Wer einem Angehörigen Geld leiht, sollte schriftlich festhalten, wann die Rückzahlung fällig ist und ob Zinsen vereinbart sind. Rechtlich ist ein Familienkredit grundsätzlich ein Darlehen: Der Angehörige muss das geliehene Geld zurückzahlen. Zinsen sind freiwillig.
Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt für private Darlehen unter Angehörigen grundsätzlich keinen schriftlichen Vertrag. Eine unterschriebene Vereinbarung hält die Absprachen fest und zeigt, dass das Geld ein Darlehen und keine Schenkung ist. Bei hohen Beträgen oder Steuerfragen empfiehlt sich zusätzliche Beratung.
Familienkredit-Vertrag aufsetzen
Halten Sie fest, wer das Geld leiht und wer es erhält. Nennen Sie die vollständigen Namen und Anschriften, die Darlehenssumme und den Zeitpunkt der Auszahlung. Soll das Geld in mehreren Teilbeträgen fließen, sollte der Vertrag auch den Auszahlungsplan enthalten.
Legen Sie außerdem eindeutig fest, ob das Darlehen zinsfrei ist oder Zinsen kostet. Bei einem verzinsten Darlehen gehören Zinssatz, Berechnung und Fälligkeit der Zinszahlungen in die Vereinbarung. Für die Rückzahlung sollten Sie Raten, Zahlungstermine und einen möglichen Endtermin benennen. Regeln Sie auch, ob eine frühere Rückzahlung möglich ist.
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Eine knappe Vertragsübersicht kann diese Punkte enthalten:
- Darlehensbetrag und Auszahlungsweg
- Zweck des Darlehens, falls er eine Rolle spielt
- Zinssatz oder ausdrückliche Vereinbarung der Zinsfreiheit
- Höhe der Rückzahlungen und deren Fälligkeit
- Vorgehen bei verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen
- vereinbarte Sicherheiten und deren Bedingungen
- Änderungen und ein möglicher späterer Forderungsverzicht
Beide Seiten sollten den Vertrag unterschreiben und eine Kopie aufbewahren. Überweisen Sie das Geld und spätere Raten nachvollziehbar über ein Konto. Im Verwendungszweck kann stehen, dass es sich um die Auszahlung oder Rückzahlung des Darlehens handelt. Wenn die Familie später die Raten oder den Zinssatz ändert, sollte sie auch diese Änderung schriftlich festhalten.

Wenn der Rückzahlungstermin fehlt
Fehlt eine Vereinbarung zur Fälligkeit, greift die gesetzliche Regel: Die darlehensgebende Person kann das Darlehen kündigen; nach der Kündigung gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten. Bei einem zinsfreien Darlehen darf die darlehensnehmende Person jederzeit zurückzahlen, ohne eine Kündigungsfrist einzuhalten.
Die gesetzlichen Regeln entsprechen möglicherweise nicht den Absprachen in der Familie. Wer etwa eine Rückzahlung erst nach dem Ende einer Ausbildung oder in festen Monatsraten erwartet, sollte das ausdrücklich vereinbaren. Sonst bleibt offen, wann der gesamte Betrag fällig wird und welche Zahlungen bis dahin geschuldet sind.
Wann für ein Familiendarlehen Schriftform gilt
Die gesetzliche Schriftform für Verbraucherdarlehen gilt nicht automatisch für jeden Vertrag zwischen Angehörigen. Sie betrifft bestimmte entgeltliche Darlehen zwischen einem Unternehmer als Kreditgeber und einer Privatperson als Verbraucher. Ob diese Regeln greifen, hängt von den Beteiligten und der konkreten Gestaltung des Geschäfts ab, nicht allein von der Verwandtschaft.
