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Partiarisches Darlehen

Beteiligungsdarlehen ähneln der stillen Beteiligung, aber Gläubiger und Schuldner sind nicht real. Das Darlehen wird von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen an ein Unternehmen gewährt. Bei einem Beteiligungsdarlehen erhält der Darlehensgeber anstelle von Festkapital- oder Zinsrückzahlungen einen Anteil am Gewinn oder Umsatz des Unternehmens. Der Begriff partiarisch kommt vom lateinischen Verb partire aus, im Englischen: teilen. Bei einem Teilkredit handelt es sich also um ein Darlehen, bei dem etwas unter den Teilnehmern aufgeteilt wird – der Umsatz oder Gewinn, der sich aus dem Projekt ergibt, für das das Darlehen gewährt wurde.

Beteiligungsdarlehen

Bei einem Beteiligungskredit handelt es sich um eine Eigenkapitalfinanzierung in Form eines Kredits im Sinn von 488 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei der Darlehensgewährung wird ein Gewinnanteil oder Umsatzanteil eines Unternehmen oder einer Transaktion, für die das Darlehen vergeben wurde (insbesondere zur Finanzierung), als Vergütung für die Darlehensgewährung festgelegt (partizipativ = erfolgsabhängig).

Zusätzlich zur Erfolgsbeteiligung können Zinsen vereinbaren werden, bei denen die Erfolgsbeteiligung im Vordergrund stehen muss. Das Investmentgesetz, das vorwiegend am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, galt auch für das Beteiligungsdarlehen noch nicht. Das Beteiligungsdarlehen wird seit Inkrafttreten des im Jahr 2015 in Kraft getretenen Kleinen Anlegerschutzgesetzes als Anlage im Sinn des Vermögensanlagegesetzes in den § 2 Abs. 3 Nr. 2 übernommen, um die damals für einen Refinanzierungsbetrag von EUR 100.000 oder mehr obligatorische Umgehung der Prospektverpflichtung weiter zu verhindern und den Investor in die Pflicht zu nehmen.

Das Beteiligungsdarlehen umfasste auch das nachrangige Darlehen ( 1 Abs. 2 Nr. 4 des Vermögensbeteiligungsgesetzes) und „sonstige Kapitalanlagen, die einen Zins- und Tilgungsanspruch begründen oder gegen vorübergehende Geldüberweisung einen aktivischen Barausgleichsanspruch begründen“ und die ebenfalls nach Maßgabe des Paragrafen 2 a Abs. 1 des Vermögensbeteiligungsgesetzes begünstigt wurden.

Darlehen sind in der Regel nicht verlustbeteiligt und unterliegen daher nicht dem Konzept eines Investmentfonds und damit auch nicht der sogenannten Kurzform. Diese Beurteilung wird auch nicht durch die so genannte Qualified Subordination beeinflusst, die sehr oft im Zusammenhang mit Beteiligungsdarlehen vereinbart wird, da sie keine Verlustpartizipation, sondern nur ein vorübergehendes Zurückbehaltungsrecht ist.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Kleinanlegern am 10. Juli 2015 gilt das Prospekterfordernis für das Beteiligungsdarlehen und das nachrangige Darlehen gemäß 1 Abs. 2 des Vermögensbeteiligungsgesetzes (VermAnlG) in Deutschland. Nach § 2 a Abs. 1 vermAnlG gilt jedoch eine Ausnahmeregelung, wenn der Veräußerungspreis aller vom Aussteller emittierten Vermögensgegenstände 2,5 Mio. EUR und der Gesamtwert nicht überschreitet, die Vermögensgegenstände dem Publikum zum Kauf anzubieten sind und über einen Vermögensberater oder -vermittler über eine Internet-Service-Plattform vertrieben werden.

Kredite können Einlagengeschäfte im Sinn von 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) und damit regulierte Banktransaktionen sein. Um Einlagengeschäfte zu vermeiden, können Kredite entweder durch bankübliche Sicherheiten oder durch qualifizierte nachrangige Vereinbarungen unterlegt werden. Durch die Einwilligung eines geeigneten Nachfolgers sind die erworbenen Kreditmittel im Gegensatz zum Passivgeschäft nicht mehr zwangsläufig erstattungsfähig.

Die Darlehensgeberin erwirtschaftet Erträge aus dem Anlagevermögen ( 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. HG EStG). 1 ] Damit wird die Einkommenssteuer abgerechnet, es sei denn, der Kreditgeber und der Kreditnehmer sind nahe stehende Unternehmen oder Aktionäre, weitere Ausnahmeregelungen sind möglich.

Ziel ist es, zu verhindern, dass Gewinnbeteiligungen und Zinszahlungen für den Kreditnehmer das Betriebsergebnis zum vollständigen Satz reduzieren, während Gewinnbeteiligungen und Zinszahlungen für den Kreditgeber nur zum Quellensteuersatz versteuert werden. Das Darlehen muss in der Konzernbilanz des Kreditnehmers passiviert werden. Die Bewertung basiert auf dem Tilgungsbetrag und korrespondiert regelmässig mit dem Nominalbetrag des Ausleihens.

Bei der Vertragsgestaltung als Investmentprodukt ist es neben der Differenzierung von der stillschweigenden Beteiligung sehr wichtig, das Darlehen so zu gestalten, dass es kein Depotgeschäft im Sinn des 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz („KWG“) darstellt. Ansonsten wäre eine Bankkonzession im Sinn von 32 KWK erforderlich.

Beteiligungsdarlehen sind oft mit rechtlichen Mängeln behaftet, so dass die BAFin in Bezug auf aufgenommene Kredite immer wieder Verbotsverfügungen auf der Grundlage der Erwerbs- oder Liquidationsverfügungen erläßt.