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Antrag & Auszahlung

Wann die Risikolebensversicherung zahlt

Person mit Laptop und Unterlagen im Homeoffice.
KI-generiertes Symbolbild

Stirbt die versicherte Person während der Vertragslaufzeit, zahlt der Versicherer in der Regel die vereinbarte Todesfallsumme an die im Vertrag benannte Person. Wann das Geld ausgezahlt wird, richtet sich nach dem Vertrag und den erforderlichen Prüfungen des Versicherers.

Eine Risikolebensversicherung baut normalerweise kein Guthaben auf. Läuft der Vertrag aus oder wird er gekündigt, gibt es daher meist keine Auszahlung. Einzelne Zusatzleistungen können davon abweichen.

Wer die Todesfallsumme erhält

Prüfen Sie zuerst das Bezugsrecht. Das Bezugsrecht legt fest, wer das Geld im Todesfall erhalten soll. Diese Person muss nicht automatisch Erbin oder Erbe sein.

Im Vertrag können drei verschiedene Personen genannt sein: Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag ab und verwaltet ihn. Die versicherte Person ist die Person, deren Tod die Auszahlung auslöst. Der Bezugsberechtigte erhält das Geld. In vielen Verträgen sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch. Bei Paaren kann die Aufteilung anders aussehen.

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Bei einem widerruflichen Bezugsrecht entsteht der Anspruch der benannten Person grundsätzlich erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht bereits mit der Benennung. Sind mehrere Personen ohne festgelegte Anteile eingetragen, sieht das Versicherungsvertragsgesetz grundsätzlich gleiche Anteile vor. Wer ein Bezugsrecht ändern möchte, sollte die Änderung schriftlich beim Versicherer einreichen und bestätigen lassen.

Wenn keine wirksame Person benannt ist, kommt es auf die übrigen Vertragsangaben an. Das Geld geht deshalb nicht immer automatisch an die Erben. Ist die versicherte Person zugleich Versicherungsnehmer und gibt es keine andere bezugsberechtigte Person, kann die Leistung zum Nachlass gehören.

Hände beim Sortieren von Unterlagen in einer Mappe.
KI-generiertes Symbolbild

So melden Sie den Todesfall

Melden Sie den Todesfall möglichst bald beim Versicherer und fragen Sie nach dem genauen Ablauf sowie der benötigten Unterlagen. Welche Unterlagen der Versicherer braucht, hängt vom Anbieter und von der Todesursache ab.

Häufig verlangt der Versicherer:

  • den Versicherungsschein (die Vertragsurkunde),
  • die amtliche Sterbeurkunde,
  • Angaben oder Nachweise zur Todesursache,
  • einen Identitätsnachweis und die Bankverbindung der anspruchsberechtigten Person.

Der Versicherer kann außerdem medizinische Unterlagen, Auskünfte von Behörden oder einen Nachweis des Bezugsrechts verlangen. Senden Sie Originale nur, wenn der Versicherer sie verlangt, und bewahren Sie Kopien sowie Versandnachweise auf. Fragen Sie nach, wenn eine Unterlage fehlt oder unklar ist.

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Wie lange die Auszahlung dauert

Das Gesetz schreibt keine feste Zahl von Tagen vor, innerhalb derer jeder Versicherer zahlen muss. Nach § 14 des Versicherungsvertragsgesetzes muss der Versicherer zahlen, sobald er die nötigen Prüfungen abgeschlossen hat. Zuerst muss er klären, ob der Vertrag den Todesfall abdeckt und wer das Geld erhalten soll.

Sind die Prüfungen einen Monat nach der Meldung des Versicherungsfalls noch nicht abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Vorschuss verlangen. Dieser muss mindestens dem Betrag entsprechen, den der Versicherer voraussichtlich zahlen muss. Liefert der Versicherungsnehmer nötige Angaben nicht, kann sich die Monatsfrist verlängern.

Der Versicherer braucht länger, wenn Angaben zum Bezugsrecht unklar sind. Fehlende Unterlagen verzögern die Prüfung ebenfalls, ebenso offene Fragen zur Todesursache. Nennt ein Versicherer eine Bearbeitungsdauer, ist das seine Schätzung und keine verbindliche Frist für alle Versicherer.

Wann der Versicherer nicht zahlt

Der Vertrag muss beim Tod der versicherten Person noch laufen. Stirbt die versicherte Person erst nach dem Ende der Vertragslaufzeit, entsteht aus einer gewöhnlichen Risikolebensversicherung kein Anspruch auf die Todesfallsumme.

Für einen Suizid gelten besondere gesetzliche Regeln. Stirbt die versicherte Person innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss durch Suizid, ist der Versicherer grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Eine Ausnahme gilt, wenn die Person nicht frei entscheiden konnte. Der Vertrag kann außerdem eine längere Frist vorsehen.

Hat ein Bezugsberechtigter die versicherte Person vorsätzlich und rechtswidrig getötet, gilt diese Person rechtlich als nicht benannt. Wer stattdessen Anspruch auf die Leistung hat, hängt dann von den übrigen Vertragsangaben ab.

Auch falsche oder unvollständige Angaben zu Gesundheitsfragen können zu Streit führen. Eine nicht angegebene Erkrankung führt nicht automatisch zur Ablehnung. Es kommt unter anderem darauf an, wie wichtig die fehlende Angabe war, ob die versicherte Person dafür verantwortlich ist und welche gesetzlichen Fristen gelten. Bei einem Streit sollten Anspruchsberechtigte die Begründung des Versicherers schriftlich anfordern und fachkundigen rechtlichen Rat einholen.

Person mit Smartphone und geschlossenem Kartenetui am Schreibtisch.
KI-generiertes Symbolbild

Welche Steuern anfallen

Die Todesfallsumme aus einer reinen Risikolebensversicherung ist im Allgemeinen nicht einkommensteuerpflichtig. Das gilt für den gewöhnlichen Vertrag ohne Sparanteil. Bei besonderen Vertragsmerkmalen oder zusätzlichen Leistungen kann die steuerliche Einordnung anders ausfallen.

Davon getrennt zu prüfen ist die Erbschaftsteuer. Auch eine direkt an eine bezugsberechtigte Person gezahlte Versicherungsleistung kann erbschaftsteuerpflichtig sein. Für die steuerliche Einordnung zählt, wer den Vertrag abgeschlossen hat, wer versichert ist, wer das Geld erhält und wer die Beiträge gezahlt hat.

Zu den persönlichen Freibeträgen zählen grundsätzlich 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Für Kinder sind es 400.000 Euro. Personen der Steuerklasse III haben einen Freibetrag von 20.000 Euro. Ob die empfangende Person tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt auch davon ab, was sie sonst geerbt oder geschenkt bekommen hat und wie ihre persönliche Situation aussieht.

Bei sogenannten Über-Kreuz-Verträgen schließt jeder Partner einen Vertrag auf das Leben des anderen ab und ist selbst Versicherungsnehmer. Diese Gestaltung kann die steuerliche Beurteilung ändern, befreit aber nicht automatisch von der Steuer. Lassen Sie die Rollen und Beitragszahlungen vor Vertragsabschluss steuerlich prüfen.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Orientierung. Er ersetzt keine Prüfung Ihrer persönlichen Vertrags- und Finanzsituation. Angebote erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter.

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