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Das Gesetz schreibt für ein gewöhnliches privates Darlehen innerhalb der Familie keine bestimmte Form vor. Ein schriftlicher Vertrag ist dennoch sinnvoll, weil er Betrag, Rückzahlungspflicht und Zinsen dokumentiert. Soll eine Immobilie als Sicherheit dienen, gelten zusätzliche Vorschriften: Eine Grundschuld setzt unter anderem eine Eintragung im Grundbuch voraus. Dafür sollten die Beteiligten fachlichen Rat einholen. Ein privates Familiendarlehen muss für sich genommen nicht notariell beurkundet werden.
Zinsfreie Darlehen und Schenkungsteuer
Ein zinsfreies oder besonders niedrig verzinstes Darlehen kann schenkungsteuerliche Folgen haben. Der Grund: Die darlehensnehmende Person erhält neben dem Geld auch den Vorteil, es günstiger nutzen zu können. Die Rückzahlungspflicht für den Darlehensbetrag bleibt davon grundsätzlich getrennt bestehen.
Der Bundesfinanzhof befasste sich mit einem Darlehen unter Geschwistern, bei dem der vereinbarte Zinssatz unter dem für ein vergleichbares Darlehen festgestellten Marktzins lag. Der Zinsvorteil konnte in diesem Fall als steuerpflichtige Schenkung gelten. Das Urteil liefert jedoch weder einen allgemein passenden Zinssatz noch eine pauschale Grenze, unterhalb derer ein Familienkredit steuerfrei bleibt. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen und ein passender Vergleich mit dem Markt.
Wer einen hohen Betrag zinsfrei oder deutlich unter marktüblichen Bedingungen leiht, sollte die mögliche Schenkungsteuer vor der Auszahlung prüfen lassen. Das gilt auch, wenn die Familie später auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten will. Ein solcher Verzicht sollte ausdrücklich geregelt und steuerlich beurteilt werden, statt ihn durch ausbleibende Raten stillschweigend entstehen zu lassen.

Zinsabzug bei Einkünften aus Vermietung
Dient das Darlehen dem Kauf oder Bau einer vermieteten Immobilie oder einem anderen Zweck, mit dem Einkünfte erzielt werden, stellt sich zusätzlich die Frage, ob das Finanzamt den Vertrag für den geltend gemachten Zinsabzug anerkennt. Dafür müssen Vereinbarung und tatsächliches Verhalten zusammenpassen. Werden Zinsen vereinbart, sollten sie regelmäßig wie festgelegt gezahlt werden; auch die Rückzahlung sollte den Vertragsbedingungen folgen.
Das Finanzamt prüft außerdem, ob die Vereinbarung einem Geschäft zwischen fremden Personen entspricht. Der Bundesfinanzhof berücksichtigt dabei auch den Anlass des Darlehens. Finanziert der Kredit direkt den Kauf eines Vermögenswerts, mit dem Einkünfte erzielt werden, zählt besonders, ob sich die Beteiligten an die Vereinbarung halten. Bei einer Gestaltung, in der eine Person Geld zunächst verschenkt und es anschließend als Darlehen zurückerhält, prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Vereinbarung einem Geschäft zwischen fremden Personen entspricht.
Prüfen Sie deshalb drei Dinge getrennt: Haben die Angehörigen einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen? Halten sie sich im Alltag daran? Erkennt das Finanzamt die konkrete Gestaltung für den beantragten Steuervorteil an? Eine klare Antwort auf eine Frage entscheidet nicht automatisch die anderen.
Steuern auf Darlehenszinsen
Erhalten Angehörige Zinsen, zählen diese grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Welcher Steuersatz gilt, hängt jedoch von den Umständen ab. Bei nahestehenden Personen kann der gesonderte Steuersatz für Kapitalerträge ausgeschlossen sein, wenn etwa eine Person finanziell abhängig ist und den Kredit außerhalb der Familie nicht in vergleichbarer Höhe erhalten hätte. Daraus folgt nicht, dass jeder Familienkredit automatisch gleich besteuert wird. Die darlehensgebende Person sollte ihre konkrete Situation steuerlich prüfen.


