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Angebot ohne Unterschrift

Eine eingescannte Offerte ohne Unterschrift muss unbedingt ausgeschlossen werden! Offerten ohne rechtsverbindliche Unterschrift sind keine Angebote im rechtlichen Sinne und sind daher auszuschließen. Der Mitarbeiter war berechtigt, intern zu unterschreiben. “ Kann ich ein Angebot ohne Unterschrift per E-Mail versenden? Die Folgebewerber („ASt“) unterbreiten rechtzeitig ein Angebot.

Eine eingescannte Offerte ohne Unterschrift muss unbedingt ausgeschlossen werden!

Nach Aufhebung des ursprünglichen offenen Vergabeverfahrens hat der öffentliche Auftraggeber alle in diesem Vergabeverfahren tätigen Anbieter aufgefordert, ein Angebot im Verhandlungsverfahren ohne Ausschreibungsverfahren nach VOB/A abzugeben. Der Bauherr legte fest, dass die ersten Gebote der Anbieter bis zum 07.11.2014 abgegeben werden mussten. Auch diese Frist haben die Anbieter eingehalten.

Nach einer Verhandlung am 7. Januar 2015 wurden die Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, bis zum 20. Januar 2015 ein revidiertes und endgültiges Angebot zu unterbreiten. Der Antragsteller – also derjenige, der anschließend ein Überprüfungsverfahren eingeleitet hat – hat am 21.01.2015 um 00:51 Uhr ein Angebot per E-Mail abgegeben; diese E-Mail wurde nicht auf elektronischem Wege unterzeichnet, sondern es handelt sich um ein reines, unsigniertes Angebot im pdf-Format.

Der Auftraggeber hat mit Schriftsätzen vom 6. und 9. Februar 2015 dem Antragsteller, der den Auftrag erhält, mitgeteilt, dass sein Angebot wegen unzumutbarer Veränderungen der Verdingungsunterlagen und formeller Fehler vom Zuschlagsverfahren auszuschließen ist. Der Antragsteller stellte anschließend einen Antrag auf Überprüfung bei der Bundesvergabekammer. Dieses Überprüfungsgesuch war erfolglos.

Der Bewerber hatte sich zu spät gemeldet und musste daher vom weiteren Zuschlagsverfahren ausgeschlossen werden. Zudem musste das Angebot mangels Unterschrift ausgeschlossen werden. Der Abgabetermin für das Angebot des Kunden war der 20.01.2015, so dass der Versand des Angebots per E-Mail um 00:48 Uhr am 21.01.2015 nicht mehr pünktlich erfolgen konnte. Außerdem stellt die Zuschlagskammer heraus, dass die Bestimmungen des 16 EU Abs. 1 Nr. 1 a) und 14 EU Abs. 2 VOB/A im Rahmen des Verhandlungsverfahrens nicht anwendbar sind, da diese nur im Rahmen einer Ausschreibung im offenen/nicht offenem Wettbewerb anwendbar sind.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung untersagt jedoch bereits im Verhandlungsprozess die Bewertung von Ausschreibungen, die am Ende der Angebotsphase nicht verfügbar waren. Ein zwingender Ausschluß des Angebots lag daher nicht im freien Ermessen der Auftraggeber. Das Angebot erfolgte jüngst auch im Zusammenhang mit der Nichtunterzeichnung gemäß 16 EC (1) Nr. 1 lit. b) in Verbindung mit § 16 EC (1) Nr. 1 lit. b). 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A ist vom weiteren Vorgehen auszunehmen.

Inwiefern eine solche Ausschreibung auch nicht dem Schriftformgebot entsprochen hat, ließ die Zuschlagskammer mangels Wesentlichkeit der Verfügung offen. Hinsichtlich der Klarheit ist die Beschlussfassung der Bundesvergabekammer über den obligatorischen Ausschluß des Angebots nicht nur wegen der Verzögerung, sondern auch wegen der fehlenden Form zu begrüssen. Die Fakten zeigen aber auch, dass gerade im Geltungsbereich der VOB/A, in dem Verhandlungen die absoluten Ausnahmen sind, die Anbieter mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen überschwemmt werden.