Darlehensnehmer sind natürliche oder juristische Personen (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich), die Darlehen bei Kreditinstituten oder anderen Kreditgebern aufnehmen und sich vertraglich verpflichten, das Darlehen gegen Zinsen zurückzuzahlen. Kreditnehmer sind alle natürlichen Personen sowie alle juristischen Personen, die ein Darlehen bei einem Kreditgeber, in der Regel einem Kreditinstitut, aufnehmen. Der Kreditnehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die Kredite oder Darlehen bei Kreditinstituten oder anderen Kreditgebern aufnimmt. Jeder, der einen Kredit aufnehmen möchte, unterschreibt in der Regel einen Kreditvertrag. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit „borrower“ – Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen.
Darlehensnehmerin
Darlehensnehmer sind physische oder rechtliche Subjekte (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich), die Darlehen bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Darlehensgeber aufgenommen haben und sich zur Rückzahlung des Darlehens gegen Zinsen ausgeben. Vor der Aufnahme durch den Kreditnehmer steht immer ein Darlehensvertrag, entweder schriftlich oder in Ausnahmefällen durch abschließendes Tätigwerden, z.B. bei Überziehungskrediten.
Die Kreditvereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen der Darlehensgeber zur Gewährung eines Kredits verpflichtet ist. Zu diesem Zweck werden die Art des Darlehens, die Höhe des Darlehens, die Laufzeit des Darlehens, die Zinsen für das Darlehen und allfällige Darlehenssicherheiten vereinbart. Wie bei allen Verträgen geht der Vertrag davon aus, dass beide Vertragsparteien vollständig vertragsfähig sind. Handelt es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Konsumenten im Sinn von 13 bürgerlichen Gesetzen, gelten die Sonderbestimmungen zum Konsumentenkreditvertrag (§§ 491 ff. BGB).
In der vom Konsumenten zu unterzeichnenden Auftragserklärung müssen die in 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 1-7 HGB genannten Mindestinformationen angegeben sein. Die Kreditgeberin muss dem Kreditnehmer eine Kopie der Auftragserklärungen zur Einsicht vorlegen. Der Verleiher ist verpflichtet, den Erhalt der Kopie nachzuweisen, daher wird empfohlen, den Erhalt der Kopie in schriftlicher Form zu bestÃ?tigen.
Das ist wichtig, da die Frist nicht ohne Erhalt der Kopie gemäß 355 Abs. 2 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches läuft. Die spezielle Schutzwirkung für Konsumenten gilt nicht, wenn Rechtspersonen wie Unternehmen oder öffentliche Körperschaften als Kreditnehmer auftauchen. Der Gesetzgeber setzt an diese Kreditnehmer erhöhte technische Ansprüche und enthält daher keine speziellen Regelungen für Darlehensverträge.
Hierbei kommt die unbeschränkte vertragliche Freiheit des Obligationenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches, zu dem Kreditvereinbarungen zählen, zur Anwendung. Ausnahmen bestehen nur, wenn bei Darlehen an diese Gruppe von Darlehensnehmern die Konsumenten ihrerseits als Mitschuldner erscheinen (Gesamtschuldner);[4] dann finden die umfangreichen Verbraucherkreditregelungen Anwendung. 19 Abs. 2 Kreditnehmereinheiten (KWG) beantworten die Fragestellung, in welchem Umfang unterschiedliche Kreditnehmer aufgrund von Kontroll- oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnissen zusammengefasst werden sollen, durch die Festlegung der Kreditnehmerin.
In der Eigenkapitalverordnung (CRR) wird oft der Begriff des Kreditnehmers benutzt, aber nicht festgelegt. Demnach müssen nach Artikel 209 Abs. 2c KRR die von einem Kreditnehmer an eine Hausbank übertragenen oder gepfändeten Ansprüche (z.B. im Zusammenhang mit einer Globalzession) gestreut sein und dürfen keine wesentliche positive Korrelation mit dem Kreditnehmer aufweisen.
Für den Grosskredit nutzt die Bank ein weiteres Kreditnehmer-Aggregat, den Verbundskunden. Obwohl ein Kreditnehmer hauptsächlich Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag – vor allem aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung – eingeht, hat er auch einige Rechte. Dazu zählen vor allem der Anspruch auf Zahlung des Darlehensbetrages bei Erfüllung der Zahlungsbedingungen und das Recht auf Tilgung allfälliger Sicherheit nach Tilgung des Darlehens.
Darlehensnehmer können Objekte als Sicherheit verleihen, bei denen die Kreditgeber einen Belehnungswert und eine Belehnungsgrenze angeben und damit die Höhe des Darlehens eingrenzen. Das Darlehen kann nach dem verliehenen Objekt benannt werden (z.B. Immobiliendarlehen, Autokredit). Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ist vor allem dazu angehalten, den Darlehensbetrag und die an den festgelegten Zahlungszeitpunkten angefallenen Zinszahlungen zurückzuzahlen, aber auch seine finanziellen Umstände während der ganzen Laufzeit des Darlehensverhältnisses offenzulegen.
Der Kreditnehmer geht darüber hinaus vertraglich gesicherte Verpflichtungen ein, die als sogenannte Vertragsklauseln bezeichnet werden. Dazu gehört auch die Unterrichtung des Darlehensgebers über Veränderungen juristischer oder ökonomischer Natur, die das Bonitätsverhältnis voraussichtlich verschlechtern werden (wesentliche Beeinträchtigung der Finanzlage). Bestimmte Verpflichtungen sind im Darlehensvertrag nicht explizit aufgeführt, werden aber durch die Aufnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages.
Der Darlehensnehmer ist daher auch dazu angehalten, die AGBs aufmerksam zu lesen.