbarung mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhält, als Ertrag im Sinne des IFRS zu betrachten. 115 Abs. 1 S. 2 S. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 1 St GB IXII.

Insofern ist aufgrund des Zweckes der Zuwendungen und der Struktur der Darlehenskonditionen eine Ausnahmeregelung vom Prinzip, dass Kredite nicht als Ertrag zu betrachten sind, erforderlich. Mit dem Studienkredit finanziert die Bank die Lebensunterhaltskosten der Klägerin während der Bedarfszeit, in diesem Fall: des Studienaufenthaltes und ist von der Klägerin nicht sofort zurückzuzahlen9, sondern nur mit erheblicher zeitlicher Verspätung.

Gemäß Punkt 2. 1 des mit der Kreditvereinbarung mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss der Antragsteller das Kreditvolumen nicht sofort nach der „Auszahlungsphase“ zurückzahlen; auf die “ Ausschüttungsphase “ folgte die sogenannte „Wartephase“, in der er noch keine Auszahlungen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat. Nach der “ Wartezeit “ tritt die Zeit ein, in der der Antragsteller das Kredit in Form von Monatsrenten (Zinsen und Rückzahlung) zurückzahlen muss.

Gemäß Punkt 2. 3 des Darlehensvertrages läuft die Wartezeit 18 Monaten nach dem Tag ab, an dem die Prolongationsfrist, für die der Antragsteller das letzte Mal Mittel aus dem KfW-Studienkredit erlangt hat. Prolongationszeiträume sind die Fristen vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März gemäß Ziffer 2. 3 des Ausleihvertrags.

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die monatliche Zahlung – wie andere Einnahmen – für die laufende Lebenshaltung „verbraucht“, so dass sich diese Mittel nicht von den sonst für den aktuellen Lebensbedarf verfügbaren Geldern abheben. Darüber hinaus basiert die Kreditvergabe der Kreditvergabe der Bank auf der Annahme, dass das Kreditvolumen in der Regel nur für einen absehbaren Zeithorizont gebraucht wird und zu einer verbesserten Ertragsperspektive führen wird.

Wenn die Gelder, die der Antragsteller jeden Monat aus dem von seinem Einkommen und dem seiner Muttergesellschaft abhängigen KfW-Studienkredit erhält, nicht als Einkommen angerechnet würden, würden sie im Wirtschaftsergebnis nicht als Vorausfinanzierung des besseren Einkommens, sondern als Subventioniert werden. Das würde zu einem unfairen Nachteil für Studierende werden, die neben dem Studieren eine Erwerbsarbeit ausüben, um sich die Ausbildungsressourcen zu verschaffen und deren Einkommen als Einkommen nach unten gerichtet ist bzw. sind.

115 Abs. 1 S. 2 S. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 1 S. 1 S. 1 S. 1 S. d. R. S. 6. Aus den Konditionen des KfW-Studienkredits ergibt sich die Annahme, dass der Antragsteller das Darlehen nach Beendigung seines Studienaufenthaltes in angemessener Höhe aus dem erwarteten Arbeitseinkommen zurückzahlen kann, ohne seinen Lebensunterhalt zu beeinträchtigen.

Obwohl das Kredit an den Antragsteller nicht unverzinslich ist, müssen die Kreditbeträge ab dem Zeitpunkt der Ausschüttung verzinst werden (Ziffer 3.01.1 der Konditionen des KfW-Studienkredits). Gemäß Ziffer 3.01. 10 der Akkreditivbedingungen ist der Antragsteller jedoch befugt, die Begleichung der geschuldeten Verzugszinsen von einem zukünftigen 1.04. oder 1.10. auf das Ende der in Ziffer 2.3 der Akkreditivbedingungen genannten Wartezeit zu verschieben, wenn er den Erfüllungsnachweis gemäß Ziffer 3.01. 9 beigebracht hat.

Darüber hinaus ist der KfW-Studienkredit bis zum Ende der 18-monatigen Sperrfrist gemäß Ziffer 3.03.1 der Kreditbedingungen und erst danach in Form von Monatsrenten (Zinsen und Tilgung) binnen 10 Jahren oder nach einem mit der Kreditanstalt separat abgestimmten Tilgungsplan rückzahlbar. Darüber hinaus ist in Ziffer 5. 5 der Kreditbedingungen die Option vorgesehen, auf Verlangen des Antragstellers Zinsen und Rückzahlungsverpflichtungen aufzuschieben, wenn dieser sich nur zeitweilig in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden sollte oder bei unverzüglicher Beitreibung der fälligen Forderungen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten hätte.

Dementsprechend bieten die verhältnismäßig vorteilhaften Verzinsungs- und Tilgungsmodalitäten des KfW-Studienkredits dem Antragsteller auch einen nicht ganz unbedeutenden ökonomischen Vorzug. Die Klägerin wird dadurch entschädigt, dass das monatliche Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Einkommen ausbezahlt wird. 115 Abs. 1 S. 2 GPO in Verbindung mit 82 Abs. 1 GGB II, auch nicht in seinem grundsätzlichen Recht nach Artikel 12 Abs. 1 S. 1 S. 18.

Die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) während des Studienaufenthaltes zur Deckung der Prozesskosten zur Verfugung gestellte Mittel darf er nur dann verwenden, wenn diese allein oder zusammen mit anderen Einnahmen zu einem Gesamtertrag in einer Größenordnung führt, die eine Teilzahlungsanordnung nach 115 Abs. 2ZPO oder den Ausschluß von Ansprüchen nach 115 Abs. 4-ZPO mit sich bringen.

Allerdings ist das zur Verfügung stehende Einkommen in einem solchen Falle nicht so begrenzt, dass es nicht mehr ausreichend ist, einen ausreichenden Unterhalt während der Ausbildungszeit zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die zu einem höheren Termin zu zahlenden Monatsrenten gemäß 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 UZPO als Sonderbelastung vom Einkommen abzuziehen.

Die Klägerin wird auf monatlicher Basis als Ertrag aus dem KfW-Studienkredit erfasst. 115 Abs. 1 ZEPO gegen sein Rechtsgutachten auch nicht schlecht platziert als andere Rechtshilfeantragsteller, die kein Kredit aufnehmen. Das liegt daran, dass sich der Antragsteller und eine Person, die keine monatliche Darlehenszahlung erhalten und die aufgrund ihrer privaten und finanziellen Lage Rechtsbeistand erhalten hat, nicht in einer ähnlichen Lage sind.

Durch die Gewährung des Darlehens steht dem Antragsteller derselbe Betrag fortlaufend zur freien Verwendung zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur VerfÃ?gung. Der Ausweis der monatlichen Zahlungen, die der Antragsteller von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Zusammenhang mit dem Studienkredit erhält, als Ertrag in Höhe von eSv. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat § 115 Abs. 1 S. 2 S. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 1 BGB Nr. 2 endgültig nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes des gleichen Rechtsschutzes nach 3 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 3 BGB geführt.

Eine weniger informierte Person darf im Verhältnis zu einer informierten Person keine unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung oder Verteidigung haben12 Allerdings ist die volle Gleichheit der Verarmten und der Vermittelten nicht erforderlich13 In diesem Fall ist die Verfolgung der Klägerin im Verhältnis zu einer informierten Person nicht unangemessen kompliziert.