Der Darlehensgeber hat keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines notleidenden Darlehens. Im Folgenden wird erläutert, wie ein vorzeitiger Austritt aus einem laufenden Kreditvertrag möglich ist und was zu beachten ist. Da das Zinsniveau derzeit niedrig ist, lohnt es sich auf jeden Fall, über eine vorzeitige Kündigung eines Kreditvertrages nachzudenken. d) Ein Anspruch auf vorzeitige Kündigung kann sich aus einem Vertrag ergeben. Eine vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens können die Parteien selbst vornehmen.
Außerordentliches Recht zur Kündigung des Darlehensvertrages gemäß 490 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zusätzlich zur ordentliche Kündigung eines Kreditvertrages (Goebel-VK05, 109) muss – wie bei anderen Vertragsbeziehungen auch – eine außerplanmäßige Kündigung möglich sein. Das Sonderkündigungsrecht kann sowohl für den Kreditgeber als auch für den Kreditnehmer von Bedeutung sein. Im folgenden Artikel werden die Details erklärt. und damit die Rückzahlung des Darlehensbetrages unter Beachtung der Sicherheitenverwertung in Frage gestellt.
490 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält mit diesen Bedingungen für den Darlehensvertrag eine besondere Regelung zum allgemeinen Leistungsablehnungsrecht nach 321 BGB. Für die ausserordentliche Kündigung genügt eine Verschlimmerung der finanziellen Verhältnisse allein nicht. Zur Beurteilung des Rückzahlungsrisikos ist eine Gesamtsicht notwendig, indem die Sicherheit in die Analyse einbezogen wird.
Bei Immobiliensicherheiten ist beispielsweise zu prüfen, ob der derzeitige Markt eine vollständige Verwertung der Sicherungen erlaubt oder wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Garantiegebers wirklich entwickeln. Der Kreditgeber ist dafür verantwortlich, sich über die finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Verwertbarkeit seiner Deckung zu unterrichten. Erst wenn er diese zum Vertragsschluss nicht kannte und nicht kennen musste, ist eine Sonderkündigung nach 490 Abs. 1 Nr. 1 HGB (BGH Nr. 02, 3167) aufgrund dieser Sachverhalte möglich.
Wenn der Kreditnehmer jedoch vorsätzlich und vorsätzlich die wesentlichen Sachverhalte seiner (schlechten) wirtschaftlichen Lage verschleiert hat, muss der Beauftragte des Kreditgebers über eine Ablehnung des Kreditvertrages gemäß 119, 123 BGB nachdenken. Sofern die beiden vorgenannten Bedingungen vorliegen, ist noch nicht klar, dass das Kreditverhältnis frist- und kündbar ist.
Der Gesetzgeber unterscheidet hier eher danach, ob das Kredit bereits gezahlt wurde oder nicht. Ist der Kredit noch nicht ausbezahlt, kann der Kreditgeber das Kreditverhältnis „immer im Zweifelsfall“ ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Von ihm sollte angesichts der mangelnden Rückzahlungsperspektive nicht erwartet werden, dass er das Geld zahlen muss. Ist der Kredit bereits ausbezahlt, ist der Kreditnehmer besonders schützenswert, da die Kündigung ohne Kündigungsfrist seine finanzielle Situation weiter verschlechtern kann, wenn nötig auch nur die Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt.
Die Kündigung ist in diesem Falle „in der Regel“ nur ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Praktische Hinweise: In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtbeurteilung der entsprechenden Beendigungssituation unter Berücksichtigung sowohl der Gläubigerinteressen als auch der Schuldnerinteressen vorzusehen. Dabei wird der Fragestellung, ob es sich hierbei nur um eine temporäre Verschlechterung des Vermögens oder um ausreichende Hinweise darauf handeln wird, dass der Kreditnehmer die Rückzahlungspflicht bald wieder absichern kann, ein erhebliches Augenmerk geschenkt.
Dabei hat das Oldenburger Oberlandesgericht (OLGR 05, 63) eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditgebers als ungültig erachtet. Danach kann das Kreditverhältnis zur unmittelbaren Tilgung beendet werden, wenn der Pfändungsanteil der Kreditnehmervergütung nicht mehr ausreicht, um die monatliche Rate zu decken. Allerdings bringt diese Regelung dem Kreditnehmer einen unangemessenen Nachteil entgegen dem Gebot von Gutgläubigkeit (§ 307 Abs. 1 BGB).
Ausschlaggebend ist, ob der Kreditnehmer auch seine Monatsraten aus den nicht verpfändbaren Anteilen zahlt. Auch das Oberlandesgericht hat im speziellen Fall berücksichtigt, dass eine zur Sicherstellung der Darlehensrückzahlung geschlossene Lebensversicherungspolice nur mit unverhältnismäßig hohen Kursverlusten realisiert werden konnte es sich um ein Festzinsdarlehen, das für einen gewissen Zeitpunkt aufgenommen wurde und ein begründetes Kündigungsinteresse hat.
die Veräußerung der Immobilie aufgrund eines notwendigen Umzuges, die Verwendung der Immobilie zur Erlangung eines notwendigen höheren Darlehens, besonders vorteilhafte Bedingungen für eine besonders gute Realisierung der Sicherheiten. Praktischer Hinweis: Nach einer Verfügung des Landgerichts München 1 (WM 04, 626) sollte jedoch das Bestehen eines günstigen Finanzierungsangebotes allein nicht die Kündigung nach 490 Abs. 2 BGB begründen.
Dabei ist zu beachten, dass der Kreditgeber von der vorzeitigen Kündigung des Langfristdarlehens betroffen ist. Bei der vorzeitigen Rückzahlung wird in der Regel der Zinsmargenverlust berücksichtigt. Dies ist die Unterschiedsbeträge zwischen dem Refinanzierungszins des Kreditgebers, sofern der Kreditgeber die Mittel ansonsten selbst eingeworben hat oder den Zinsen, die er mit einer angemessenen Kapitaleinlage zum Vertragsabschluss hätte erwirtschaften können, und dem vom Kreditnehmer im Rahmen des Vertrages zu zahlenden Zins (vgl. Bundesgerichtshof Nr. 97, 2875).
Es muss sich immer um einen realen Sachschaden im einzelnen Fall handelt, den der Kreditgeber verständlich erklären und im Streitfall nachweisen muss. 490 BGB beinhaltet keine Schlussbestimmung für die ausserordentliche Kündigung eines Kreditvertrages. Dies bedeutet, dass auch eine außerplanmäßige Kündigung des Darlehensvertrages möglich ist. bei einer Unterbrechung der geschäftlichen Grundlage im Sinne des 313BGB bei einer Kündigung des Darlehensvertrages aus wichtigen Gründen, vor allem wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Auftragsverhältnisses, 314BGB, soweit die vertraglichen Vereinbarungen ein Sonderkündigungsrecht oder ein Recht zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages enthalten.
Hinweis für die Leser: Die Kündigung aufgrund des Ausstiegs aus der Geschäftsbeziehung nach 313 BGB, die Beendigung eines Fortführungsverhältnisses nach 314 HGB sowie die rechtliche Durchsetzung des Kreditrückzahlungsanspruchs werden in einer der folgenden Fragen des Verbraucherrechts in kompakter Form behandelt.